Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.2005

OLG Oldenburg: geruch, treu und glauben, vernehmung von zeugen, ärztliche behandlung, wohnung, wahrscheinlichkeit, beweislastumkehr, eltern, befragung, anwohner

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 86/95
Datum:
10.11.2005
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1
Leitsatz:
Haftung wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen aus einem
Industriebetrieb.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
8 U 86/95
13 0 3391/92 Landgericht Oldenburg
Verkündet am 10. November 2005
…, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
M...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt …
g e g e n
Rechtsanwalt Dr. W... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P... GmbH & Co. KG,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am
Oberlandesgericht … für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. März 1995 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg wird unter gleichzeitiger Abweisung der in der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2005 von der
Klägerin gestellten Haupt und Hilfsanträge zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter der P... GmbH & Co. KG (frühere Beklagte, im folgenden:
Schuldnerin) auf Schadensersatz wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen in
Anspruch.
Die im Jahre 1980 geborene Klägerin wohnte bis Ende Mai 1991 in der D…Straße … in O... Hiervon etwa 2 km
entfernt betreibt die Schuldnerin südlich des O… Hafens an der R…straße zwei Lackieranlagen mit vier
Lackierkabinen und eine weitere Lackieranlage mit einer Lackierkabine. Die Lackieranlagen sind nach dem
Bundesemissionsschutzgesetz bestandskräftig genehmigt. Der frühere Wohnort der Klägerin liegt nordöstlich dieser
Anlagen. Die Abluft der Lackieranlagen wird über zwei 85 bzw. 70 m hohe Schornsteine abgeführt. die Abluft der
thermischen Nachverbrennungsanlagen wird über jeweils 20 m hohe Schornsteine ins Freie geleitet. Emissionen aus
der Lackküche und dem Lacklager werden über Dachventilatoren nach außen geführt.
Zumindest seit Anfang 1990 gingen von den Lackieranlagen erhebliche Geruchsemissionen aus, die zu zahlreichen
Beschwerden von Anwohnern führten. Der Geruch kam dem von Katzendreck nahe. Die Ursache des Geruchs waren
chemische und Stoffwechselreaktionen in dem in einem geschlossenen Kreislauf geführten Waschwasser der
Lackierkabinen.
Die Klägerin hat behauptet, dass die Geruchsemissionen erstmalig im Dezember 1988 und dann verstärkt seit
Herbst 1989 und im Laufe des Jahres 1990 aufgetreten seien. Noch im Frühjahr 1991 sei mehrfach
katzendreckähnlicher Geruch wahrzunehmen gewesen. Mit den Geruchsbelästigungen seien die Grenzwerte der
Betriebsgenehmigung überschreitende Schadstoffemissionen einhergegangen, insbesondere von Lösungsmitteln,
aber auch von anderen toxischen chemischen Substanzen. Das habe bei ihr erhebliche gesundheitliche
Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit, Ödembildung, Sehstörungen, Haarausfall, eine
Schwächung des Immunsystems und anderes verursacht sowie ihre Schulunfähigkeit herbeigeführt. Insbesondere
habe sie eine Lösungsmittelvergiftung erlitten. sie leide seitdem unter einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit.
Ihre Erkrankung stehe in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Lackieranlagen und dem
Auftreten der Geruchsemissionen. Die Krankheitssymptome seien stets aufgetreten, wenn katzendreckähnlicher
Geruch geherrscht habe. dafür verweist sie auf die von ihrer Mutter geführten Aufzeichnungen. Ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seien typisch für Erkrankungen, die durch Rückstände von Lösungsmitteln, wie sie bei
Lackierarbeiten anfielen, verursacht würden. Bei Aufenthalten außerhalb von O... und nach dem Wegzug aus O...
seien derartige Krankheitssymptome nicht aufgetreten.
Anwohner des Werkes sowie Mitarbeiter der Schuldnerin hätten unter denselben oder ähnlichen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zu leiden gehabt. An der D… Straße wohnende Nachbarn hätten ebenfalls über vergleichbare
Beschwerden geklagt.
Ihre Erkrankung sei auf den Betrieb der Lackieranlagen und die dabei ausgestoßenen Rückstände von
Lösungsmitteln zurückzuführen. Die Schuldnerin habe die Grenzwerte der Betriebsgenehmigung nicht eingehalten.
Neben Rückständen von Lösungsmitteln würden weitere toxische Stoffe durch die Schornsteine sowie durch
Gebäudeöffnungen an die Umwelt abgegeben. Eine zusätzliche Gefahrenquelle stelle die Entsorgung des
Waschwassers dar. Eine am 25. Mai 1990 aufgetretene Geruchsemission sei auf eine Anlagenstörung
zurückzuführen. Die Schuldnerin, die das Problem des katzendreckähnlichen Geruchs seit längerem gekannt habe,
habe zur Verhinderung solcher Emissionen gebotene Maßnahmen pflichtwidrig unterlassen.
Die Klägerin hat deshalb die Zahlung von Schmerzensgeld in Kapital und Rentenform sowie die Feststellung der
Pflicht der Schuldnerin zum Ersatz allen materiellen und immateriellen Schadens verlangt.
Die Schuldnerin hat behauptet, sie habe die Lackieranlagen bestimmungsgemäß betrieben und die Immissions und
Emissionswerte eingehalten. Die emittierten Schadstoffe lägen erheblich unter den erlaubten Grenzwerten und den
Vorgaben der Betriebsgenehmigung. Das Auftreten von Geruchsemissionen im Jahr 1990 stelle eine Störung des
bestimmungsgemäßen Normalbetriebs der Anlage nicht dar. Katzendreckähnlicher Geruch sei nur im Jahr 1990
aufgetreten. Die Ursachen dieses vorher nicht bekannten Problems habe sie sofort untersuchen und noch im Laufe
des Jahres 1990 abstellen lassen. Die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin seien nicht auf die von ihrem
Betrieb ausgehenden Emissionen zurückzuführen, sondern beruhten auf anderen Umwelteinflüssen oder sonstigen
Ursachen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 10. März 1995 verkündeten Urteil abgewiesen. Mit ihrer zulässigen
Berufung hat die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld (in einer Größenordnung von
50.000,00 DM) für den Zeitraum Oktober 1989 bis Rechtshängigkeit nebst 4 % Zinsen seit dem 16. November 1990
zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin seit Rechtshängigkeit eine Schmerzensgeldrente (mindestens 300,00 DM
monatlich) zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen und immateriellen Schaden zu
ersetzen, der aus den Schadstoffemissionen ihres O...er Werkes im Zeitraum bis Mai 1991 resultiert, soweit die
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Schuldnerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit dem am 16. November 1995 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Diese
Entscheidung ist auf die Revision der Klägerin durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 1997 (Az.: VI ZR
372/95, NJW 1997, 2748 ff) aufgehoben worden. die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
den Senat zurückverwiesen worden.
