Urteil des OLG Oldenburg vom 14.09.2006

OLG Oldenburg: werbung, fabrikmarke, verbraucher, vollstreckung, berufsausübungsfreiheit, fahrzeug, zustand, verkehr, unterlassen, baujahr

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 41/06
Datum:
14.09.2006
Sachgebiet:
Normen:
§ 1 PKw-En VKV, § 5 PKw-En VKV, Anhang 4 Unterabsatz 2 RL 1999/94 EG, § 4 Nr 11 UWG
Leitsatz:
1. Die §§ 1, 5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
(Pkw-EnVKV) sind so zu verstehen, dass bei der Werbung für den Kauf von Neuwagen Angaben zum
Kraftstoffverbrauch und zu den CO² Emissionen immer dann gemacht werden müssen, wenn ein
bestimmtes Fahrzeugmodell und nicht lediglich eine Fabrikmarke oder ein Fahrzeugtyp beworben
wird.
2. Die Auslegung der Begriffe "Fabrikmarke", "Modell" und Typ" hat sich primär an der Legaldefinition
des § 2 Nr. 14 - 16 Pkw-EnVKV zu orientieren.
3. Die Kennzeichnungspflicht aus § 1 Pkw-EnVKV dient dem Umweltschutz i.S.d. Art 20 a GG und
stellt eine zulässige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art 12 Abs. 1 GG dar.
4. Ein Verstoß gegen die Regeln des Pkw-En VKV stellt einen Gesetzesverstoß i.S.d. § 4 Nr. 11
UWG dar.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
1 U 41/06
13 O 575/05 Landgericht Osnabrück Verkündet am 14. September 2006
..., Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
Z... vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, ...
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
...
gegen
Autohaus B... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts ..., den
Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 31.
August 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer – 1. Kammer für Handelssachen – des
Landgerichts Osnabrück vom 31. März 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6
Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von
Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens für den Verkauf von neuen
Personenkraftfahrzeugen (i.S.d. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV) zu werben, ohne den Kraftstoffverbrauch und die CO -
Emissionen anzugeben, insbesondere die Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert und die
offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit wegen der Unterlassung vollstreckt wird, darf die Beklagte die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit wegen der Kosten vollstreckt wird, darf die Beklagte die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der klagende Verein ist ein Interessenverband von Kraftfahrzeughändlern. Er begehrt von dem beklagten Autohaus
eine Unterlassung der Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen, in der die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
zum Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nicht gemacht werden. Dies verstoße gegen die Regeln der §§ 1,
5 i.V.m. der Anlage 4 zu § 5 der Pkw-Energieverbrauchs-kennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz ergebe sich daraus, dass die Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG
vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über Kraftstoffverbrauch und CO2-
Emissionen beim Marketing neuer Personenkraftwagen dient.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nach Abschnitt I Ziff. 3 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV schon
deshalb nicht verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen, weil sie lediglich für eine Fabrikmarke oder einen
Typ geworben und keine Angaben zur Motorleistung gemacht habe. Die beworbenen Fahrzeuge seien auch nicht neu
i.S. der durch den BGH entwickelten Rechtsprechung. Die in der Anzeige enthaltene Angabe zum Baujahr des N...
mit „02/05“ sei irrtümlich erfolgt; in Wahrheit handele es sich um das Datum der Erstzulassung. Im Übrigen sei die
Pkw-EnVKV wegen ihrer die grundgesetzlich (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Berufsfreiheit unverhältnismäßig
beschränkenden Wirkung unwirksam, jedenfalls aber restriktiv auszulegen. Fehle es bei einer bloßen Typenwerbung
wie hier an konkreten Angaben zur Motorleistung, wie sie in Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, Abschnitt I, Ziffer 3
aufgezählt sind, sei die Ausnahmeregelung vorrangig gegenüber der Kennzeichnungspflicht.
Das Landgericht hat Haupt- und Hilfsantrag des Klägers abgewiesen. Es hat gemeint, die gewählten Bezeichnungen
(z.B. N... Terrano 2,7 TD oder S... 2,5 CRDi EX) enthielten keine Angaben zur „Motorisierung“. Deshalb seien nach
der vorzitierten Ausnahmeregelung auch keine weiteren Hinweise zum Verbrauch etc. erforderlich. Der Hilfsantrag
sei nicht begründet, weil die Werbung der Beklagten keine irreführenden Angaben in Bezug auf das Alter der
Fahrzeuge enthalte.
