Urteil des OLG Oldenburg vom 11.12.1996

OLG Oldenburg: sitzverlegung, gesellschaft, stammkapital, behandlung, ausnahme, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 AR 26/96
Datum:
11.12.1996
Sachgebiet:
Normen:
FGG Art. 5, KAPERHG § 25, KAPERHG § 25 ABS 1 S 2
Leitsatz:
Zuständigkeit des Gerichts für die Anmeldung einer Sitzverlegung einer Gesellschaft auch für Anträge
auf Verschmelzung ohne Stammkapitalerhö- hung.
Volltext:
Die beteiligten Registergerichte haben sich jeweils für die mit
der beantragten Verschmelzung, Sitzverlegung und sonstigen
Satzungsänderungen verbundenen Eintragungen für unzuständig
erklärt. Gem. § 5 Abs. 1 FGG ist der Senat bei diesem negativen
Kompetenzkonflikt berufen, das örtlich zuständige Registergericht
zu bestimmen.
Die Zuständigkeit des AG Meiningen ergibt sich aus seiner
Zuständigkeit für die Anmeldung der Sitzverlegung mit dem von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der verfahrensrechtlichen
Einheit der Anmeldung einer Satzungsänderung, die eine
Gesamtprüfung der Anmeldung in Ansehung der Sitzverlegung wie der
weiteren Satzungsänderungen gebietet (vgl. nur OLG Hamm FG Prax
1995, 43 f m.w.Nw.).
Das gilt grundsätzlich auch, wenn mit der Anmeldung eine Ver-
schmelzung von Firmen zusammenhängt.
Die vom OLG Hamm aaO anerkannte Ausnahme für Fallgestaltungen, in
denen die Durchführung der Verschmelzung zur Erhöhung des Stammka-
pitals der übernehmenden Gesellschaft führt, weil § 25 Abs. 1 S. 2
KapErhG insoweit eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes
der einheitlichen verfahrensrechtlichen Behandlung enthalte, liegt
hier nicht vor. § 2 des Verschmelzungsvertrages bestätigt aus-
drücklich, daß sich das Stammkapital der übernehmenden Gesell-
schaft nicht erhöht, weil die übertragende Gesellschaft ihre
100%ige Tochter ist.