Im Jahr 2002 ist über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. mit Beschluss des
Amtsgerichts Freiburg vom 28. Mai 2002 (Az.: 9 IN 311/02) ist der Rechtsanwalt Dr. W... zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt worden, auf ihn ist die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische
Vermögen übergegangen. Das Insolvenzverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Die Klägerin hat dort eine
Forderung von 586.892,00 Euro wegen Sach und Gesundheitsschäden sowie Anwalts und Gerichtskosten
angemeldet. Der Verwalter bestreitet diese Forderung.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
1. es wird zur Insolvenztabelle AG Freiburg 9 IN …/02 festgestellt, dass der Klägerin gegenüber ein vom Gericht zu
bestimmendes angemessenes Schmerzensgeld, zumindest jedoch in Höhe von 120.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen
seit dem 16. September 1990 anzuerkennen ist und zusteht,
2. es wird zur Insolvenztabelle AG Freiburg 9 IN …/02 festgestellt, dass der Klägerin eine vom Gericht zu
bestimmende angemessene Rente zu zahlen ist und zusteht,
3. es wird zur Insolvenztabelle AG Freiburg 9 IN …/02 festgestellt, dass der Klägerin aller materielle und
immaterielle Schaden zu ersetzen ist, der aus der Schadstoffemission des O...er Werkes im Zeitraum bis Mai 1991
und folgend resultiert, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Träger oder Sozialversicherungsträger
übergegangen sind.
hilfsweise,
zur Insolvenztabelle festzustellen, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren der P... GmbH & Co. KG, eine
Insolvenzforderung von 586.982,00 Euro zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin in der Fassung der Anträge gemäß Schriftsatz vom 17. Juni 2004 sowie den in der
mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2005 gestellten Hilfsantrag zurückzuweisen.
Beide Parteien ergänzen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen nach Maßgabe der von ihnen gewechselten
Schriftsätze.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 18. Dezember 1997 durch Vernehmung von Zeugen, die
Einholung eines technischen Gutachtens und die Einholung eines umweltmedizinischen/toxikologischen Gutachtens,
weiter durch die mündliche Anhörung des medizinischen Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6. Mai 1998, das technische Gutachten des TÜV
Hannover/SachsenAnhalt e.V. vom 9. April 1999, das umweltmedizinische, klinischtoxikologische und internistische
Gutachten des Sachverständigen Privatdozent Dr. rer. nat. Dr. med. K... vom 28. Juli 2005 sowie die
Sitzungsniederschrift vom 13. Oktober 2005 Bezug genommen. Die Akten 129 Js 33483/90 a Staatsanwaltschaft
Oldenburg waren zu Beweiszwecken Gegenstand des Rechtsstreits.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst
Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin kann die Klägerin als
Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) ihre mit der Klage erhobenen Forderungen nur nach den Vorschriften der
Insolvenzordnung verfolgen, § 87 InsO. Dementsprechend hat sie ihre Forderung mit 586.982,00 € bei dem
Beklagten als Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet (§§ 174, 175 InsO), dieser bestreitet sie. In diesem Fall ist
die streitige Forderung im kontradiktorischen Prozess zu klären. die Klägerin hat die Feststellung gegen den
bestreitenden Insolvenzverwalter zu betreiben, § 179 InsO. In einem zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
anhängigen Rechtsstreit ist die Feststellung gemäß § 180 Abs. 2 InsO durch Aufnahme des Rechtsstreits zu
betreiben. Diesen Anforderungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Juni 2004 durch die Aufnahme des
Rechtsstreits gegen den Beklagten und die Ankündigung von Feststellungsanträgen entsprechend den §§ 179 ff.
InsO Rechnung getragen. Jedenfalls der in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Senats gestellte
Hilfsantrag ist nach § 181 InsO zulässig.
2. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 6 Abs. 1 UmweltHG stehen der Klägerin nicht zu. Die vom Senat
durchgeführte Beweisaufnahme durch Einholung eines umweltmedizinischen/toxikologischen und eines technischen
Gutachtens hat nicht ergeben, dass die bestehende schwerwiegende Erkrankung der Klägerin toxische Ursachen hat
und auf Emissionen aus den Lackieranlagen der Schuldnerin zurückzuführen ist. die Ursache für ihre Erkrankung
konnte ebenso wenig festgestellt werden. Insbesondere gibt es aufgrund der auf einer Auswertung der Akten
beruhenden umfangreichen Untersuchungen des Sachverständigen Dr. K... keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der
Klägerin eine durch klassische toxische Mechanismen vermittelte Lösungsmittelvergiftung bestand oder besteht.
Eine UrsacheWirkungsBeziehung zwischen der Erkrankung der Klägerin und aus den Anlagen der Schuldnerin
stammenden Emissionen kann danach schon aufgrund des medizinischen Gutachtens nicht festgestellt werden, und
dies unabhängig davon, ob der Klägerin Beweiserleichterungen zugute kommen oder nicht.
3. Der medizinische Sachverständige konnte sein Gutachten lediglich aufgrund der Aktenlage erstatten, weil die
Klägerin zur Zusammenarbeit mit ihm nicht bereit war und sich insbesondere geweigert hat, sich von ihm
untersuchen und anamnestisch befragen zu lassen. Sollen Umweltnoxen als Verursacher von Beschwerden und
Erkrankungen identifiziert werden, so setzt dies eine persönliche Untersuchung und eine systematische
Anamneseerhebung voraus (Gutachten Seite 2, 3). Auf die Wichtigkeit einer persönlichen Untersuchung und
Befragung hat der Sachverständige stets hingewiesen (vgl. etwa sein Schreiben vom 21. März 2001). Auch eine
Befragung und Untersuchung der Klägerin in ihrer Wohnung (Beschluss des Senats vom 4. Juli 2001) konnte nicht
durchgeführt werden. Eine mit Beschluss vom 16. November 2001 vorgenommene Fristsetzung gemäß § 356 ZPO
für die Vereinbarung eines ärztlichen Untersuchungstermins mit dem medizinischen Sachverständigen war ebenfalls
erfolglos. Mit Beschluss vom 26. April 2002 hat der Senat deshalb angeordnet, dass der medizinische
Sachverständige sein Gutachten ohne vorherige Untersuchung der Klägerin in ihrer Wohnung nach derzeitiger
Aktenlage erstatten soll. Weiterhin haben die Klägerin und ihre Eltern die ihnen von dem Sachverständigen
übersandten umweltmedizinischen Fragebögen nur unvollständig und weitgehend lediglich mit dem inhaltlich
nichtssagenden Hinweis auf die Aktenlage beantwortet. Ein zunächst abgegebenes Einverständnis mit einer
Befragung des Hausarztes der Klägerin Dr. med. J... hat die Klägerin nachträglich in zeitlicher Hinsicht stark
eingeschränkt und mit für den Sachverständigen nicht hinnehmbaren Einschränkungen (mindestens zeitgleiche
Bekanntgabe der Fragestellungen) verbunden. Die Begutachtung durch den medizinischen Sachverständigen beruht
deshalb aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen allein auf der von dem Sachverständigen umfangreich
ausgewerteten Aktenlage, auf die ihn die Klägerin in ihren Schriftsätzen und den umweltmedizinischen Fragebögen
auch stets verweist. Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten durch eine persönliche Untersuchung und Befragung
der Klägerin, die möglicherweise Feststellungen zugunsten der Klägerin zugelassen hätten, waren dem
Sachverständigen nicht zugänglich.
