Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.1998

OLG Oldenburg: beendigung, entschädigung, telefonüberwachung, unterbrechung, erlöschen, wiederaufnahme, kriminalpolizei, datum, ermittlungsverfahren

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 508/98
Datum:
10.11.1998
Sachgebiet:
Normen:
ZSEG § 15 ABS 2, STPO § 100 B
Leitsatz:
Die vorzeitige Beendigung einer Telefonüberwachung im Sinne der §§ 15 Abs. 2; 17 a Abs. 2 ZSEG
kann durch die Staatsanwaltschaft, nicht durch deren Hilfsbeamten erklärt werden.
Volltext:
Das Landgericht hat es abgelehnt, die Entschädigung der Antragstellerin in Höhe des noch geltend gemachten
Betrages anzuordnen. Der Anspruch sei erloschen, weil er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der
Maßnahme geltend gemacht worden sei.
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Staatsanwaltschaft hat den
Festsetzungsantrag nach Maßgabe der Entscheidung des Senats erneut zu prüfen.
Eine weitere Entschädigung der Antragstellerin ist nicht ausgeschlossen. Nach den gemäß § 17 a Abs. 2 ZSEG für
den Anspruch der Antragstellerin geltenden Vorschriften über die Entschädigung eines Zeugen ist der Anspruch
erloschen, wenn die Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Zuziehung verlangt wird, § 15
Abs. 2 ZSEG. Durch die Mitteilung der Kriminalpolizei vom 4. März 1997 ist die Zuziehung nicht i.S. des § 15 Abs. 2
ZSEG beendet worden. Die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung einer angeordneten Telefonüberwachung
kann nur der Stelle zustehen, die das Verfahren führt, im Ermittlungsverfahren also der Staatsanwaltschaft, nicht
deren Hilfsbeamten (vgl. KMR, StPO, Rdn. 9 zu § 100 b; Kleinknecht/Meyer/Goßner, StPO, 43. Aufl., Rdn. 6 zu §
100 b). Daraus folgt, daß die Überwachung einer von der Polizei veranlaßten Unterbrechung aufgrund
fortbestehender richterlicher Anordnung bis zur formellen Beendigung durch die Staatsanwaltschaft oder Ablauf des
Überwachungszeitraums wieder aufgenommen werden könnte. Eine vorzeitige Beendigung der Maßnahme i.S. des §
15 Abs. 2 ZSEG tritt demgemäß nicht bereits aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Polizei, sondern erst mit
einer formellen Anordnung der Staatsanwaltschaft ein. Andernfalls würden im Falle einer vorläufigen Unterbrechung
der
Maßnahme aufgrund polizeilicher Mitteilung und späterer Wiederaufnahme aufgrund noch bestehender richterlicher
Anordnung unterschiedliche Zeitpunkte für das Erlöschen der Überwachungskosten gelten. In diesem Sinne kann die
Regelung des § 15 Abs. 2 ZSEG i.V. mit §§ 17 a Abs. 2 ZSEG nicht verstanden werden. Der Senat hat die
Entscheidung des Landgerichts deswegen aufgehoben.