Urteil des OLG Oldenburg vom 10.05.2005

OLG Oldenburg: entschädigung, verein, lizenz, eingriff, kompetenz, freiheit, schranke, berufungskläger, verfassungskonform, berufungsbeklagter

Gericht:
OLG Oldenburg, 09. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 9 U 94/04
Datum:
10.05.2005
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 138, GG Art 12
Leitsatz:
Die Ausbildungsentschädigung für sog. "Nichtamateure ohne Lizenz" nach der DFB-Spielordnung
verstößt gegen Art 12 I GG.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
9 U 94/04
13 O 1195/04 Landgericht Oldenburg
Verkündet am 10. Mai 2005
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
1. V ... ,
Kläger und Berufungskläger
2. N ... ,
Streitverkündeter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte zu 1.:
Rechtsanwälte ... ,
Prozessbevollmächtigte zu 2.:
Rechtsanwalt ... ,
gegen
S ... ,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ... ,
hat der 9. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 19.04. 2005 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers und die des Streitverkündeten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29.10.
2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündung, die
der Streitverkündete zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien, 2 Fußballvereine, streiten um eine sog. Ausbildungsentschädigung für 5 junge Fußballspieler.
Nach § 23 a der DFBSpielordnung hat derjenige Verein, der einen Amateur vor dessen 23. Geburtstag als
sogenannten NichtAmateur ohne Lizenz unter Vertrag nimmt, dem abgebenden Verein (und jedem weiteren Verein,
der den Spieler in den letzten 5 Jahren vor dem Wechsel beschäftigt hat,) eine sog. Ausbildungsentschädigung zu
zahlen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, welcher Spielklasse abgebender und aufnehmender Verein
angehören. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages darf nach der Spielordnung von der Zahlung der Entschädigung
nicht abhängig gemacht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelung wird auf die bei der Gerichtsakte
befindliche Ablichtung Bezug genommen.
Der Kläger hat dem Beklagten für 5 Spieler gemäß der genannten Vorschrift eine Ausbildungsentschädigung zur
Höhe von insgesamt 7.697,66 € berechnet. Der Beklagte hat mit Hinweis darauf, dass die Regelung wegen
Verstoßes gegen Art 12 GG nichtig sei, die Bezahlung der Rechnungen verweigert.
Das Landgericht hat die Klage mit dem hiermit in Bezug genommenen Urteil abgewiesen. Es hat die Ansicht
vertreten, § 23 a der DFBSpielordnung beschränke die Freiheit der Berufswahl sogenannter NichtAmateure ohne
Lizenz unzulässig und sei daher nichtig.
Dagegen richten sich die Berufungen des Klägers und des Streitverkündeten, des Landesverbandes, dem die
Parteien angehören.
Der Streitverkündete macht geltend, der Einwand des Beklagten sei unzulässig. Zuvor hätten die Parteien den
Verbandsrechtsweg beschreiten müssen.
Das Landgericht habe die Norm zu Unrecht als objektive Zulassungsschranke eingeordnet. Sofern der BGH dies für
die Vorgängerregelung angenommen habe, habe dies an der Höhe der damals verlangten Entschädigung gelegen,
die mit 25.000 DM zwei Jahresgehälter der beteiligten Spieler betragen habe. Dies sei heute nicht mehr der Fall.
Sofern das Landgericht unter Hinweis auf Verträge, die der Beklagte vorgelegt habe, auch mit der heutigen Regelung
ähnliche Verhältnisse zwischen Jahresgehalt und Ausbildungsentschädigung errechnet habe, seien die
Ausgangszahlen falsch. Die angesetzten Spielervergütungen seien absolut unterdurchschnittlich.
Bei der Abwägung, ob der Eingriff verhältnismäßig sei, habe das Landgericht weiterhin übersehen, dass in der
Oberliga der Fußball oftmals nur nebenberuflich, nicht hauptberuflich betrieben werde.
Bei der Abwägung dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass nicht etwa die betroffenen Spieler den
vorliegenden Rechtsstreit führten, sondern Vereine, deren Interessen gar nicht durch Art 12 GG geschützt seien;
ihnen fehle gleichsam die Klagebefugnis.