a. Der medizinische Sachverständige hat zwecks Erstellung seines Gutachtens zunächst die Gerichtsakten, die
Akten der Staatsanwaltschaft Oldenburg (Az: 129 Js 33483/90 a) sowie die von den Parteien, insbesondere der
Klägerin, umfangreich vorgelegten Unterlagen ausgewertet. zugrundegelegt hat er weiter die Aufzeichnungen der
Mutter der Klägerin aus den Jahren 1990/91 (Bd. II Bl. 35 ff. der Akten der Staatsanwaltschaft). Dabei hat sich
folgendes ergeben:
Die Klägerin und andere Anwohner der Lackieranlagen der Schuldnerin sind auf diese durch den aus den
Lackieranlagen austretenden katzendreckähnlichen Geruch aufmerksam geworden (Strafanzeigen der Klägerin, ihrer
Eltern und weiterer Personen ab Mai 1990, Bd. I Bl. 85 ff. der Akten der Staatsanwaltschaft). Dieser von vielen –
nicht allen – Anwohnern wahrgenommene und als unangenehm empfundene Geruch hat dazu geführt, dass über
Befindlichkeitsstörungen aller Art geklagt wurden. ein Hinweis auf eine toxische Verursachung findet sich nach
Auffassung des Sachverständigen jedoch nicht. Der Sachverständige vermutet vielmehr einen sogenannten
NoceboEffekt als Ursache, d. h., die von den Geruchsbelästigungen betroffenen Menschen werden auch durch die
Berichterstattung in den örtlichen Medien auf eigene Beschwerden aufmerksam und ordnen diese im Hinblick auf die
negative Erwartungshaltung des Menschen bezüglich der toxischen Wirkung von chemischen Substanzen in der
Umwelt diesen als Auslöser oder Ursache zu, obwohl ein unangenehmer Geruch nichts zu einer eventuellen
toxischen Wirkung des Stoffes besagt. Dem entspricht es, dass ansonsten bei der im Umkreis der Anlagen der
Schuldnerin wohnhaften Bevölkerung eine signifikante Erhöhung der Erkrankungen oder Fehlzeiten etwa in Schulen
und Kindergärten nicht zu beobachten war (Schreiben des Gesundheitsamts der Stadt O... vom 18. April 1991 an die
Staatsanwaltschaft Oldenburg nebst Anlagen zu den Aktivitäten und Erkenntnissen des Gesundheitsamtes zur
Frage möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Schadstoffemissionen des P...Werkes, Bd. I Bl. 88 ff.
der Akten der Staatsanwaltschaft). Weiterer Anlass zu epidemiologischen Untersuchungen habe danach ersichtlich
nicht bestanden. die Beschwerden aus der Bevölkerung seien zudem nicht nach primären spezifisch
schadstoffbedingten Beschwerden und sekundären Befindlichkeitsstörungen abgegrenzt worden.
Die ärztliche Behandlung der Klägerin ist seit dem Kindesalter umfangreich dokumentiert, ohne dass daraus – so der
medizinische Sachverständige – entscheidende oder gar eindeutige Hinweise auf die Art der Erkrankung der Klägerin
erlangt werden könnten. Offenbar reagierte die Klägerin schon sehr früh und vor dem Auftreten des
katzendreckähnlichen Geruchs auf lösungsmittelhaltige Stoffe wie etwa die in der Schule verwandten Filzstifte. Die
vorhandenen ärztlichen Berichte lassen jedoch offen, ob diese Reaktion allein durch die geruchliche Wahrnehmung
ausgelöst wird oder toxische Ursachen hat. Weiter erörtert werden eine Borreliose, also eine durch Bakterien
(Spirochaeten), die etwa durch Zecken übertragen werden, ausgelöste Erkrankung sowie eine Narkolepsie
(zwanghafte Schlafanfälle am Tag) verbunden mit einer Katalepsie (anhaltendes Verharren in einer bestimmten
Körperstellung). Beide Erkrankungen wären grundsätzlich geeignet, die bei der Klägerin aufgetretenen bzw.
vorhandenen Krankheitssymptome zu erklären. Diagnostisch nachgegangen worden ist diesen Erkrankungen jedoch
ausweislich der Aktenlage nicht. Auf Emissionen der Schuldnerin können sie nicht zurückgeführt werden.
Trotz massiver Beschwerden auch nach 1991, dem Zeitpunkt des Wegzuges der Klägerin aus O..., ist seitens der
zahlreichen von der Klägerin konsultierten Ärzte verschiedenster Fachrichtungen eine diagnostische Aufklärung nicht
erfolgt. Dies hält der Sachverständige angesichts der in manchen Arztberichten enthaltenen Diagnosen mit
erheblichem Krankheitswert und im Hinblick auf mögliche Heilungschancen nach genauerer diagnostischer Klärung
für ungewöhnlich. Soweit einige Arztberichte die Erkrankung der Klägerin auf Umweltschadstoffe zurückführen, fehlt
es – so der Sachverständige – an einer fundierten umweltmedizinischen Anamneseerhebung und Aufklärung.
Teilweise seien offenbar Angaben der Klägerin oder ihrer Eltern zu einer multiplen Chemikalienunverträglichkeit
ungeprüft übernommen worden. Auch seien ersichtlich nicht allgemein anerkannte toxikologische Konzepte verfolgt
worden. Einzig bei dem Aufenthalt der Klägerin in der Veramed Allergie und Umweltklinik Inzell im März/April 1991
sei die Sensibilität der Klägerin auf Lösungsmittel getestet worden (Ärztlicher Bericht vom 22. Mai 1991).
Überprüfbar war die dort gestellte und von den behandelnden Ärzten als sehr wahrscheinlich bezeichnete Diagnose
einer toxischen Schädigung durch Toluol und Diacetonalkohol für den Sachverständigen mangels Mitteilung von
näheren Details zu den vorgenommenen Versuchen und Testungen jedoch nicht. weiter fehle dieser Interpretation
eine Auseinandersetzung mit den sonst bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen und ihren allergischen
Neigungen.
Die Angaben der Klägerin zur Entwicklung ihrer Erkrankung und zu deren letztlich eintretender Irreversibilität in den
Jahren 1989 bis 1991 vermag der Sachverständige anhand der von der Klägerin vorgelegten Atteste und der
Aufzeichnungen ihrer Mutter nicht nachzuvollziehen. Dafür stützt er sich auch auf die Ermittlungen im Gutachten
des TÜV Hannover/SachsenAnhalt, wonach der Wind an den Tagen, an denen ein katzendreckähnlicher Geruch
wahrzunehmen war, von den Anlagen der Schuldnerin in Richtung der damaligen Wohnung der Klägerin wehte, an
Tagen, an denen bei der Klägerin besonders schwere gesundheitliche Symptome aufgetreten sind, jedoch nicht.