Gegen dieses ihm am 6. April 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2006 Berufung eingelegt und diese
nach bewilligter Fristverlängerung am 30 Juni 2006 begründet.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger eine seinen erstinstanzlichen Anträgen entsprechende Abänderung des
angefochtenen Urteils. Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31.03.2006, Geschäfts-Nr. 13 O 575/05 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder
Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens für den Verkauf von Neufahrzeugen zu werben,
ohne den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen anzugeben, insbesondere die Werte des Testzyklus innerorts
und außerorts sowie kombiniert sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Zyklus;
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu
unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren oder
Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens im Rahmen von Zeitschriftenwerbung durch
Beschreibung der beworbenen Fahrzeuge mit Angaben wie „Km-Stand 0“, „Kurzzulassung“, Herstellungsdaten, die
weniger als 8 Monate zurückliegen und durch den Vergleich mit der unverbindlichen Neupreisempfehlung des
Herstellers den Eindruck zu erwecken, es handele sich um Neufahrzeuge, wenn es sich bei den beworbenen
Fahrzeugen tatsächlich nicht um Neufahrzeuge handelt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts in dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sowie den vorgetragenen
Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zu der mit dem
Hauptantrag begehrten Unterlassung.
Soweit der Tenor das Verbot auf die Werbung für neue Personenkraftwagen i.S.d. § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV (statt
„Neufahrzeuge“) beschränkt, liegt darin kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern lediglich eine korrigierende
Klarstellung des insoweit eindeutigen Rechtsschutzziels des Klägers.
1. Der Unterlassungsanspruch des (nach BGH NJW-RR 2002, 1191 anerkanntermaßen klagebefugten) Klägers ergibt
sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11 und 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG i.V.m. den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Anlage 4,
Abschnitt I Nr. 1, 3 Pkw-EnVKV.
Die Beklagte ist Adressatin der in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen Regelungen. Sie hat für neue
Personenkraftwagen im Sinne der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Legaldefinition des § 2 Nr. 1
Pkw-EnVKV geworben. Jedenfalls die mit Km-Stand „0“ angegebenen Fahrzeuge waren – die Richtigkeit der
Angaben unterstellt – in diesem Sinne „neu“, weil sie danach noch nicht für einen anderen Zweck als den der
Auslieferung oder den des Weiterverkaufs veräußert worden sein konnten. Diese Zweckbestimmung ist auch
unstreitig.
Für die Frage der Kennzeichnungspflicht ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge tatsächlich neu waren und damit dem
beworbenen Zustand entsprachen oder nicht. Weisen die Werbeangaben auf einen Neuzustand im o.g. Sinne hin,
besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht. Weicht der tatsächliche Zustand von dem in der Werbung
angepriesenem Zustand ab, könnte dies unter dem Gesichtspunkt der Irreführung einen eigenständigen, weiteren
Wettbewerbsverstoß begründen. An der rechtlichen Beurteilung der Vereinbarkeit der Werbung mit der Pkw-EnVKV
ändert dies nichts. Über den auf eine Irreführung im vorgenannten Sinn abzielenden Hilfsantrag des Klägers ist
wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
2. Mit der streitgegenständlichen Werbung hat die Beklagte gegen die Kennzeichnungspflicht nach den §§ 1, 5 Pkw-
EnVKV verstoßen. Danach müssen beim Verkauf neuer Personenkraftwagen die in Abschnitt I Nr. 1 der Anlage 4 zu
§ 5 Pkw-EnVKV im Einzelnen vorgeschriebenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 Emissionen
gemacht werden. Diese Angaben hat die Beklagte nicht gemacht, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet war.
Die Pflicht zur Angabe der Verbrauchs- und CO2-Werte ist die Regel. Davon befreit ist der Verkäufer nach Abschnitt
I Nr. 3 der Anlage 4 ausnahmsweise nur dann, wenn lediglich für eine Fabrikmarke oder einen Typ geworben wird,
ohne dass Angaben zur Motorisierung gemacht werden. Die Angabepflicht folgt im Streitfall für die Beklagte zum
einen daraus, dass sie nicht lediglich für eine Marke oder einen Typ, sondern für ein Modell im Sinne der jeweiligen
Legaldefinitionen in § 2 Nr. 15, 16 und 14 Pkw-EnVKV geworben hat (nachfolgend a). Zum anderen hat sie auch
Angaben zur Motorisierung gemacht (nachfolgend b).
a) Wird für ein durch Angaben über „Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls V... und V... eines
Personenkraftwagens“ konkretisiertes Neuwagen-Modell geworben, besteht ohne weitere Voraussetzung eine
Kennzeichnungspflicht (Pkw-EnVKV Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1). Lediglich bei einer schlichten Pauschalwerbung für
eine Marke oder einen Typ, der mehrere verschiedene Modelle umfasst, entsteht die Kennzeichnungspflicht nur
dann, wenn zusätzliche Angaben zur Motorisierung gemacht werden (Pkw-EnVKV Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3).