Weiterhin hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, dass man mit der heutigen Regelung versucht habe, den
Vorgaben des BGH weitestgehend zu genügen. Eine weitergehende Spezifizierung der Ausbildungskosten sei nicht
möglich.
Ziel der Regelung sei es, eine ausgewogene und gerechte Struktur zu schaffen und in gewisser Weise einen
„Sozialausgleich“ herbeizuführen.
Es könne zudem nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Regelung letztlich in Übereinstimmung mit den
FIFARegeln stehe. Es komme damit zum Ausdruck, dass die Regelung in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein
akzeptiert werde. Die internationale Spielergewerkschaft F.I.F. Pro sei an der Entwicklung maßgeblich beteiligt
gewesen. Es sei zu erwägen, ob darin nicht auch ein Verzicht der betroffenen Spieler auf Einwände gegen die
Gültigkeit der Norm zu sehen sei.
Schließlich habe man die Verbandsautonomie als Grundrecht nach Art 9 GG nicht hinreichend gewürdigt.
Der Kläger wendet ebenfalls ein, es handele sich um keine objektive Schranke der Berufswahl; jedenfalls sei der
Eingriff gerechtfertigt. Die Förderung des Jugendfußballs und des Fußballs als Massensport sei ein überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut. Eine weitergehende Differenzierung der Regelung sei nicht möglich. Der vom
Landgericht angesprochene Zufallscharakter der Norm liege in der Natur der Sache, weil Talentförderung eben nicht
zu 100 % planbar und vorhersehbar sei.
Der Kläger und der Streitverkündete beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 29.10.2004 (13 O 1195/04) wird der Beklagte
verurteilt, an den Kläger € 7.692,66 nebst 5Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2004 zu
bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil. Die Regelung stelle eine objektive Zulassungsschranke dar. Sie sei auch nicht gerechtfertigt.
Insbesondere sei sie kein Instrument, um einen gerechten Interessenausgleich herbeizuführen. Wenn Kläger und
Streitverkündeter anführten, die Regelung schütze die kleinen Vereine und diene diesen, sei dies falsch. Spieler, die
in Bundesligavereinen ausgebildet wurden, würden durch die Ausbildungsentschädigung für Oberligavereine
unerschwinglich. Die Norm diene sehr wohl auch den Interessen der großen Vereine.
II.
Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Urteil des Landgerichts Oldenburg ist zutreffend.
Die zulässige Klage ist nämlich unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Der Verbandsrechtsweg ist nicht vorgreiflich. Wie den Parteien bereits in der mündlichen
Verhandlung erklärt, gewährt die Verbandsgerichtsbarkeit keine Rechtsbehelfe, die mit dem Rechtsschutz vor
ordentlichen Gerichten vergleichbar wären.
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Kläger gemäß § 138 BGB keine Ansprüche aus § 23 a DFBSpielordnung
herleiten kann, denn diese Regelung ist nichtig.
Ausgehend von den Prinzipien, wie sie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.09.1999 (Az: II ZR
305/98 NJW 1999, 3552 = BGHZ 142, 304 = ZIP 1999, 1807 = WM 1999, 2164 = VersR 1999, 1504) formuliert hat,
verstößt die Regelung in § 23 a DFBSpielordnung gegen § 138 BGB in Verbindung mit Art 12 I GG.
Der Senat verkennt nicht, dass sich Streitverkündeter und Deutscher Fußballbund erkennbar bemüht haben, den
Vorgaben der BGHEntscheidung zu folgen. Indessen bestehen grundsätzliche Bedenken, die sich gegen das
System der Ausbildungsentschädigung in der praktizierten Form richten.
Die Regelung verletzt das Recht der Fußballspieler, ihren Beruf frei zu wählen. Sie wirkt wie eine objektive
Schranke, denn die Ausbildungsentschädigung ist geeignet, interessierte Vereine von der Beschäftigung der Spieler
abzuhalten. Dabei ist es unbedeutend, dass die Wirksamkeit der Arbeitsverträge von der Zahlung der Entschädigung
rechtlich nicht abhängt. Entscheidend ist die faktische Wirkung der Ausbildungsentschädigung (vgl. BGH NJW 1999,
3552, 3553 sub lit cc).).