Daraus folge ein Widerspruch zur Annahme der Klägerin, dass Emissionen der Lackieranlagen der Schuldnerin ihre
Beschwerden verursacht hätten. Dies gelte auch im Hinblick auf das Gutachten Dr. W... (Pressemitteilung der
Universität O... vom 3. Juni 1991 betreffend Untersuchungen zu Schadstoffemissionen der Firma P..., Bd. II Bl. 13
f. der Akten der Staatsanwaltschaft) hinsichtlich der Untersuchungen von organischen Verbindungen in Wasser und
Luftproben der Lackieranlagen und zur toxikologischen Beurteilung der Emissionen sowie der in der eidesstattlichen
Erklärung des früheren Mitarbeiters der Schuldnerin Smid erhobenen Vorwürfe. Die dort genannten Schadstoffe und
Emissionen sind nach Auffassung des Sachverständigen nicht geeignet, die Erkrankung der Klägerin auszulösen.
Von Bedeutung sei dafür auch, dass allein die Klägerin in dieser einzigartigen und andauernden Weise betroffen ist,
nicht aber andere Anwohner.
b. Der medizinische Sachverständige ist aufgrund dieser Auswertung der Gerichtsakten, der Akten der
Staatsanwaltschaft Oldenburg und der weiteren in Anlagenordnern befindlichen Unterlagen zu dem Ergebnis gelangt,
dass bei der Klägerin eine durch klassische toxische Mechanismen vermittelte Lösungsmittelvergiftung mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht bestanden hat und nicht besteht. Diese Einschätzung macht sich der Senat zu eigen. Der
medizinischen Sachverständige hat bei seinen Erwägungen nicht nur die durch den TÜV Hannover identifizierten
bzw. dokumentierten Schadstoffe berücksichtigt, sondern auch diejenigen aus den Gutachten Dr. W..., der
Niedersächsischen Landesanstalt für Emissionsschutz und des Bremer Umweltinstituts. Letztere beruhen teilweise
auf Luftmessungen durch die Mutter der Klägerin. Die Luftkonzentrationen der Lösungsmittel lagen in einem zu
niedrigen Bereich, insbesondere deutlich unterhalb der sogenannten MAKWerte (maximale
Arbeitsplatzkonzentration), um eine solche Lösungsmittelvergiftung ursächlich herbeizuführen. Angesichts des in
den Akten dokumentierten unauffälligen neurologischen Befundes der Klägerin können weiter durch Lösungsmittel
verursachte neurologische Erkrankungen wie eine Polyneuropathie oder eine Encephalopathie ausgeschlossen
werden. Eine besondere erbliche Veranlagung oder eine ganz besondere individuelle Disposition der Klägerin im
Hinblick auf Umweltschadstoffe hat der Sachverständige aufgrund des in den Akten dokumentierten
Krankheitsbildes ausgeschlossen.
Der Behauptung der Klägerin, sie leide an einer multiplen Chemikaliensensitivität, diese sei auf Emissionen der
Lackieranlagen der Schuldnerin zurückzuführen, ist der Sachverständige nachgegangen. eine Erklärung der
Erkrankung der Klägerin auf dieser Grundlage hat er ebenfalls nicht feststellen können. Dabei hat er zunächst im
einzelnen begründet, dass das Konzept der multiplen Chemikaliensensitivität wissenschaftlich nicht anerkannt ist.
insbesondere vernachlässige es, dass auf eine multiple Chemikaliensensitivität zurückgeführte Symptome in den
meisten Fällen durch andere in der Wissenschaft anerkannte Konzepte und Erkrankungen beschrieben werden
können. Klassische toxische und allergische Verursachungsmechanismen seien hierbei nicht von Bedeutung.
Grundlage der Diagnose seien durchweg eine Vielzahl von speziellen Laboruntersuchungen mit oft auffälligen
Befunden. Aussagekraft und Plausibilität der dabei gewonnenen Laborwerte seien jedoch ohne umweltmedizinische
Anamneseerhebung gering. Aus diesen Gründen handelt es sich bei der multiplen Chemikaliensensitivität nicht um
ein allgemein in der Wissenschaft anerkanntes Krankheitskonzept, das der Begutachtung und Entscheidung in
diesem Rechtsstreit nicht zugrundegelegt werden kann. Hinzu kommt, dass auch bei Zugrundelegung dieses
Konzepts die Erkrankung der Klägerin kaum erklärt werden kann. Den genauen Beginn der Erkrankung konnte der
Sachverständige dem Inhalt der Akten nicht entnehmen. insbesondere scheidet eine einmalige Exposition mit einer
aggressiven chemischen Substanz aus. Die seltenere Variante einer chronischen Auslösung lässt sich kaum mit
Emissionen der Schuldnerin erklären, eher schon mit der Exposition mit Lösungsmitteln etwa aus Filzstiften oder
Klebern, die in der Grundschule verwandt wurden, Schadstoffbelastungen in den damaligen Wohnräumen, dem
Straßenverkehr, bei dem z. B. Benzol, Toluol und Xylolen freigesetzt werden, oder mit der Unverträglichkeit
zahnärztlicher Materialien (auch dazu finden sich Hinweise in den vorgelegten Behandlungsunterlagen). Schließlich
ist der stets erforderliche Ausschluss anderer Krankheitsursachen weder zu führen noch irgendwie wahrscheinlich.
Die dafür erforderlichen Tests sind ausweislich des Inhalts der Akten nicht durchgeführt worden. Auch der Arztbrief
der V…klinik …, in der die Klägerin im Frühjahr 1991 behandelt und untersucht wurde, lässt dies nicht erkennen. die
Möglichkeit der Verursachung von Beschwerden allein durch die geruchliche Wahrnehmung (sogenannter
NoceboEffekt) bleibt offen.
