Urteil des OLG Oldenburg vom 29.06.2004

OLG Oldenburg: unterhalt, mahnung, verwirkung, kaufmännischer angestellter, rechtshängigkeit, stufenklage, bedürftigkeit, leistungsfähigkeit, zugang, parteivertreter

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 22/04
Datum:
29.06.2004
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1605, BGB § 1580
Leitsatz:
Ein Unterhaltsgläubiger, der einen aus dem Verbundverfahren abgetrennten Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Ehescheidung über einen Zeitraum von mehr als drei
Jahren nicht mehr verfolgt, kann für die Zeit bis zur Aufnahme des Verfahrens keinen rückständigen
Unterhalt beanspruchen. Insoweit ist es ihm unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung verwehrt, noch
Rechte aus dem eingetretenen Verzug herzuleiten.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
12 UF 22/04
12 F 34/98 AG Bersenbrück
Verkündet am 29.06.2004
... , Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Familiensache
D... ,
Antragsteller und Berufungskläger,
— Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... —
gegen
U... ,
Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte,
— Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... —
hat der 12. Zivilsenat — 4. Senat für Familiensachen — des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche
Verhandlung vom
15. Juni 2004
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie der Richter am Oberlandesgericht ... und
...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 16. Februar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Bersenbrück unter Neufassung des Tenors geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Juni 2002 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 665 EUR
zu zahlen.
Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller in einem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Verfahren auf
Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.
Die 1946 geborene Antragsgegnerin und der 1945 geborene Beklagte waren seit Januar 1966 verheiratet. Die Ehe,
aus der zwei im Februar und Dezember 1966 geborene Töchter hervorgegangen sind, ist durch am selben Tag
rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bersenbrück vom 08. März 1999 geschieden.
Die Antragsgegnerin war 1997 vorübergehend auf Geringverdienerbasis tätig. Wegen einer Jahr 2001 festgestellten
Krebserkrankung musste sie sich einer Operation unterziehen. Ihre Erwerbsfähigkeit ist aufgrund einer psychischen
Erkrankung erheblich eingeschränkt. Zur Zeit führt sie haushälterische Tätigkeiten für die Kinder und ihre Mutter aus.
Seit Scheidung der Ehe bezieht die Antragstellerin laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Die auf das Sozialamt
übergegangenen Ansprüche hat dieses zur gerichtlichen Durchsetzung auf die Antragsgegnerin zurückübertragen.
Der Antragsteller ist seit 1969 bei seinem jetzigen Arbeitgeber als kaufmännischer Angestellter tätig und bezieht ein
regelmäßiges Einkommen. Er ist in zweiter Ehe verheiratet und hat eine am 14. März 1999 geborene Tochter. Der
Antragsteller wohnt mit seiner neuen Familie in einem Einfamilienhaus, das aus dem Verkaufserlös einer
Eigentumswohnung und weiterem aus einer Erbschaft stammenden Kapital finanziert worden ist.
Jeweils im Wege der Stufenklage eingeleitete Verfahren zum Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt hatte
das Familiengericht abgetrennt. Eine bereits vor dem Verhandlungstermin an die Antragsgegnerin ergangene
Aufforderung, ihren Antrag zu beziffern, war ebenso unbeantwortet geblieben wie die nach Abschluss des
Scheidungsverfahrens an beide Parteivertreter ergangene Anfrage nach dem Stand der Verhandlungen. Auf die
Ankündigung, das Verfahren wegzulegen, und die abschließende Streitwertfestsetzung folgten keine Reaktionen.
Zwischen den Parteien gab es keinen Schriftwechsel.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002, an den Antragsteller übersandt am 27. Mai 2002, hat die Antragsgegnerin
erstmals ihre Unterhaltsansprüche beziffert und monatlichen Unterhalt für die Zeit von April 1999 bis Februar 2000 in
Höhe von 1.165 EUR sowie ab März 2003 in Höhe von 1.041 EUR begehrt.
Diesem Antrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bersenbrück nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 16.
Februar 2004 in Höhe von monatlich 665 EUR ab April 1999 stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsteller mit seiner fristgerecht eingelegten und rechtzeitig begründeten
Berufung.
Unter Beschränkung seines Rechtsmittels macht er geltend, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt verwirkt
seien.
Der Antragsteller beantragt
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bersenbrück vom 16. Februar 2004 zu ändern und den
Unterhaltsantrag abzuweisen, soweit er verurteilt worden ist, Unterhalt von April 1999 bis Mai 2002 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im übrigen auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen
Entscheidung verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in ihrem eingeschränkt durchgeführten Umfang Erfolg.
Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, der Antragsgegnerin für die Zeit von April 1999 bis einschließlich Mai 2002
nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Insofern steht einer Durchsetzung der Einwand der Verwirkung entgegen.
Unterhaltszahlungen sind dazu bestimmt, den jeweils aktuellen Lebensbedarf des Berechtigten zu befriedigen.
Dementsprechend ist Unterhalt durch eine jeweils monatlich im voraus zu zahlende Geldrente zu leisten (§§ 1585 S.
2, 1612 Abs. 3 BGB), wobei zwischen Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eine
zeitliche Übereinstimmung bestehen muss (BGH FamRZ 1983, 574; FamRZ 1985, 155). Für zurückliegende Zeiten
ist daher nur dann Unterhalt zu zahlen, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen in Verzug befand oder der
Anspruch rechtshängig geworden war (§§ 1585 b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB).
Diese Voraussetzungen liegen zwar an sich vor, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller mit dem am 29. Mai
1998 zugestellten Antrag auf Auskunft zugleich auf Zahlung des noch nicht bezifferten Ehegattenunterhalts in
Anspruch genommen hat. Bei Erhebung einer Stufenklage erstreckt sich die Rechtshängigkeit zugleich auf den
damit verbundenen Zahlungsanspruch, wenn dessen Höhe noch nicht bestimmt ist. Rechtshängigkeit tritt in der
Höhe ein, in der der Hauptanspruch später geltend gemacht wird (BGH FamRZ 1988, 1257; FamRZ 1995, 729). Auf
diese einmal eingetreten Rechtsfolge hat es an sich keinen Einfluss, dass die Parteien das Verfahren seit 1999 nicht
mehr betrieben haben und die Akte vom Gericht weggelegt worden ist (BGH FamRZ 1995, 729).
Gleichwohl ist es der Antragsgegnerin aber verwehrt, Rechte aus der fortbestehenden Rechtshängigkeit herzuleiten,
soweit sie von dem Antragsteller Unterhalt für die Zeit vor Juni 2002 beansprucht. Insoweit ist es ihr unter dem
Gesichtspunkt der Verwirkung nicht mehr gestattet, sich auf die mit der Rechtshängigkeit verbundenen Rechtsfolgen
zu stützen. Als besondere Form widersprüchlichen Verhaltens kommt die Verwirkung eines Rechts dann in Betracht,
wenn ein Gläubiger von diesem Recht über längere Zeit keinen Gebrauch macht und sich der Schuldner unter diesen
Umständen berechtigterweise darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Eine
Verwirkung steht nicht nur der Durchsetzung von einzelnen in der Vergangenheit fällig gewordenen
Unterhaltsansprüchen entgegen (BGH FamRZ 1988, 370; FamRZ 2002, 1698), sondern sie versagt es dem
Gläubiger auch, sich auf die Rechtsfolgen einer Mahnung zu berufen (BGH FamRZ 1987, 40; FamRZ 1988, 476).
Unterhalt ist vom Verpflichteten im Regelfall aus seinem laufenden Einkommen aufzubringen. Er soll nur die Kosten
der laufenden Lebensführung decken. Daraus folgt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Bedürftigkeit und
Leistungsfähigkeit, so dass für die Vergangenheit grundsätzlich kein Unterhalt beansprucht werden kann. Die §§
1613, 1585 b BGB durchbrechen zwar dieses Prinzip von dem Zeitpunkt an, an dem der Unterhaltsschuldner durch
Mahnung (bzw. gleichbedeutend Klageerhebung) Kenntnis von seiner Inanspruchnahme erhält. Der Verpflichtete soll
nicht dadurch willkürlich auf den Bestand seiner Verpflichtungen einwirken können, dass er seinen Zahlungspflichten
nicht nachkommt (BTDrs. 7/650 S. 149; BGH FamRZ 1988, 370). Durch das Erfordernis der Mahnung sind zugleich
seine Interessen gewahrt, weil er sich ab Zugang der Zahlungsaufforderung auf diese zusätzliche
Leistungsverpflichtung einstellen und sein Ausgabenverhalten entsprechend anpassen kann und muss (BGH FamRZ
1992, 920). Eine Mahnung verliert aber ihre Warnfunktion, wenn der Unterhaltsgläubiger anschließend untätig bleibt
und aus dem einmal erworbenen Recht, Unterhalt bereits für die Zeit ab deren Zugang fordern zu können, keine
Ansprüche geltend macht. Aus Sicht des Verpflichteten entsteht alsbald der sich im Laufe der Zeit zunehmend
verstärkende Eindruck, dass es seiner Leistungen nicht bedarf. Besondere Bedeutung erlangt dieser Gesichtspunkt
dann, wenn kein bezifferter Unterhalt verlangt wurde, sondern eine Stufenmahnung bzw. klage die Auskunftsstufe
nicht überschritten hat. Denn aus der Sicht des Unterhaltsschuldners ist nicht zu erkennen, ob der Berechtigte
aufgrund der ihm vorliegenden Informationen von einer weiteren Durchsetzung des Anspruchs absehen will. Es gibt
für ihn keinen Anhaltspunkt, in welcher Höhe er jemals in Anspruch genommen werden soll.