Dem Kläger und dem Streitverkündeten ist zuzugestehen, dass man versucht hat, durch die Abstufung dem System
grobe Härten zu nehmen. Es sind daher auch abstrakt Konstellationen denkbar, in denen die
Ausbildungsentschädigung im Verhältnis zum Gehalt des Spielers eine vernachlässigenswerte Größe darstellt.
Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht so. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug unwidersprochen vorgetragen
(Schriftsatz vom 11.05. 2004, S.8), die insgesamt pro Spieler zu zahlende Entschädigung mache jeweils mehr als
ein Jahresgehalt der hier betroffenen Spieler aus. Damit handelt es sich nach Ansicht des Senates um eine Größe,
die geeignet ist, den betroffenen Verein von der Übernahme des Nachwuchsspielers abzuhalten. Wenn der Kläger in
der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang angeführt hat, es handele sich im hiesigen Fall bei den
Ausbildungsentschädigungen um Beträge im Bereich von einigen hundert Euro bis hin zu maximal 1000 Euro, so
führt dies in die Irre. Richtig ist, dass einzelne Vereine, wie hier der Kläger, die den abzugebenden Spieler für einen
begrenzten Zeitraum in den letzten 5 Jahren beschäftigt haben, Beträge in dieser Höhe erhalten. Für den
aufnehmenden Verein ist jedoch entscheidend, was er bei Übernahme pro Spieler insgesamt an die in der
Vergangenheit beteiligten Vereine zu zahlen hat, bei denen der Spieler in den vergangenen 5 Jahren beschäftigt war.
Die Summe aller pro Spieler zu zahlender Entschädigungen ist die interessierende Größe. Diese Beträge liegen hier
pro Spieler zwischen 4.600 € und 8.000 €. Dies ist eine relevante Größe, die für die Entscheidung des
aufnehmenden Vereins von Bedeutung sein kann, wenn sie, wie hier, das Jahresgehalt des Spielers übersteigt.
Auf die Frage, ob die vom Beklagten zusätzlich vorgelegten Beispielszahlen, wonach Vertragsamateure beim SV A
... monatlich sogar nur 150 € verdienten, zutreffend sind, kommt es daher nicht an. Allerdings ist anzumerken, dass
Kläger und Streitverkündeter diesem Sachvortrag in erster Instanz nicht substantiiert und insbesondere ohne
Beweisantritt entgegengetreten sind.
Der Senat hat schließlich auch nicht den Eindruck gewonnen, dass es sich vorliegend im konkreten Fall um eine
systemwidrige Ausnahmesituation handelt, bei der gleichsam durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände
ein solches Verhältnis zwischen Ausbildungsentschädigung und Jahresgehalt entstanden wäre. Der Beklagte hat in
der mündlichen Verhandlung vielmehr nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass auch gerade in der umgekehrten
Situation, wenn ein Spieler von einem Bundesligisten z.B. zu einem Oberligisten als Nichtamateur ohne Lizenz
wechseln will, die Regelung in § 23 a DFBSpielordnung deutlich einschränkende Wirkung entfaltet. Oftmals sei es
so, dass Bundesligisten durch sogenanntes „Scouting“ junge Talente frühzeitig entdeckten und dann an sich bänden.
Haben diese Talente dann 5 Jahre bei einem Bundesligisten unter Vertrag gestanden, wird nach § 23 a
DFBSpielordnung der höchste Basissatz von 5000 € fällig, was dazu führt, dass z.B. ein Oberligaverein für diesen
Spieler eine Ausbildungsentschädigung von 10.000 € zu zahlen hat. Der Senat hält es für nachvollziehbar, dass es
sich hier um eine Größe handelt, die für die Entscheidung des aufnahmeinteressierten Oberligisten von Bedeutung
ist, wie dies der Manager des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Es ist auch nicht von der
Hand zu weisen, dass mancher junge Spieler, der sich bei einem Bundesligisten nicht hat durchsetzen können, ein
vitales Interesse haben wird, bei einem unterklassigen Verein zu spielen. Diese Möglichkeit wird, wie dargelegt,
durch das System ebenfalls signifikant erschwert.
Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang anführt, der Oberligist erhalte in diesem Fall auch einen gut
ausgebildeten Spieler es sei nur recht und billig, dass der Oberligist daher auch zahlen müsse, argumentiert er
neben der Sache. Im vorliegenden Zusammenhang geht es um die Frage, ob die Regelung die Berufswahl der
Spieler beschränkt, weil die Ausbildungsentschädigung eine solche Größe erreichen kann, dass sie für die
Entscheidung des aufnehmenden Vereins von Bedeutung ist. Diese Frage ist unabhängig davon zu beantworten, ob
der Spieler sein Geld wert ist.
Der Eingriff in das Recht der Spieler auf freie Berufswahl ist nicht gerechtfertigt.
Dies ergibt sich aus jenen Kriterien, die der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1999 für maßgeblich erklärt
hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Massensportart Fußball ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut im Sinne
der Dreistufentheorie des Bundesverfassungsgerichts darstellt, denn, selbst wenn man sie nur als wichtiges
Gemeinschaftsgut einordnet, ist die Ausbildungsentschädigung kein angemessenes Mittel im Sinne des Art 12 I GG,
um dieses Ziel zu erreichen (BGH a.a.O. 3553 sub lit ee)).
Der BGH hat in der zitierten Entscheidungen vier Gründe genannt, warum die alte Regelung zur
Ausbildungsentschädigung seinerzeit nicht den Anforderungen des Art 12 I GG genügte. Drei dieser Gründe gelten
auch für die neue Regelung unverändert fort.
Der BGH hat seinerzeit den Eventualitäts und Zufallscharakter des Fördersystems gerügt. Ziel der Regelung sei
zwar die Förderung der Jugendarbeit. Tatsächlich werde aber nur die Jugendarbeit jener Vereine gefördert, die das
Glück hätten, einen Spieler bis in den Status der Vertragsamateure (heute: Nichtamateure ohne Lizenz) zu bringen.
Die Jugendarbeit aller anderen Vereine bleibe (durch dieses System) ungefördert.
Er hat weiterhin ausgeführt, dass die Regelung in Wirklichkeit gar nicht ideellen Interessen, sondern in erster Linie
den wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Vereine diene. Weiterhin beziehe sich die Entschädigung nicht auf die
dem Fußballer zuteil gewordene konkrete Ausbildung.
Die genannten drei Einwände gelten für die neue Regelung fort. Der Eventualitäts und Zufallscharakter ist dem
System, das der Deutsche Fußballbund gewählt hat, immanent. Nur jene Vereine erhalten die Förderung, die Spieler
bis in den SemiProfiBereich bringen. Die Jugendarbeit im übrigen bleibt unberücksichtigt. Daher ist es nur
folgerichtig, wenn der BGH bereits in der Entscheidung aus dem Jahre 1999 ausgeführt hat, die Regelung diene
objektiv weniger ideellen Zielen, sondern primär kommerziellen Zielen der beteiligten Vereine. Das System belohnt
nämlich ausschließlich die Nachwuchsarbeit für den Profibereich. Jugendarbeit der Vereine im Übrigen bleibt
unberücksichtigt. Objektiv handelt es sich mithin um ein System zur Nachwuchsgewinnung im bezahlten Fußball,
bei dem gelegentlich unterklassige Vereine zufällig profitieren. Indessen ist die Nachwuchsgewinnung für den
bezahlten Fußball kein Gemeinwohlbelang, der Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl junger Spieler rechtfertigte.
Insofern besteht ein bedeutsamer Unterschied zwischen dem vom Kläger und vom Streitverkündeten vordergründig
für sich reklamierten Gemeinwohlbelang Jugendarbeit und dem tatsächlich geförderten Ziel, Nachwuchs für den
bezahlten Fußball zu gewinnen.