Die Diagnose einer multiplen Chemikaliensensitivität setzt nach deren Konzept den Ausschluss anderer Krankheiten
voraus. Auch daran fehlt es nach den Feststellungen des Sachverständigen. vielmehr vermögen konkurrierende oder
begleitende Erkrankungen der Klägerin, deren Ursache nicht der Schuldnerin angelastet werden kann, ihre
Beschwerden teilweise oder sogar vollständig zu erklären. Die wichtigsten davon sind eine Borreliose, also eine
durch Bakterien der Familie Spirochaeten ausgelöste fieberhafte Infektionskrankheit, eine Narkolepsie mit Katalepsie
(zwanghafte Schlafanfälle am Tag mit anhaltendem Verharren in einer bestimmten passiv gegebenen Körperhaltung),
eine Aluminiumencephalopathie, ein QuinckeÖdem, eine Nahrungsmittelunverträglichkeit oder –allergie sowie eine
Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis. Die in den Akten enthaltenen ärztlichen Unterlagen bieten
dazu ein uneinheitliches Bild (vgl. Tabelle S. 97 des Gutachtens) und lassen jegliche Möglichkeit offen. Alle diese
Diagnosen sind im Laufe der Jahre von einem oder mehreren Ärzten bereits einmal gestellt worden, ohne dass dem
eine stringente diagnostische Aufklärung und gegebenenfalls Therapie gefolgt wäre. Weiter ist von Bedeutung, dass
ein großer Teil der Beschwerden der Klägerin in Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Übelkeit, Ödembildung und
Sehstörungen besteht. Diese Beschwerdekombination ist gerade nicht typisch für eine Lösungsmittelvergiftung oder
Chemikalienunverträglichkeit im Sinne von klassischen toxischen Wirkungen oder einer Allergie.
c. Ein weiteres Argument ergibt sich aus den meteorologischen Gegebenheiten. Die Aufzeichnungen der Mutter der
Klägerin und die Feststellungen des meteorologischen Gutachters des TÜV Niedersachsen/SachsenAnhalt stimmen
insoweit überein, als immer dann, wenn im Bereich der früheren Wohnung der Klägerin ein katzendreckähnlicher
Geruch wahrgenommen werden konnte, der Wind aus Richtung P... wehte. Andererseits – mit lediglich einer
Ausnahme – wehte der Wind stets aus anderen Richtungen, wenn die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin
besonders schwerwiegend waren. In den betreffenden Jahren von 1988 bis 1991 herrschte im Jahresmittel nur eine
Häufigkeit von ca. 25 % der Windrichtung von den Anlagen der Schuldnerin zur früheren Wohnung der Klägerin. Das
wird bestätigt durch das Ergebnis der Umfrageaktion des Gesundheitsamtes (Bd. I Bl. 101 f. der Akten der
Staatsanwaltschaft). Das Gros der Beschwerden kam nämlich aus dem südlich der Anlagen der Schuldnerin
gelegenen Stadtteil Os.... aus dem Bereich nördlich der H... bzw. des Küstenkanals gab es neben derjenigen der
Klägerin und ihrer Eltern nur eine weitere Meldung. Die Auslösung der Erkrankung der Klägerin durch Emissionen der
Schuldnerin ist auch aufgrund dieser Tatsache wenig wahrscheinlich.
Die Einwendungen der Klägerin gegen den meteorologischen Teil des technischen Gutachtens greifen nicht durch.
Die Ausbreitungsberechnungen des Gutachtens beruhen auf Daten des Deutschen Wetterdienstes und dessen
Ausbreitungsklassenstatistiken für O.... Der als Gutachter tätige DiplomMeteorologe v. B... hat sie mit den den
Aufzeichnungen der Mutter der Klägerin verglichen und dabei festgestellt, dass Windrichtung und Auftreten
katzendreckähnlichen Gestanks an bestimmten Tagen miteinander korrespondieren. Diese zeitliche Koinzidenz
spricht deutlich für die Richtigkeit der meteorologischen Feststellungen im Gutachten.
d. Die für den katzendreckähnlichen Geruch verantwortlichen Mercaptane, auf die sich die Klägerin für die
Überschreitung von Emissions und Immissionswerten beruft, haben keine toxische Wirkung. Deren Quelle waren
allerdings unstreitig die Lackieranlagen der Schuldnerin. Diese Geruchsstoffe haben ihren Ursprung im Wasser des
Koagulierbeckens. Der chemische Prozess, durch welchen die Geruchsstoffe entstehen, wird durch Fäulnisbakterien
in Gang gesetzt. Auslöser des katzendreckähnlichen Geruchs sind sogenannte Mercaptane, die nach
übereinstimmender Auffassung des technischen und des umweltmedizinischen Gutachters keine bekannten
toxischen Wirkungen haben (Gutachten des TÜV Ziffer 3.4. S. 93 ff. Gutachten K...). In chemischer Hinsicht handelt
es sich um schwefelhaltige Kohlenwasserstoffe. Sie zeichnen sich insbesondere durch einen intensiven Geruch aus.
der Geruchsschwellenwert liegt sehr niedrig, so dass eine Geruchsbelästigung schon bei sehr geringer Konzentration
wahrgenommen werden kann. Mercaptane - als Oberbegriff für schwefelwasserstoffhaltige Verbindungen - kommen
in deutlich unterschiedlichen chemischen Zusammensetzungen vor und können harmlose Naturstoffe, die in
geringster Konzentration in Lebensmitteln als Aromastoffe eingesetzt werden und in Arzneimitteln vorkommen, oder
hoch toxisch sein. Eine verallgemeinernde Aussage zur Toxizität von Mercaptanen ist nicht möglich. Die in den
Lackieranlagen der Schuldnerin durch die Reaktion von Mesityloxid oder Diacetonylalkohol mit Schwefelwasserstoff
freigesetzten Mercaptane gehören zu den nicht toxischen Geruchsstoffen.
Nach den Auswertungen des medizinischen Sachverständigen anhand der in den Akten enthaltenen Unterlagen des
Gesundheitsamtes sind bei der den Geruchsbelästigungen durch Merkaptane ausgesetzten Bevölkerung der
Stadtteile D... und Os... anhaltende Gesundheitsstörungen oder Erkrankungen nicht zu beobachten gewesen. Die
von einigen Anwohnern geklagten Beschwerden waren sehr vielgestaltig und betrafen nahezu alle Organsysteme,
was deutlich gegen einen toxischen Vorgang spricht, bei dem hauptsächlich bestimmte Organe berührt werden, nicht
aber primär alle Körperfunktionen. Auch bei der Klägerin betrafen die Symptome nahezu alle Organsysteme. Die
Annahme des Sachverständigen, der katzendreckähnliche Geruch habe bei der Klägerin wie bei anderen der
Geruchsbelästigung durch Mercaptane ausgesetzten Personen einen sogenannten NoceboEffekt (Gutachten K... S.
