Urteil des OLG Oldenburg vom 12.07.1989

OLG Oldenburg: anpassung, aktiven, rentenerhöhung, versorgung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Urteil, 12 UF 66/89
Datum:
12.07.1989
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1587A, BARWERTVO § 2 ABS 2
Leitsatz:
Betriebliche Versorgungsanwartschaft RWE-AG Anwendbarkeit des erhöhten Vervielfachers
Volltext:
Die unverfallbare betr. Versorgungsanwartschaft des ASt. bei der RWE ist
nach § 2 Abs 2 der BarwertVO nicht unter Verwendung des um 60% erhöhten Vervielfachers der Tab. 1, sondern
des einfachen Werts des Vervielfachers zu dynamisieren. Denn die Voraussetzungen für die Erhöhung des
Vervielfachers um 60% nach § 2 Abs 2 der BarwertVO liegen derzeit nicht vor: Der Wert der betr.
Versorgungsanwartschaft steigt nach der neuen Betriebsvereinbarung (Richtlinien für die Ruhegeld- und
Hinterbliebenenversorgung der RWE-AG vom 9.2.1989) bei Pensionsfällen ab 1992 nicht in gleicher oder nahezu
gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung.
Nach § 5 Abs 5 der Richtl. wird die Ruhegeld- und Hinterbliebenenver- sorgung... höchstens um die Inflationsrate
angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der
aktiven RWE-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhungen der Nettovergütungen, verbleibt es bei der
Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.
Die Anpassung an den Lebenshaltungspreisindex bewirkt keine Volldynamik i.S. des 2 Abs 2 letzter Satz
BarwertVO( Pal.-Diederichsen, 48. Aufl.,1587 Anh.II Anm. 3 c;Maier/Michaelis, Vers.ausgl. in der Rentenvers. 1988,
1587 a, Anm 7.1)
Soweit in §5 Abs 5 Unterabs 2 der Richtlinien bestimmt ist, daß für den Fall einer künftigen ges. Umstellung der
Sozialvers.renten von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung die Betriebsrente
entspr. den Sozialversicherungsrenten erhöht werden soll und somit für den Fall, daß der Entwurf zum
Rentenreformgesetz 1992 Gesetz wird, die Anpassung der betr. Versorgungsleistungen des RWE dann zukünftig der
Anpassung der gesetzlichen Renten entsprechen wird, rechtfertigt diese in Aussicht genommene künftige Regelung
es nicht, die Versorgungsrechte schon heute als im Leistungszeitraum volldynamisch zu bewerten....