Urteil des OLG Oldenburg vom 07.07.1998

OLG Oldenburg: alleineigentum, erblasser, berechtigung, eigentumswohnung, testament, vorausvermächtnis, erbschaft, erbengemeinschaft, mehrwert, verschaffungsvermächtnis

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 42/98
Datum:
07.07.1998
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 2048, BGB § 2169 ABS 1, BGB § 2170 ABS 1
Leitsatz:
Nebeneinander von Teilungs- und Vermächtnisanordnung - Nachweis des für ein
Verschaffungsvermächtnis erforderlichen qualifizierten Zuwendungs- willens - Anteilige Einnahmen-
und Ausgabenverteilung
Volltext:
T a t b e s t a n d :
In dem notariellen Testament vom 15.12.1993 des Notars Dr. ...., ...., setzte der Erblasser seine beiden Töchter zu
gleichen Teilen als Vorerben und deren Abkömmlinge spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres als
Nacherben ein und traf unter Ziff. III des Testamentes
folgende Anordnung für die Auseinandersetzung:
"Ich treffe für die Auseinandersetzung über meinen nachgelassenen Grundbesitz die folgende Teilungsanordnung, für
deren Vollzug meine Töchter insoweit von den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreit sind:1. Meine
Tochter Dr. D... A... soll die beiden Eigentumswohnungen im Ärztehochhaus in ...., ..., sowie die Meerbude zu
Alleineigentum erhalten.
2. Meine Tochter A... R... erhält die Eigentumswohnung in ...., .... und die Eigentumswohnung in ...., ... zu
Alleineigentum.
Die Auseinandersetzung hat innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall zu erfolgen, und zwar ohne Wertausgleich.
Ein etwaiger Mehrwert gilt als Vorausvermächtnis.
Mehr habe ich nicht zu bestimmen."
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe Alleineigentum an allen Eigentumswohnungen im Ärztehaus zu,
während der Beklagten Alleineigentum nur an der Eigentumswohnung in Borkum und lediglich 6/8 an der
Eigentumswohnung .... zukomme, da die beiden restlichen Achtel nach dem Tode ihrer Mutter bereits ihr und ihrer
Schwester zugefallen seien.
Die Beklagte hat gemeint, die Teilungsanordnung sei im Hinblick auf die im Grundbuch ausgewiesenen drei
Eigentumswohnungen und der irrtümlichen Annahme ihres Vaters hinsichtlich seiner alleinigen Berechtigung an der
Wohnung ... nicht durchführbar.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte im wesentlichen ihr Begehren auf Erhalt des Alleineigentums der Wohnung ...
und die hälftige Teilung der Einnahmen und Kosten des Nachlasses bis zur rechtskräftigen Auseinandersetzung
weiter.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung hat insgesamt Erfolg.
Die Beklagte hat aufgrund der testamentarischen Auseinandersetzungsanordnung gemäß § 2048 BGB in Verbindung
mit den Grundsätzen über das Verschaffungsvermächtnis gemäß §§ 2169, 2170 BGB das Alleineigentum an der
Eigentumswohnung ... zu beanspruchen.
Unstreitig ist, daß ihr die Berechtigung an dieser Wohnung zu 6/8 zusteht, was der Berechtigung des Erblassers an
der Wohnung entspricht. Die von der Berufung angestellten rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der
noch ungeteilten Erbengemeinschaft nach der
Mutter der Parteien stehen dem nicht entgegen.
Zwar gehören einzelne Gegenstände eines noch ungeteilten Gesamthandsvermögens nicht zur Erbschaft, sondern
nur der Anteil des Erblassers an dem Gesamthandsvermögen. Entsprechende auf solche Gegenstände bezogene
Vermächtnisse sind jedoch wirksam, wenn der
Erblasser - was hier zweifellos der Fall ist - die Zuwendung auch angesichts etwaiger entgegenstehender
gesamthänderischer Beschränkungen und Befugnisse der Abkömmlinge gewünscht hat (vgl. nur Soergel/Wolf, BGB,
12. Aufl., § 2169 Rn. 6 m.w.N.).
Die Auseinandersetzungsanordnung eines Erblassers im Sinne von § 2048 BGB braucht sich auch nicht auf die
Zuweisung einzelner Nachlaßgegenstände zu beschränken, sondern kann durchaus nebeneinander reine
Teilungsanordnungen und Vermächtnisanordnungen beinhalten, deren Umsetzung in einem Verfahren verlangt
werden kann auch und gerade zur Herstellung des aus dem Testament abgeleiteten vom Erblasser gewünschten
Enderfolges, einem so Bedachten volles Eigentum am Grundvermögen zu verschaffen (vgl. nur Münch.Komm.-Dütz,
BGB, 3. Aufl., § 2048 Rn. 2, 8, 16 und 17; BGH NJW 1964, 2298, 2299; BayObLGZ
1960, 254, 259).
