Urteil des OLG Oldenburg vom 31.01.1991

OLG Oldenburg: anschrift, empfang, anzeige, entziehen, pfändung, konkursverfahren, firma, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 64/90
Datum:
31.01.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 446
Leitsatz:
Der Beweis über eine Behauptung des Beklagten ist nicht bereits dadurch als erbracht anzusehen,
daß der Kläger zum Termin seiner Parteiver- nehmung zu diesem Beweisthema nicht erschienen ist.
Volltext:
Der Beweis über die Behauptung des Beklagten ist des weiteren nicht dadurch als erbracht anzusehen, daß der
Kläger zum Termin seiner Parteivernehmung am 10.01.1991 nicht erschienen ist, §§ 454, 446 ZPO.
Auch wenn der Kläger dem Gericht weder Entschuldigungsgründe dafür, daß er seine ladungsfähige Anschrift nicht
mitgeteilt hat, noch dafür, daß er dem Termin zu seiner Vernehmung ferngeblieben ist, angegeben hat, läßt die nach
Überzeugung des Senats unter den hier vorliegenden besonderen Umständen keine für den Kläger nachteiligen
Schlüsse zu.
Wie sich aus den fernmündlichen Angaben des Konkurs- verwalters Rechtsanwalt über die Firma des Klägers,
GmbH, ergibt, ist der Aufenthaltsort des Klägers momentan nicht bekannt. Dieses Konkursverfahren und die
zahlreichen Zwangsvollstreckungsversuche auch gegenüber dem Kläger persönlich ergeben nach Ansicht des
Senats eine hinreichend verständliche Motivation für den Kläger, dem Gericht weder seine ladungsfähige Anschrift
mitzuteilen, noch in dem Termin zu seiner Vernehmung zu erscheinen. Überdies mag der Kläger kein großes
Interese mehr am Ausgang dieses Prozesses haben, da er wegen der zwischenzeitlichen Pfändung seiner
Forderung gegen den Beklagten durch die Finanzämter nicht mehr den Empfang eines Barbetrages erwarten kann.
Da dementsprechend eine motivierte Weigerung der zu vernehmenden Partei vorliegt, ist es nicht gerechtfertigt, aus
dem Fernbleiben bzw. der Nichtmitteilung seiner ladungsfähigen Anschrift für den Kläger nachteilige Schlüsse zu
ziehen (Zöller-Stephan, ZPO, 16. Aufl., § 446 Rdnr. 1). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger sich
durch sein Verhalten seiner Pflicht zur Anzeige der Wahrheit bei der Parteivernehmung entziehen möchte.