Urteil des OLG Oldenburg vom 08.02.1991

OLG Oldenburg: begriff, gewerbe, handwerk, absicht, unterhalt, maurer, wohnhaus, datum, urlaub

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 33/91
Datum:
08.02.1991
Sachgebiet:
Normen:
HANDWO § 117 ABS 1., SCHWARZARBG § 1 ABS 1 NR 3
Leitsatz:
Zum Begriff der Handwerksausübung als stehendes Gewerbe, hier des Maurerhandwerks durch
Innenputzarbeiten bei einem einzelnen Einfamilien- haus.
Volltext:
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene, der
im übrigen in einem Putzergeschäft als Arbeitnehmer tätig war, zu-
sammen mit vier Mitarbeitern die Inennputzarbeiten eines Bauvor-
habens (Wohnhaus?) übernommenund eine Gesamtvergütung für alle
Arbeitskräfte und für die Materialaufwendungen von etwa 5.000 DM
erhalten. Wie lange die Arbeiten gedauert habenund ob der Betroffene
in mehr oder minder großem zeitlichen Abstand vorher oder hinterher
vergleichbare Arbeiten ausgeführt hat, ergeben die Feststellungen
des Amtsgerichts nicht. Der Anlaß für die festgestellte Tätigkeit
des Betroffenen und seiner Mitarbeiter lag darin, daß der Inhaber
der Arbeitgeberfirma in Urlaub gegangen war, ohne für die Dauer
seiner Abwesenheit Aufträge angenommen und dadurch seinen Arbeits-
kräften Lohneinkünfte verschafft zu haben.
Bei der festgestellten Sachlage hat der Betroffene nicht das Maurer-
handwerk als stehndes Gewerbe selbständig ausgeübt. Zum Begriff des
stehenden Gewerbes gehört das Vorhaben des Betreibenden, sich durch
eine Tätigkeit, die über einen gewissen Zeitraum hin erstreckt wird,
eine auf gewisse Dauer berechnete Einnahmequelle zu verschaffen.
Eine solche Absicht liegt nicht vor, wenn der Betreibende nur die
Arbeiten eines einzelnen, möglicherweise nicht einmal sehr umfang- reichen Bauvorhabens übernimmt, um in einer
nur vorübergehenden
Zwangslage für sich und für andere Mitarbeiter die für den Lebens-
unterhalt erforderlichen Mittel zu beschaffen; die Arbeiten an einem
Einfamilienhaus beispielsweise halten sich im Rahmen einer solchen
nur vorübergehenden und damit nicht als Betreiben eines stehenden
Gewerbes anzusehenden Tätigkeit (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1987, 522,
OLG Stuttgart MDR 1987, 697 und NStZ 1987, 566).