So liegen die Dinge hier. Die Beklagte kann aus der vom Erblasser letztwillig verfügten Auseinandersetzung die
Zustimmung unter Einschluß der erforderlichen grundbuchrechtlichen Erklärungen zur Zuweisung dieser Wohnung zu
Alleineigentum verlangen. Im Hinblick auf die insoweit bestehende Berechtigung der Klägerin in Höhe von 1/8 an der
Erbengemein-
schaft nach dem Tode ihrer Mutter ist ebenfalls von einem entsprechenden Verschaffungs-vermächtnis gemäß §§
2169 Abs. 1 2. Halbs., 2170 Abs. 1 BGB auszugehen. Die von Rechtsprechung und Lehre für die Wirksamkeit einer
Anordnung zur Verschaffung eines nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes verlangte besondere Intensität
des Zuwendungswillens
im Falle eines Irrtums des Erblassers über die eigene Berechtigung an dem Gegenstand - d.h. also der zu
verlangende erkennbar gewordene unbedingte Zuwendungswille des Erblassers - (vgl. nur BGH FamRZ 1984, 41 f;
Soergel/Wolf a.a.O. Rn. 11 jeweils m.w.N.) ergibt sich mit
hinreichender Sicherheit aus der testamentarisch erfolgten unmißverständlichen Zuweisung des Alleineigentums in
Verbindung mit dem durch die Briefe des Notars vom 28.09.1995 und 03.08.1994 an die Klägerin ausgewiesenen
Überlegungen des Erblassers anläßlich der Testa-
mentserrichtung. Einer weiteren Aufklärung über etwaige Äußerungen des Erblassers gegen-über Dritten bedarf es
zur Feststellung dieses qualifizierten Zuwendungswillens nicht.
Der Erblasser ging von seiner Alleinberechtigung aus in der Annahme, er habe die Nachlaß-frage nach dem Tode
seiner Ehefrau geregelt. Vor diesem Hintergrund hielt er die vorgenommene Verteilung seines Grundvermögens für
gerecht und so sollte sie uneingeschränkt durchgeführt werden unabhängig davon, ob eine Gleichheit nach den
jeweiligen Verkehrswerten
der Eigentumswohnungen erreicht war. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufungserwi-derung greifen nicht
durch. In dem Testament ist zunächst ausdrücklich der Ausschluß von Ausgleichsleistungen bei etwaigen
Wertdifferenzen aufgenommen worden mit der Verfügung,
daß ein etwaiger Mehrwert als Vorausvermächtnis gelte. Bei einem Vorausvermächtnis gibt es keine Anrechnung auf
den Erbteil mit entsprechenden Ausgleichspflichten. Gestützt wird dies ganz wesentlich weiterhin durch die im Brief
des Notars vom 03.08.1994 festgehaltenen
Überlegungen des Erblassers aus den vorangegangenen Ermittlungen der Verkehrswerte der Wohnungen - seien
diese nun über seinen Steuerberater direkt oder durch einen von diesem vermittelten Grundstücksschätzer erfolgt,
wie die Berufungserwiderung geltend macht. Der Erblasser hat bei seiner danach schließlich vorgenommenen
Bewertung Rendite - bzw. Er-
tragserwartungen mitberücksichtigt und dementsprechend die Verteilung festgelegt. Diese Verteilung hat er nach
einer reiflichen Überlegungsphase als seine Töchter gerecht behandelnd angesehen und demzufolge seine
Anordnung getroffen. An diesem Erblasserwillen bestehen keine Zweifel. Die Liegenschaften sollten so unter den
Geschwistern verteilt werden und zwar auch unter Berücksichtigung des Nachlasses seiner Ehefrau, weil nach
seiner Auffassung gerade auch im Hinblick auf zukünftige Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten mit die-
ser Teilung die gewünschte Gleichbehandlung zu erreichen war. Mit dem Hinweis auf Verkehrswertdifferenzen ist die
Maßgeblichkeit dieses Erblasserwillens ebensowenig in Frage zu stellen wie mit der Betonung, der Erblasser habe
seinen Töchtern 1981 je 30.000,00 DM zweckfrei geschenkt. Entscheidend ist der belegte erkennbare Wille des
Erblassers, daß unter Einbeziehung des Nachlasses seiner Ehefrau die Verteilung seines Grundvermögens so
gewollt war ohne jegliche Ausgleichsverpflichtungen. Der Hinweis der Berufungserwiderung,
selbst die Anwälte der Beklagten seien vorprozessual von einer Ausgleichsverpflichtung ,hinsichtlich des
Miteigentumsanteils (der Beklagten) am Objekt ...." ausgegangen, geht fehl. Im Schreiben vom 03.04.1995 wird
lediglich davon ausgegangen, daß die Klägerin ,an ihrer
bisherigen Auffassung festhält, daß ..... noch ein Ausgleich zu erfolgen" habe.
Damit konnte auch die vom Landgericht vorgenommene Verteilung der Einnahmen und Ausgaben des Nachlasses
keinen Bestand haben. Unabhängig von der Berechtigung der gegenseitig insoweit erhobenen Vorwürfe, kann von
einem arglistigen Verzögern der Auseinandersetzung nicht die Rede sein, wenn sich die Beklagte auf die - wie zuvor
festgestellt - wirksame Anordnung der Verteilung der Liegenschaften berufen hat und einer davon abweichenden
Aufteilung nicht zustimmen wollte. Es muß daher von einer hälftigen Verteilung ausgegangen werden, wie dies bei
einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit gleichen Anteilen gemäß §§ 2038, 743, 748 BGB der Fall ist. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß nach dem durch die zuvor genannten Notarbriefe ausgewiesenen
Erblasserwillen eine Beteiligung der Klägerin am Inventar der Wohnung ... nicht in Betracht kam, weil sie durch die
,Meerbude" dafür einen Ausgleich zugewiesen bekommen sollte. Daß dies nicht im Testament selbst enthalten ist,
ist entgegen der Auffassung der Berufungserwiderung unerheblich, da für die Ermittlung des allein maßgeblichen
Erblasserwillens auch auf außerhalb der Testamentsurkunde liegende Anknüpfungstatsachen zurückgegriffen
werden darf.