81 ff) hervorgerufen, ist damit mehr als plausibel. Geruchsbelästigungen werden häufig als besorgniserregend und
Gesundheitsstörungen auslösend angesehen. Geruchliche Wahrnehmung und Giftigkeit einer Substanz sind jedoch
völlig verschiedene Stoffeigenschaften, die vor allen Dingen nicht miteinander verbunden sein müssen. Das gilt
insbesondere für die hier in Frage stehenden Mercaptane, die über ihren unangenehmen Geruch hinaus keine
toxische Wirkung haben und durch die insbesondere der Gesundheit nachteilige Effekte nicht ausgelöst werden
können.
e. Auf die von dem Beklagten bestrittene Behauptung der Klägerin, die Schuldnerin habe das Koagulierwasser
verbotenerweise in die H.../den Küstenkanal abgelassen, kommt es nicht an, weil – die Richtigkeit dieser
Behauptung unterstellt - daraus nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen eine Schädigung der
Klägerin nicht resultieren kann. einer weiteren Sachaufklärung bedarf es dazu nicht. Ein erhöhtes Risiko der
Schadstoffexposition für Bewohner wie die Klägerin, die nicht unmittelbar an dem Abflusskanal wohnen, ergibt sich
daraus nicht. Zwar enthielt das Koagulierwasser ausweislich des Gutachtens Dr. W... neben mit Schwefelkohlenstoff
extrahierbaren Substanzen auch andere Stoffe, die sich nicht erfassen oder identifizieren ließen. Jedoch sind diese
Stoffe deutlich weniger flüchtig und gut wasserlöslich, was eine Ausbreitung dieser nicht erfassten Stoffe zur
Wohnung der Klägerin hin wenig wahrscheinlich macht.
f. Ein weiteres wesentliches Argument gegen die Verursachungshypothese der Klägerin ergibt sich aus der
Tatsache, dass allein sie in dieser einzigartigen und anhaltenden Form erkrankt ist, nicht aber weitere Einwohner von
O..., die im gleichen Radius um die Lackieranlagen der Schuldnerin wohnten. Dies folgt aus den in den Akten (Bd. I
Bl. 88 ff. der Akten der Staatsanwaltschaft) vorhandenen Unterlagen des Gesundheitsamtes der Stadt O..., die der
medizinische Sachverständige umfassend ausgewertet hat.
Die Betriebsanlagen der Schuldnerin befinden sich gerichtsbekannt südlich des O...er Hafens. nördlich, westlich
(Innenstadt) und südlich davon befindet sich neben gewerblicher auch umfangreiche Wohnbebauung. lediglich östlich
der Anlagen ist nur eine geringe Bebauung vorhanden. Die Annahme des Sachverständigen, dass in einem Radius
von ca. 2 km um die Betriebsanlagen der Schuldnerin herum tausende Einwohner leben, trifft gerichtsbekannt zu.
Die Beschwerden über die Geruchsbelästigungen stammen denn auch aus sämtlichen umliegenden Stadtteilen,
insbesondere aus dem südlich der Betriebsanlagen gelegenen Stadtteil Os.... Das Hauptaufschlaggebiet der durch
die 70 und 85 m hohen Schornsteine abgeführten Emissionen liegt nach den Ermittlungen der technischen Gutachter
etwa 1 bis 2 km östlich der Betriebsanlagen und führt dort zu den höchsten zusätzlichen Emissionen. Im Bereich
des früheren Wohnortes der Klägerin treten deutlich geringere Emissionswerte auf. Die durch die Schornsteine der
thermischen Nachverbrennungsanlagen und die Deckenventilatoren von Lackküche und Lacklager abgeleiteten
Abgase führen im unmittelbaren Umfeld des Betriebsgeländes der Schuldnerin zu den höchsten zusätzlichen
Emissionen. diese nehmen in Richtung des früheren Wohnortes der Klägerin deutlich ab.
Trotz dieser Gegebenheiten ist für den hier in Rede stehenden Zeitraum nur die Erkrankung der Klägerin aktenkundig
geworden, obwohl theoretisch mit sehr viel höherer Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, dass andere
Anwohner in der Nähe des Betriebsgeländes oder in der Hauptwindrichtung erkrankt wären, wenn die Emissionen der
Schuldnerin der Auslöser gewesen wären. Die in den Jahren 1990/91 vorgenommenen Untersuchungen des
Gesundheitsamtes O... (Bd. I Bl. 88 ff., 175 ff. der Akten der Staatsanwaltschaft) zu Fehlzeiten in den Kindergärten
(darunter der Kindergarten in Os...), Auffälligkeiten bei Einschulungsuntersuchungen, Beschwerdehäufigkeiten in
Praxen von Kinder, Allgemeinärzten und Internisten in den Stadtteilen Os... und D... sowie die Auswertungen von
Fragebögen haben keinen Anhalt für eine erhöhte Erkrankungshäufigkeit oder durch die Lackieranlagen der
Schuldnerin verursachte Erkrankungen in den betroffenen Stadtteilen ergeben. Im Frühjahr 1991 durchgeführte
Immissions und Innenraummessungen des Niedersächsischen Landesamtes für Immissionsschutz im Kindergarten
Os... haben in der Außenluft keine gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingenden Werte für Lösungsmittel
ergeben. in den Innenräumen lagen diese Werte sogar geringfügig höher, hinzu kam eine Belastung mit dem
Holzschutzmittel PCP. Die von Anzeigeerstattern und weiteren Beschwerdeführern ausweislich des Inhalts der
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten geklagten Beschwerden im Zusammenhang mit den von den
Lackieranlagen ausgehenden Geruchsbelästigung lassen sich – so der medizinische Sachverständige - am ehesten
als Befindlichkeitsstörungen einordnen und geben keinerlei Hinweise auf eine toxische Verursachung. einer weiteren
Beweiserhebung durch die Vernehmung von im Umkreis der Lackieranlagen der Schuldnerin lebenden Personen, wie
dies die Klägerin fordert, fehlt danach die Grundlage. Der Sachverständige hat weiterhin keine Anhaltspunkte dafür
gefunden, dass die Klägerin aufgrund besonderer individueller Disposition an Emissionen der Lackieranlagen der
Schuldnerin erkrankt ist. Vielmehr spricht nach seiner Auffassung alle Erfahrung und Wahrscheinlichkeit dagegen,
dass die vielgestaltigen und fortbestehenden Beschwerden der Klägerin durch klassisch toxische Mechanismen
ausgelöst worden sind. Einen solchen Zusammenhang hat er aufgrund des ihm zur Verfügung stehenden
Tatsachenmaterials mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen.
Das Vorbringen der Klägerin zu Todesfällen unter P...Mitarbeitern (8 Todesfälle zwischen 1992 und 2003) ist nicht
hinreichend substantiiert und einer Aufklärung nicht zugänglich. Anhaltspunkte dafür, dass Todesfälle innerhalb der
Belegschaft auf toxische Ursachen zurückzuführen sind, nennt die Klägerin nicht. Im Hinblick auf ihre Erkrankung ist
diese von dem Beklagten bestrittene Tatsache ohne Aussagekraft. Innerhalb der Lackieranlagen gelten die höheren
MAKWerte (maximale Arbeitsplatzkonzentration), es herrschen dort mithin andere Verhältnisse als etwa 2 Kilometer
entfernt am früheren Wohnort der Klägerin.
