Urteil des OLG Oldenburg vom 03.09.1993

OLG Oldenburg: beschränkung, ausnahme, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 77/93
Datum:
03.09.1993
Sachgebiet:
Normen:
NR § 26 A S 2, EINIGVTR ART § 3, EINIGVTR ANL § 1 III A III
Leitsatz:
Die Gebühren eines Anwalts, der einen in den neuen Bundesländern wohn- haften Beteiligten vertritt,
sind auch vor den Gerichten der alten Bundesländer um 20 % zu ermäßigen.
Volltext:
Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist nach §§ 21 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 4, 5 RpflG zulässig.
Sachlich konnte sie jedoch keinen Erfolg haben, da die angefochtene Entscheidung zutreffend begründet ist und
auch das weitere Vorbringen des Antragstellers keine abweichende Entscheidung rechtfertigen kann. Die Gebühren
eines Anwalts, der einen in den neuen Bundesländern oder Ostberlin wohnhaften Beteiligten vertritt, sich auch vor
den Gerichten der alten Bundesländer um 20 % gem. EinigVtr. Anl. 1 III A III Nr. 26 a Satz 2 ermäßigen (vgl. BGH
FamRZ 1992, 924). Das in Art. 1 Abs. 1 EinigVtr. genannte Gebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
insgesamt allenfalls mit Ausnahme des Landes Berlin. Das Beitrittsgebiet wird in Art. 3 EinigVtr. beschrieben. Eine
Beschränkung der Gebührenherabsetzung auf das Beitrittsgebiet ist deshalb nicht gerechtfertigt.