Urteil des OLG Oldenburg vom 12.07.1994

OLG Oldenburg: gebühr, bestätigung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 61/94
Datum:
12.07.1994
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Eine Gebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife entsteht, wenn vertragsgemäß die
Vertragspartei selbst die Kaufpreiszahlung überprüft.
Volltext:
Das LG hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß eine Betreuungsgebühr gem.
§ 147 Abs. 2 KostO dann nicht entsteht, wenn der Notar von den Vertragsparteien beauftragt wird, die
Eigentumsumschreibung erst dann zu veranlassen, nachdem ihm der Verkäufer die vollständige Zahlung des
Kaufpreises schriftlich bestätigt hat. Erstreckt sich die notarielle Tätigkeit mithin ausschließlich auf die
Entgegennahme der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, ohne daß der Notar zugleich in einer prüfenden und
überwachenden Funktion tätig wird, kann die Gebühr des
§ 147 Abs. 2 KostO mangels hinreichender eigenverantwortlicher Tätigkeit des Notars nicht entstehen (Hartmann,
Kostengesetze, 25. Aufl., 1993,
§ 147, Rn. 39; Göttlich/Mümmler, KostO, 11. Aufl. 1992, Betreuungsgebühr, 4.211; OLG Köln JurBüro 1990, 80; LG
Hannover Nds. Rpfl. 1993, 329; a.A.: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO,
12. Aufl. 1991, § 147, Rn. 136; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 904; jeweils m.w.N.).
Auch der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß es Verkäufer bei derartigen Abmachungen
vielfach unterließen, den Eingang des Kaufpreises schriftlich zu bestätigen und Erinnerungen und Rückfragen
erforderlich seien, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil darin noch keine eigenverantwortliche
notarielle Tätigkeit zu sehen ist. Die Prüfung und Entscheidung über die vertragsgemäße Kaufpreiszahlung hat
vielmehr der Verkäufer selbst übernommen. Insoweit unterscheidet sich die hier der Notarin übertragene Tätigkeit
auch von Fallgestaltungen, in denen dem Notar die Überwachung der vertragsgemäßen Kaufpreiszahlung übertragen
ist.