g. Die Sachkunde des medizinischen Sachverständigen greift die Klägerin vergeblich an. Der Sachverständige hat
seine fachlichen Qualifikationen im Gutachten im einzelnen dargelegt. er ist sowohl Arzt wie DiplomChemiker und
besitzt praktische Erfahrungen aus der Tätigkeit in einer umweltmedizinischen Ambulanz. Den von der Klägerin aus
dem Gutachtenauftrag W... hergeleiteten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. dem von der Klägerin
auszugsweise vorgelegten Schreiben vom 26. Mai 2000 ist nur der Hinweis zu entnehmen, dass der
Sachverständige nicht Kinderarzt ist, weswegen ein solcher zur Begutachtung hinzugezogen werden sollte. Nichts
anderes hat er bei seiner Anhörung erklärt. Die hier zu klärenden Fragen gehören zu den von ihm vertretenen
Fachrichtungen. Das schriftliche Gutachten und seine mündliche Anhörung bestätigen zur Überzeugung des Senats
seine Eignung zur Beantwortung der Fragen des Beweisbeschlusses. Widersprüche zwischen seinem Gutachten
und Ausführungen in einem von ihm mit herausgegebenen toxikologischen Handbuch – zur Frage der Toxizität von
Mercaptanen – bestehen nicht. Die gegen ihn gerichteten mehrfachen Befangenheitsanträge hat der Senat als
unbegründet zurückgewiesen. soweit der Vorwurf der Befangenheit auf das Gutachten gestützt wird, ist dies zuletzt
mit Beschluss des Senats vom 22. August 2005 geschehen.
4. Das von dem Senat eingeholte technische Gutachten des TÜV Hannover/SachsenAnhalt zu den von den Anlagen
der Schuldnerin in den Jahren 1988 bis 1991 emittierten Schadstoffen, deren Verbreitung in der Umgebung des
früheren Wohnorts der Klägerin und zur Einhaltung der durch die Betriebsgenehmigungen festgelegten Emissions
und Immissionswerte, insbesondere der Mindestbrennraumtemperatur, hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass von den Lackieranlagen der Schuldnerin ausgehende Schadstofflasten die Erkrankung der Klägerin,
deren toxische Verursachung vom Senat ohnehin - wie unter 3. ausgeführt - nicht festgestellt werden kann,
herbeigeführt haben. Insbesondere sind die mit der Betriebsgenehmigung vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen
nicht überschritten worden. Das aber wäre Voraussetzung dafür, dass der Klägerin, die grundsätzlich zu beweisen
hat, dass von den Anlagen der Schuldnerin ausgehende Schadstoffemissionen die behauptete Rechtsgutverletzung
verursacht haben, Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr in der Kausalitätsfrage zugute kommen.
Die Abluft der Lackieranlagen wurde in dem hier maßgeblichen Zeitraum (1988 bis 1991) über zwei 70 bzw. 85 m
hohe Schornsteine ins Freie geführt. Die thermischen Nachverbrennungsanlagen, in denen die Abluft aus den
Trocknern der Lackieranlagen verbrannt wird, verfügten über jeweils 18 m (inzwischen 20 m) hohe Schornsteine. Das
Lacklager und die Lackküche werden über Absaugsammelleitungen, die jeweils in der Halle unter dem Dach
zusammengeführt werden, entlüftet. die Ventilatoren sind über dem Dach angeordnet. Die von den Lackieranlagen in
die Atmosphäre abgeführten Emissionen stammen ganz überwiegend aus diesen Lüftungssystemen (Schornsteine
bzw. Ventilatoren). In geringem Umfang werden Emissionen durch die Türen und Fenster der Produktionshallen
freigesetzt. diese Schadstofffracht ist jedoch gegenüber den gerichteten Quellen (Schornsteine und Ventilatoren) von
untergeordneter Bedeutung, infolge ihrer Verdünnung durch die Luftwechselraten in den Gebäuden kann sie sich in
größeren Entfernungen (ca. 2 km bis zum früheren Wohnort der Klägerin) kaum auswirken. Maßgeblich kommt es
darauf an, ob die durch die Schornsteine und Deckenventilatoren verarbeitungsbedingt freigesetzten Lösungsmittel
und Einsatzstoffe die durch die Betriebsgenehmigung und die TALuft festgelegten Werte überschritten haben.
Das ist nach den Ermittlungen der Gutachter des TÜV Hannover/SachsenAnhalt nicht der Fall (Ziffer 3.5 des
Gutachtens). Grundlage dieses Gutachtens sind die Messungen und Untersuchungen des TÜV Hannover gemäß
den gutachtlichen Stellungnahmen vom 20. Dezember 1990, 25. Februar, 14. März und 24. April 1991 (Bd. I Bl. 126
ff. der Akten der Staatsanwaltschaft). Mehrere Messungen des TÜV Hannover im fraglichen Zeitraum (am 30.
Oktober und 6. Dezember 1990) haben ergeben, dass die Emissionswerte nicht überschritten werden. Das gilt
zunächst für das Abgas des Lacklagers und der Lackküche. lediglich einer von mehreren Halbstundenmittelwerten
liegt mit 181 mg/m³ über dem einzuhaltenden Emissionswert von 150 mg/m³, die weiteren Halbstundenmittelwerte
bewegen sich in einem Bereich von 35,93 bis 107,60 mg/m³ und unterschreiten damit den einzuhaltenden Wert
deutlich.
Ähnliches gilt für die Emissionsmesswerte im Abgas der 70 und 85 m hohen Schornsteine der Lackieranlagen. Auch
hier liegt lediglich ein Halbstundenmittelwert mit 163,86 mg/m³ oberhalb des einzuhaltenden Grenzwertes von 150
mg/m³, während die anderen Messwerte, sowohl bezogen auf die Summe der einzelnen Schadstoffklassen als auch
auf die Summe aller drei Schadstoffklassen unterhalb dieses Grenzwertes liegen.
Schließlich halten auch die thermischen Nachverbrennungsanlagen die Grenzwerte für Emissionen ein. In diesen
Anlagen werden gas und dampfförmige Schadstoffe durch Verbrennen beseitigt. chemisch gebundener Kohlenstoff
und Wasserstoff werden in die lufthygienisch unbedenklichen Stoffe Kohlendioxyd und Wasser überführt. Die
Grenzwerte werden unabhängig davon eingehalten, ob die Brennraumtemperatur 750 Grad Celsius oder 700 Grad
Celsius betrug. in beiden Fällen war ein ausreichender Ausbrand der zu behandelnden Trocknerabgase gewährleistet.
Bei den meisten Schadstoffen unterscheiden sich die EmissionsMesswerte nicht oder nur geringfügig.
Nachgewiesen werden konnten die Schadstoffe Aceton und Formaldehyd. die sonstigen Schadstoffkomponenten
lagen bei beiden Temperaturwerten unterhalb der Nachweisgrenze. Aceton ließ sich bei beiden Temperaturbereichen
in der gleichen Größenordnung feststellen. bei Formaldehyd lag der Messwert bei der geringeren Temperatur um eine
Größenordnung höher als bei 750 Grad Celsius, aber immer noch zwei Größenordnungen unterhalb der
einzuhaltenden Grenzwerte.
