Urteil des OLG Oldenburg vom 12.04.1999

OLG Oldenburg: ankauf, erwerb, eigenverbrauch, begriff, anklageschrift, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 40/99
Datum:
12.04.1999
Sachgebiet:
Normen:
STGB § 6 NR 5, BTMG § 29 ABS 1 ., BTMG § 30 ABS 1 .
Leitsatz:
Der entgeltliche Erwerb von Betäubungsmitteln im Ausland zum Zweck des Weiterverkaufs ist
Vertrieb und damit als Handeltreiben strafbar.
Volltext:
Der Senat weist darauf hin, daß der Sachverhalt zusätzlich unter dem Gesichtspunkt des in der Anklageschrift
berücksichtigten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu prüfen sein wird. Daß sich der
Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft darauf nicht ausdrücklich bezog, ist ohne Belang. Nach § 6 Nr. 5 StGB gilt
das deutsche Strafrecht
unabhängig vom Recht des Tatorts für einen im Ausland begangenen Vertrieb von Betäubungsmitteln. Unter Vertrieb
in diesem Sinne ist nicht nur der Verkauf, sondern auch der Ankauf von Betäubungsmitteln zu verstehen, wenn er
zugleich unselbständiger Teil des Handeltreibens ist. Dagegen fällt der Erwerb von Betäubungsmitteln zum
Eigenverbrauch nicht unter den Begriff. Das gilt auch, soweit es sich um entgeltlichen
Erwerb zu diesem Zweck, insbesondere um Ankauf, handelt (vgl. BGHSt 34, 1,2).