Die hier einschlägigen Regelungen nationaler und europarechtlicher Art gehen ersichtlich davon aus, dass eine
Kennzeichnungspflicht von der Konkretisierung des beworbenen Angebots abhängt. Stellt ein Händler ein
Neufahrzeug aus, ist er zur Kennzeichnung unabhängig davon verpflichtet, ob sich irgendwelche Angaben über die
Motorisierung aus der Modellbezeichnung oder der Beschreibung ergeben (vgl. §§ 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 Pkw-EnVKV).
Bewirbt ein Händler ein Fahrzeug mit dessen Handelsbezeichnungen, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie ggf.
V... und V... eines Personenkraftwagens (= „Modell“ i.S.d. § 2 Nr. 15 Pkw-EnVKV) sind nach dem Wortlaut von § 5
Abs. 1 Pkw-EnVKV sowie Ziff. 1 des Abschnitts I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV unabhängig von
Motorisierungsangaben in der Werbung Angaben über den Verbrauch und die CO2-Emissionen zu machen. Nur in
dem Fall, in dem pauschal, nämlich mit einem geringeren Grad der Individualisierung („lediglich“) für eine Marke oder
einen Fahrzeugtyp geworben wird, soll es nach Ziff. 3 des Abschnitts I des Anhangs 4 zu § 5 Pkw-EnVKV
ausnahmsweise für die Kennzeichnungspflicht darauf ankommen, ob in der Werbung Angaben zur Motorisierung
gemacht werden.
Eine solche Wertung entspricht dem der Richtlinie 1999/94/EG zugrunde liegenden Regelungswillen. Denn in Anhang
IV zu der Richtlinie heißt es, dass der Kraftstoffverbrauch in Werbeschriften nicht angegeben werden muss, wenn
darin „lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen“ wird. Diese Formulierung hebt
noch sehr viel deutlicher als die nationale Umsetzungsvorschrift hervor, dass lediglich Werbung in pauschaler Form
für eine Automarke von der Kennzeichnungspflicht befreit sein soll. Die Regelung in Anhang 4, Abschnitt I Ziffer 3 zu
§ 5 Pkw-EnVKV, welche eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht statuiert, ist unter Berücksichtigung des
gemeinschaftsrechtlichen Gebots der effektiven Umsetzung europarechtlicher Regelungen in nationales Recht (Art.
10 EG) restriktiv auszulegen. Ferner folgt aus dem Wortlaut des Anhangs IV der Richtlinie, dass jedenfalls dann,
wenn für ein durch die typisierende Bezeichnung eindeutig bestimmtes Fahrzeugmodell geworben wird, die
Verbrauchs- und Emissionsdaten zwingend anzugeben sind.
Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, um von der Handelsbezeichnung eines Fahrzeuges, mithin von
einem Fahrzeugmodell sprechen zu können, ergibt sich aus § 2 Ziffer 15 Pkw-EnVKV. Danach ist „Modell“ die
Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke (hier: N...), Typ (X-Trail) sowie ggfls. V... und
V... (Sport 2,2 DCi).
b) Die Kennzeichnungspflicht besteht unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ferner dann, wenn in der
Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge gemacht werden.
Solche Angaben hatte die Beklagte zumindest in Bezug auf den N... X-Trail Sport 2,2 DCi gemacht. Denn selbst
derjenige, der die Schlüsselkennungen 2.2 und DCi aus eigenem Wissen nicht zu deuten in der Lage ist, kann aus
dem Prospekt der Herstellerfirma ersehen, dass das Fahrzeug mit einem Dieselmotor von 2,2 l Hubraum
ausgestattet ist, der eine Leistung von 100 KW (= 136 PS) erbringt. Damit steht die Motorisierung des beworbenen
Wagens eindeutig und zweifelsfrei fest.
Die Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass der Hersteller bis Ende 2003 die Fahrzeuge
dieses Modells mit anderen, schwächeren Motoren ausgestattet gehabt habe. Dieser Einwand ist jedoch
unerheblich. Denn in der Anzeige gab die Beklagte das Baujahr des beworbenen Fahrzeuges mit „02/05“ an, so dass
die Motorisierung eindeutig individualisierbar ist. Für die Kennzeichnungspflicht spielt es keine Rolle, ob das von der
Beklagten vorgehaltene Fahrzeug tatsächlich aus dem angegebenen Baujahr stammt. Abzustellen ist allein auf das
konkret beworbene Fahrzeug. Im Übrigen gilt das oben bereits im Zusammenhang mit der Neuwagendefinition
Ausgeführte.
