Urteil des OLG Oldenburg vom 26.09.1996

OLG Oldenburg: auskunft, abfindung, ergänzung, datum, bedingung

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 12/96
Datum:
26.09.1996
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 12 ABS 1, HÖFEO § 13 ABS 10, BGB § 2306 ABS 2
Leitsatz:
§ 2306 Abs. 2 BGB gilt nicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte unter einer aufschiebenden Bedingung
eingesetzt ist.
Volltext:
Die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche der An-
tragsteller gegen den Antragsgegner auf Auskunft sind dem Grunde
nach gerechtfertigt. Der Auskunftsanspruch leitet sich aus dem An-
spruch auf (Ergänzung-) Abfindung her. Für den Bereich des Ab-
findungsanspruchs (§·12 HöfeO) folgt er aus allgemeinen Grund-
sätzen des bürgerlichen Rechts, denen zufolge ein Gläubiger vom
Schuldner Auskunft verlangen kann, soweit er sich über das Be-
stehen oder den Umfang des ihm zustehenden Anspruchs in entschuld-
barer Unkenntnis befindet und ohne die Auskunft zur Rechtsver-
folgung nicht imstande ist, während auf der anderen Seite der
Schuldner die Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. Wöhrmann