Das Betreiben der thermischen Nachverbrennungsanlagen mit einer Mindestbrennraumtemperatur von 700 Grad
Celsius statt der 750 Grad Celsius, wie sie im Genehmigungsbescheid festgeschrieben ist, verstößt allerdings gegen
die Betriebsgenehmigung. Der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage wird dadurch jedoch nicht in Zweifel
gezogen. denn auch bei niedrigerer Mindestbrennraumtemperatur tritt eine Überschreitung der Emissions und
Immissionswerte nicht ein. Die geringere Brennraumtemperatur reicht ebenfalls aus, um die einzuhaltenden
Emissionswerte zu unterschreiten. Bei beiden Temperaturwerten liegen die Messwerte für die einzelnen Schadstoffe
überwiegend unterhalb der Nachweisgrenze. Von Bedeutung ist der Umstand, dass bei einer Brennraumtemperatur
von 700 Grad Celsius die Werte für Stickstoffoxyde niedriger liegen als bei einer Temperatur von 750 Grad Celsius
(Tabelle 3.6.1 des technischen Gutachtens). Wurden die thermischen Nachverbrennungsanlagen mit der geringeren
Brennraumtemperatur von 700 Grad Celsius gefahren, so wäre die Klägerin grundsätzlich Stickstoffoxyden in
deutlich geringerem Maße ausgesetzt gewesen als es bei der in der Betriebsgenehmigung vorgeschriebenen höheren
Temperatur von 750 Grad Celsius der Fall gewesen wäre.
Dahingestellt bleiben kann, ob das Austreten des katzendreckähnlichen Geruchs aus den Anlagen der Schuldnerin
eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs bedeutet und ob diese das Erforderliche getan hat, um den
Geruchsemissionen von vornherein oder alsbald nach deren Auftreten zu begegnen. Denn daraus kann angesichts
der fehlenden Toxizität der für den Geruch verantwortlichen Mercaptane nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet
werden (vgl. oben 3. d.).
Eine schädliche, unter Gesichtspunkten der Delikts oder Gefährdungshaftung relevante Einwirkung auf das
Rechtsgut eines Dritten wird zwar grundsätzlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Schadstoffemissionen die
Grenzwerte der TALuft einhalten. auch die eigentümliche Kombination emittierter Stoffe kann, worauf sich die
Klägerin beruft, gesundheitsschädliche Wirkungen haben. Ein solcher Sachverhalt kann hier jedoch nicht festgestellt
werden, und das schon deshalb, weil sich in der Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben
haben, dass die Erkrankung der Klägerin toxischer Natur ist (vgl. oben 3.).
5. Nachdem weder eine auf Umweltschadstoffe zurückzuführende Erkrankung der Klägerin noch eine Verursachung
durch von den Lackieranlagen der Schuldnerin ausgehende Emissionen festgestellt werden können, weiterhin von
einem bestimmungsgemäßen Betrieb der Lackieranlagen auszugehen ist, kommt es auf die Frage von
Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr im Rahmen des grundsätzlich von der Klägerin als
Geschädigter zu führenden Kausalitätsnachweises nicht mehr an. Die entsprechende Formulierung im
Revisionsurteil ist im übrigen offen und bedarf einer Verfeinerung (vgl. dazu Hager Anm. zu LM Nr. 30 § 823 (C)
BGB. JZ 1998, 361 f). Allein eine Nichteinhaltung der Bestimmungen der Betriebsgenehmigung oder eine
Überschreitung der Grenzwerte bei Emissionen und Immissionen, wie sie die Klägerin behauptet, muss noch nicht
signifikant für eine UrsacheWirkungsBeziehung sein und zu einer Beweislastumkehr führen, Um dies bejahen zu
können, muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schaden dargetan werden (das mag hier
angenommen werden können). die Emissionen müssen generell geeignet sein, den entstandenen Schaden zu
verursachen. Dafür bestehen im hier zu entscheidenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Herkunft von
Geruchsimmissionen am früheren Wohnort der Klägerin aus den Lackieranlagen der Schuldnerin ist an den Tagen,
an denen katzendreckähnlicher Geruch geherrscht hat, nicht zu bezweifeln. ansonsten kann nur von einer geringen
zusätzlichen und von der Windrichtung abhängigen Emissionslast, die die Schuldnerin zu vertreten hat, die Rede
sein. Die geografischen und klimatischen Bedingungen, insbesondere die Windrichtung und die
Ausbreitungsrichtungen sprechen aus den dargelegten Gründen deutlich gegen einen Zusammenhang zwischen
Emissionsquelle (Betriebsanlagen der Schuldnerin) und Immissionsort (früherer Wohnsitz der Klägerin). Die
Erkrankung der Klägerin hat schließlich mit hoher Wahrscheinlichkeit keine toxischen Ursachen. weitere
Feststellungen zugunsten der Klägerin in dieser Hinsicht waren dem Senat aufgrund der Ablehnung der Klägerin,
sich von dem medizinischen Sachverständigen untersuchen und anamnestisch befragen zu lassen, nicht möglich.
Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr könnte die Klägerin auch deshalb nicht in Anspruch
nehmen, weil sie die Förderung und Mitwirkung an der Beweisaufnahme in entscheidenden Punkten abgelehnt hat.
Gerade in Umwelthaftungsfällen treffen neben dem potentiellen Schädiger auch den Geschädigten umfangreiche
Mitwirkungspflichten. Die Klägerin hat sich einer Untersuchung und Anamneseerhebung durch den gerichtlichen
Sachverständigen trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung nach § 356 ZPO verweigert. den
Umweltfragebogen hat sie nur unzureichend und wenig aussagekräftig ausgefüllt. Für die Feststellung einer durch
Umweltnoxen ausgelösten Erkrankung ist eine persönliche Untersuchung und eine systematische
Anamneseerhebung unerlässlich. das hat der medizinische Sachverständige in seinem Gutachten und diversen der
Erstellung des Gutachtens vorausgehenden Schreiben umfangreich dargelegt und begründet. Feststellungen zur
Ursache der Erkrankung der Klägerin konnten deshalb nur eingeschränkt, nämlich nach Aktenlage, die keinen
genauen oder auch nur hinreichenden Aufschluss vermittelt, getroffen werden. Schon diese Verletzung prozessualer
Mitwirkungspflichten ließen es nicht zu, der Klägerin Beweiserleichterungen zugute kommen zu lassen. Wer bei
schwierigen Beweislagen insbesondere im Fall der haftungsbegründenden Kausalität Beweiserleichterungen welcher
Art auch immer für sich in Anspruch nehmen will und sich darauf beruft, es sei Sache des Prozessgegners, sich zu
entlasten, darf sich einer zumutbaren Sachaufklärung nicht verweigern und dadurch gegebenenfalls dem
Prozessgegner die diesem aufgrund der Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr obliegende
Beweisführung unmöglich machen. Das folgt aus dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und
Glauben und der Verpflichtung jeder Partei zu redlicher Prozessführung.
6. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 16., 18., 20., 22., 27., 29. Oktober und 2. und 8.
November 2005 geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
7. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
… … …