3. Die Nichtbeachtung der Pkw-EnVKV ist zugleich ein Gesetzesverstoß i.S. des
§ 4 Nr. 11 UWG.
a) Die Pkw-EnVKV dient im Bereich des Pkw-Kraftverkehrs der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG, indem sie
Regeln zur Einsparung von Energie, zur Senkung von CO2-Emissionen und damit letztlich auch zu
Klimaschutzzwecken aufstellt. Sie weist darüber hinaus aber auch einen (wettbewerbsrelevanten) Marktbezug auf.
Denn sie schafft Regeln über das Verhalten von Herstellern und Händlern bei Absatz und Werbung für Neufahrzeuge
und damit das Verhalten von Warenanbietern bei der Marktteilnahme.
Dieses Marktverhalten wird auch im Interesse der übrigen Marktteilnehmer geregelt. So soll insbesondere der
Verbraucher als Marktteilnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bei der Kaufentscheidung auf maßgebliche,
umweltbezogene Eigenschaften des Fahrzeuges hingewiesen werden, um seine Kaufentscheidung zugunsten
umweltfreundlicher Pkw zu beeinflussen. Die Verbraucher sollen über die entsprechenden Eigenschaften des
Fahrzeuges informiert werden, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis von den umweltrelevanten
Eigenschaften eines Kraftfahrzeuges treffen können.
b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Pflicht zur Angabe von Verbrauchs- und
Emissionswerten bestehen nicht. Zwar greifen Regeln (wie die EnVKG und deren konkretisierende Verordnungen) für
das Verhalten der Unternehmer im Markt regelmäßig in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsausübungsfreiheit ein. Die Berufsausübungsfreiheit kann jedoch eingeschränkt werden, wenn dies – wie hier –
durch den notwendigen Schutz anderer anerkannter Werte geboten ist.
Die mit der Pkw-EnVKV einhergehende Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dient dem - gemäß Art. 20a GG
verfassungsrechtlich anerkannten - Zweck des Umweltschutzes sowie dem gleichermaßen legitimen Zweck der
Verbraucherinformationen im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit von Personenkraftfahrzeugen. Das Ziel,
hinreichende Informationen für eine Kaufentscheidung zur Verfügung zu stellen, die dem Verbraucher einen
wirklichen Vergleich der Umweltverträglichkeit der Produkte ermöglichen, ist danach nicht zu beanstanden. Die
getroffenen Regelungen sind verhältnismäßig. Ein milderes Mittel, um diese Informationslage bei der
Kaufentscheidung herzustellen, als durch die von der Pkw-EnVKV angeordneten Informationspflichten, ist nicht
ersichtlich. Die Belastung der betroffenen Hersteller und Händler hält sich in zumutbaren Grenzen und ist nicht
geeignet, Zweifel an der Angemessenheit der Kennzeichnungspflicht gegenüber dem verfolgten Ziel zu begründen.
c) Die Zuwiderhandlung weist auch die gemäß § 3 UWG erforderliche wettbewerbliche Relevanz auf.
Zum einen ist das hier beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil
der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, weil deren gesetzlich (vgl. § 1 EnVKG, §§ 1, 5 Pkw-
EnVKV) geschützte Informationsinteressen verletzt werden. Nach der damit umgesetzten Richtlinie 1999/94/EG
sollen die Konsumenten veranlasst werden, verstärkt bei jeder Anschaffung eines Pkw den Klimaschutz in die
Kaufentscheidung einzubeziehen. Das kann mit der Pkw-EnVKV nur erreicht werden, wenn dafür Sorge getragen
wird, dass die Verbraucher tatsächlich und möglichst umfassend über die Vergleichswerte informiert werden.
Zum anderen hat das gesetzesignorierende Verhalten der Beklagten eine nicht zu unterschätzende Anreizwirkung für
die Nachahmung durch Konkurrenten, zumal sich die Beklagte mit der Nichtbeachtung der Regeln eine ihr
wirtschaftlich vorteilhafte, mindestens organisatorische und arbeitszeitliche Entlastung verschafft.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 4. September 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung für
die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die geschilderten Schwierigkeiten mit der Umsetzung
der Pkw-EnVKV in die Praxis des Neuwagenhandels mögen bestehen. Sie ändern jedoch ebenso wenig an der
rechtlichen Beurteilung zu 2. wie die vorgetragene Überforderung der für die Überwachung der Verordnung
zuständigen Behörden.
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