Wenn Kläger und Streitverkündeter in diesem Zusammenhang anführen, die Regelung sei in erster Linie dadurch
motiviert, dass man den zahlreichen Trainern und ehrenamtlichen Betreuern im Amateurbereich jedenfalls eine kleine
Belohnung für erfolgreiche Nachwuchsarbeit zukommen lassen wolle - es gehe um einen „Sozialausgleich“ in der
Liga , wird dies durch den objektiven Befund nicht getragen. Die Regelung gilt nämlich nicht etwa einseitig zu
Gunsten der Vereine aus dem reinen Amateurbereich; sie erfaßt vielmehr auch den gesamten Bundesligabereich und
verschafft den durchaus wohlhabenden Fußballklubs das Recht, von niederklassigen Vereinen eine nicht
unerhebliche Entschädigung zu verlangen. Das System ist nicht auf „sozialen Ausgleich“ angelegt, sondern handelt
die etwaige Ausbildungsleistung wie ein Wirtschaftsgut.
Zuzugestehen ist dem Kläger und dem Streitverkündeten, dass man dem vierten Einwand des BGH, mit dem er die
Pauschalität der Regelung im Hinblick auf die Verhältnisse der beteiligten Vereine gerügt hat, Rechnung getragen
hat. Die neue Regelung macht die Höhe der zu zahlenden Entschädigung von der Spielklasse der ersten Mannschaft
der beteiligten Vereine abhängig.
Dieser Umstand allein rechtfertigt es indessen nicht, den Eingriff als verfassungskonform einzustufen. Die oben
genannten fortbestehenden Einwände, die grundsätzlicher Natur sind, wiegen deutlich schwerer.
Auch die weiteren Einwände des Klägers und des Streitverkündeten überzeugen den Senat nicht.
Aus dem Umstand, dass der Internationale Fußballverband möglicherweise entsprechende Regelungen vorgegeben
hat, folgt für die innerdeutsche Rechtslage nichts. Die Verfassung steht nicht zur Disposition internationaler
Sportverbände.
Die Erwägung, die betroffenen Spieler hätten ihre Grundrechte gleichsam verwirkt, weil die Internationale
Profigewerkschaft der Fußballer an entsprechenden internationalen Regeln mitgewirkt habe, ist abwegig. Abgesehen
davon, dass auch Tarifparteien keine Kompetenz zukommt, die Verfassung zu ändern, und dass internationalen
Spielervereinigungen nach deutschem Recht nicht einmal die Kompetenz zur Gestaltung von Arbeitsverträgen
zukommt (anders als den Tarifparteien des deutschen Rechts), wird man eine Gewerkschaft von Profifußballern
kaum als Interessenvertreter jener Spieler ansehen dürfen, die den Profistatus eben noch nicht erreicht haben.
Auch der Hinweis, dass die Prozessparteien nicht zum Kreis der betroffenen Grundrechtsträger gehören, liegt neben
der Sache. Wenn eine Norm wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz nicht anzuwenden ist, gilt dies gegenüber
jedermann. Nur so kann im Übrigen dem Gebot der Verfassung zivilrechtlich Geltung verschafft werden, denn die
betroffenen Fußballspieler sind an dem zivilrechtlichen Geschäft, das den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits bildet, regelmäßig nicht beteiligt.
Kläger und Streitverkündeter können sich schließlich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit Erfolg auf Art 9 I GG
berufen aus den vom BGH bereits ausführlich dargelegten Gründen (vgl. BGH a.a.O. 3553 f sub 3.a)).
Der Senat weist abschließend darauf hin, dass es dem Deutschen Fußballbund unbenommen bleibt,
Nachwuchsförderung zu betreiben, insbesondere den ehrenamtlichen Trainern und Betreuern im Amateurbereich
Förderungen durch die Vereine des bezahlten Fußballs zukommen zu lassen. Verfassungswidrig ist lediglich ein
System, das die Berufswahl junger Spieler im kommerziellen Interesse beteiligter Vereine einschränkt.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Die Rechtsfrage, um die es vorliegend geht, ist durch den
Bundesgerichtshof im Jahre 1999 bereits entschieden. Der Senat hat die seinerzeit vom Bundesgerichtshof
benannten abstrakten Maßstäbe auf den vorliegenden Fall angewandt. Dieser Umstand macht den Rechtsstreit nicht
revisionswürdig.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 101, 708 Nr.10, 713 ZPO.
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