Sobald der Unterhaltspflichtige berechtigterweise annehmen kann, trotz vorangegangener Zahlungsaufforderung nicht
mehr in Anspruch genommen zu werden, entfällt jegliche Warnfunktion. Es gibt für den Unterhaltsschuldner dann
keinen Grund mehr, von einer weiteren Inanspruchnahme und der damit verbundenen meist erheblichen
Einschränkung seiner eigenen Lebensführung auszugehen. Damit tritt der Gesichtspunkt der zeitlichen Kongruenz
zwischen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit wieder in den Vordergrund und erhält die ihm auch sonst im
Unterhaltsrecht zukommende Bedeutung. Denn bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen, wie sie auch hier
vorliegen, entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass Ausgabeverhalten und der eigene Lebensstandard an die
tatsächlich verfügbaren Mittel angepasst sind (BGH FamRZ 1988, 370; FamRZ 2003, 1179). Der Unterhaltspflichtige
könnte unter diesen Umständen rückständigen Unterhalt allenfalls noch unter einer das sonst gebotene Maß
hinausgehenden Einschränkung seiner eigenen Lebensführung aufbringen.
Dabei ist es unerheblich, dass die verfolgten Zahlungsansprüche nicht nur angemahnt, sondern aufgrund der
erhobenen Stufenklage bereits rechtshängig waren. Ein sachlicher Unterschied ergibt sich hieraus nicht. Die
Erhebung einer Klage ist lediglich eine besonders qualifizierte Form der Aufforderung zur Leistung, die in ihren
Rechtswirkungen insoweit der Mahnung gleichgestellt ist (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH FamRZ 1988, 370; OLG
Düsseldorf FamRZ 1989, 776; FamRZ 1999, 239). Zwar ist die Warnwirkung einer Klage zunächst stärker. Wird
jedoch ein Verfahren über mehrere Jahre nicht betrieben, geht diese Wirkung ebenso verloren wie bei einer
privatschriftlichen Mahnung. Dies steht in Einklang mit den übrigen Wertungen des Gesetzgebers, der die
verjährungsunterbrechende (ab 2002: verjährungshemmende) Wirkung der Rechtshängigkeit mit der Fortführung
eines einmal begonnenen Rechtsstreits verknüpft. Bei einem von den Parteien nicht betriebenen Verfahren endet die
mit Klageerhebung herbeigeführte Unterbrechung (bzw. Hemmung) der Verjährung bereits mit der letzten
Prozesshandlung (§ 211 BGB a.F.; § 204 Abs. 2 S. 2 BGB).
Hat der Unterhaltsberechtigte durch seine Untätigkeit die warnende Wirkung einer früheren Mahnung beseitigt, kann
es nicht mehr darum gehen, in welchem Umfang sich die Verwirkung auf einzelne, erst kurz zuvor fällig gewordene
Unterhaltsansprüche erstreckt. Die für den Unterhaltsschuldner entstandene Situation ist mit der vergleichbar, als sei
er nie zu einer Zahlung aufgefordert worden. Es sind alle Gründe entfallen, die als Ausnahmeregelung eine
Inanspruchnahme für die Vergangenheit rechtfertigen könnten. Weder kann unterstellt werden, dass sich der
Schuldner durch Nichtleistung seiner Verpflichtung entzogen hat (dafür enthält § 1585 b Abs. 3 eine Sonderregel),
noch konnte und musste sich der Schuldner mit seiner Lebensführung auf zusätzliche Belastungen einstellen. Der
Unterhaltsgläubiger muss sich daher folgerichtig so behandeln lassen, als sei keine Mahnung erfolgt. Damit führt die
Verwirkung dazu, dass er aus dieser keine Rechte mehr herleiten kann. Rückständiger Unterhalt ist nur von dem
Zeitpunkt an geschuldet, von dem der Unterhaltsberechtigte seine Ansprüche wieder geltend macht (OLG Düsseldorf
FamRZ 1999, 239; OLG Hamburg FamRZ 1990, 1271; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776). Erst von diesem
Zeitpunkt an ist ihm seine Inanspruchnahme (erneut) bekannt.
