Urteil des OLG Oldenburg vom 30.07.2004

OLG Oldenburg: HES 21/04, untersuchungshaft, wichtiger grund, anklageschrift, haftbefehl, fortdauer, haftgrund, fluchtgefahr, haftprüfung, anfang

Gericht:
OLG Oldenburg,
Typ, AZ:
Beschluss, HEs 20/04 + HES 21/04
Datum:
30.07.2004
Sachgebiet:
Normen:
StPO 121 Abs 1
Leitsatz:
In einer nicht umfangreichen und nicht schwierigen Haftsache darf mit der Entscheidung über die
Eröffnung des Hauptverfahrens und der Terminierung nicht fast 3 Monate zugewartet werden, zumal
wenn ein dann anzuberaumender Termin in die Urlaubszeit fällt und deshalb erst 5 Monate nach der
Anklageerhebung stattfinden kann.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
HEs 20/04
HEs 21/04
15 KLs 8/04 Landgericht Osnabrück
130 Js 5455/04 Staatsanwaltschaft Osnabrück
Beschluss
In der Strafsache
gegen
1. ... D... aus ...,
geboren am ... in ...,
...
– Verteidiger: Rechtsanwalt ..., ... –
2. ... W... aus ...,
geboren am ... in ...,
...
– Verteidiger: Rechtsanwalt ..., ... –
wegen Verdachts des versuchten schweren Raubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 30. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
beschlossen:
1. Der gegen den Angeklagten D... erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. Januar 2004 (Az.: 78
Gs 49/04) und der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 28. April 2004 über die Neufassung dieses
Haftbefehls werden aufgehoben.
2. Der gegen den Angeklagten W... erlassene Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2004 (Az.: 78
Gs 63/04) und der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 29. April 2004 über die Neufassung dieses
Haftbefehls werden aufgehoben.
Gründe
Der Angeklagte D... wurde am 28. Januar 2004 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 29. Januar 2004
aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom selben Tage in Untersuchungshaft. Ihm wird in dem
Haftbefehl versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen vorgeworfen. Ihm
wird zur Last gelegt, er habe in ... am 22. Dezember 2003 und am 28. Januar 2004 den Geschäftsmann ... ... mit
einer Schlagwaffe niedergeschlagen, um ihm zur Herausgabe eines größeren Geldbetrages zu zwingen, wobei
letzteres wegen der Hilferufe des Tatopfers bzw. des Hinzukommens eines Nachbarn nicht vollendet wurde.
Der Angeklagte W... wurde am 17. Februar 2004 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tage
aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 5. Februar 2004 in Untersuchungshaft. Ihm wird in dem
Haftbefehl Anstiftung zu den beiden oben bezeichneten Taten des Angeklagten D... zur Last gelegt. Ihm wird
vorgeworfen, er habe Ende November/Anfang Dezember 2003 und Ende Dezember/Anfang Januar 2004 den
Angeklagten ... zu den Überfällen auf ... ... aufgefordert.
Als Haftgrund ist in beiden Haftbefehlen Fluchtgefahr angegeben. Wegen der hohen Straferwartung bestehe die
Gefahr, dass sich die bindungslosen Beschuldigten dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würden.
Der Angeklagte D... hat nach seiner Festnahme die ihm zur Last gelegten Taten im Wesentlichen gestanden. Der
Angeklagte W... bestreitet die Tat. Die polizeilichen Ermittlungen waren Mitte März 2004 abgeschlossen. Unter dem
22. März 2004 hat die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Osnabrück – große Strafkammer - erhoben. Die
Anklageschrift betrifft neben den Angeklagten D... und W... auch 2 weitere Tatbeteiligte. Am 25. März 2004 ließ der
Vorsitzende der Strafkammer die Anklage den Angeklagten mit einer Erklärungsfrist von 2 Wochen gemäß § 201
Abs. 1 StPO zustellen und dies den Verteidigern unter Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift mitteilen. Die
Zustellungen an die Angeklagten D... und W... erfolgten am 30. bzw. 31. März 2004.
Mit Faxschreiben vom 4. Juni 2004 bat der Vorsitzende der Strafkammer die Verteidiger um Mitteilung der diesen
möglichen Verhandlungstage für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2004. Mit Beschluss vom 21. Juni 2004
beschloss die Strafkammer die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens. Am selben Tage
bestimmte der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung auf den 6., 9. und 20. September 2004. Dabei
vermerkte er, dass eine frühere Terminierung wegen des Urlaubsantritts der Beisitzer im Juli 2004 und der
Verhinderungen der Verteidiger nicht in Betracht gekommen sei.
Das Landgericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich. Es hat die Akten dem Oberlandesgericht
zur Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO vorlegen lassen. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortdauer der
Untersuchungshaft beantragt. Die Angeklagten und ihre Verteidiger haben Gelegenheit zur Äußerung erhalten.
Die Haftprüfung des Senats führt zu dem Ergebnis, dass die Haftbefehle nach § 121 Abs. 2 StPO aufgehoben
werden müssen.
Es liegen zwar die allgemeinen Voraussetzungen der Untersuchungshaft vor. Die Angeklagten sind der ihnen zur
Last gelegten Taten dringend verdächtig. Gegen sie besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO). Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht mit weniger einschneidenden Mitteln (§ 116 StPO)
erreicht werden. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre durch eine Haftfortdauer nicht berührt.
Es fehlen jedoch die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft zuließen.
Nach § 121 Abs. 1 StPO darf der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein
anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zugelassen haben. Das ist hier nicht der Fall.
Nach Veranlassung der Zustellung der Anklageschrift am 25. März 2004 ist ausweislich des Akteninhaltes das
Verfahren erst wieder über 2 Monate später, nämlich durch die Terminsabstimmung am 4. Juni 2004, in der Sache
gefördert worden. Die in der Zwischenzeit durchgeführten Haftprüfungen und die Anpassung der Haftbefehle an die
Anklage mit Beschluss vom 28. April 2004 trugen zu einer Erledigung in der Sache selbst nichts bei. Über die
Eröffnung des Hauptverfahrens ist erst am 21. Juni 2004 entschieden worden, also rund 3 Monate nach Eingang der
Anklageschrift.
Bei einer dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen gerecht werdenden Verfahrensweise hätte alsbald nach Ablauf
der Stellungnahmefrist Mitte April 2004 über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden und
Hauptverhandlungstermin anberaumt werden können und müssen, zumal die Sache gut überschaubar war und schon
wegen des weitgehenden Geständnisses des Angeklagten D... keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine
zügige Entscheidung über die Zulassung der Anklage und eine umgehende Terminierung waren zudem ersichtlich
um so mehr vonnöten, als bei einem Zuwarten die bekannten Terminschwierigkeiten der bevorstehenden Urlaubszeit
zu gewärtigen waren, wie sie sich später dann ja auch verwirklichten.
Nach alledem ist eine Verlängerung der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus nicht zu rechtfertigen. § 121 Abs.
1 StPO lässt es nicht zu, dass in
einer nicht schwierigen und nicht umfangreichen Sache erst nach 7 Monaten seit der Inhaftierung und mehr als 5
Monaten seit der Anklageerhebung verhandelt wird. Die Haftbefehle mussten deshalb aufgehoben werden.
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