Die Voraussetzungen für eine Verwirkung sind im vorliegenden Fall sowohl nach Zeitablauf als auch nach den
sonstigen Umständen gegeben.
Im Rahmen der Stufenklage hatte die Antragsgegnerin die Informationen erhalten, welche ihr eine Begründung ihres
Unterhaltsanspruchs ermöglichten. Auch wenn die Ausführungen des Antragstellers sehr knapp gehalten waren,
genügten sie – wie das später durchgeführte Verfahren zeigt –, um den Anspruch durchzusetzen. Gleichwohl hat es
die Antragsgegnerin für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren unterlassen, ihren Anspruch geltend zu machen. Auf
die vor dem Scheidungstermin ergangene Aufforderung, ihren Anspruch zu beziffern, reagierte die Antragstellerin mit
der Bitte um eine zweiwöchige Fristverlängerung wegen Erkrankung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Ein
bezifferter Antrag lag bis zum Scheidungstermin jedoch nicht vor. Eine kurz nach Abschluss des
Scheidungsverfahrens an beide Parteivertreter gerichtete Anfrage zum weiteren Gang des Verfahrens blieb
unbeantwortet. Die 6 Monate später erfolgte Ankündigung, die Akten wegzulegen, blieb ebenso ohne Reaktion wie
die abschließende Kostenfestsetzung. Es gab auch sonst keine Kontakte zwischen den Parteien. Aus einem
solchen Verhalten konnte der Antragsteller schlechterdings nur den Schluss ziehen, dass die Antragsgegnerin keine
Ansprüche mehr geltend machen wollte, zumal er im Rahmen der vorangehenden Auseinandersetzung wiederholt
ihre eigene Erwerbsverpflichtung thematisiert hatte. Nachdem weit mehr als ein Jahr verstrichen war, brauchte der
Antragsteller nicht mehr mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Dabei bedarf es angesichts der langen zwischen dem
Eintritt des Verfahrensstillstandes und der Anspruchsbegründung verstrichenen Zeit keiner weiteren Eingrenzung,
inwieweit eine Differenzierung zwischen rechtshängigen und nur außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen in
Betracht kommt. Es war zudem vollkommen ungewiss, in welcher Höhe die Antragsgegnerin noch einen
Unterhaltsanspruch geltend machen würde, da sie diesen bis zum Schriftsatz vom 15. Mai 2002 nicht beziffert hatte.
Die dem Antragsteller bis zur Aufnahme des Verfahrens nicht bekannte Erkrankung der Antragsgegnerin ist erst
2001 aufgetreten und stand einer zeitnahen Verfolgung ihrer Ansprüche nicht entgegen. Nachdem die
Antragsgegnerin laufend Hilfe zum Lebensunterhalt bezog, hätte es zudem nahegelegen, dass das Sozialamt in
Wahrnehmung seiner eigenen Verwaltungsaufgaben und Rechtsinhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs (§
91 BSHG) den Antragsteller selbständig zur Leistung aufgefordert hätte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass
der in zweiter Ehe wiederverheiratete Antragsteller aus seinem Einkommen auch Unterhalt für die Kinder seiner
jetzigen Ehefrau aus erster Ehe abdeckt, da unbestritten deren Vater gegenüber bestehende Ansprüche nicht zu
realisieren sind. Auch wenn diese Leistungen keinen Einfluss auf die Höhe des Anspruchs der Antragsgegnerin
haben, schränken sie die Höhe der tatsächlich verfügbaren Mittel ein, so dass auf Seiten des Antragstellers in der
Vergangenheit von einem tatsächlichen Verbrauch seines Einkommens auszugehen ist. Erst mit dem mangels
weiterer Darlegungen für den 1. Juni 2002 anzunehmenden Zugang des Schriftsatzes vom 15. Mai 2002 brauchte
sich der Antragsteller darauf einzustellen, der Antragsgegnerin weiterhin Unterhalt zu schulden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dabei bedurfte es keiner Entscheidung
über die Abwendungsbefugnis, weil die Entscheidung nicht den Zeitraum ab Juni 2002 betrifft.
Die Revision gegen dieses Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die
höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich nur mit der Frage befasst, für welchen Zeitraum noch rückwirkend
Unterhalt beansprucht werden kann, jedoch noch nicht abschließend entschieden, unter welchen Voraussetzungen
es einem Unterhaltsgläubiger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung versagt ist, sich auf die Rechte aus einer
früheren Mahnung zu berufen. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird diese Problematik uneinheitlich
behandelt.
... ... ...