Urteil des OLG Oldenburg vom 13.02.1996

OLG Oldenburg: klagerücknahme, abweisung, arbeitslosigkeit, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 20/96
Datum:
13.02.1996
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 139, BGB § 1934D
Leitsatz:
Erwägt das Gericht den Regelsatz zu unterschreiten, hat es auf die Erforderlichkeit der
Antragsanpassung hinzuweisen.
Volltext:
Zu Recht hat das Landgericht die Erfolgsaussicht der Rechtsvertei-
digung des Beklagten verneint, soweit sie sich auf die Herabset-
zung des gesetzlichen Regelsatzes für den vorzeitigen Erbausgleich
gemäß § 1934 d BGB auf das Zweifache des gemäß § 1934 d Abs. 2
Satz 1 BGB maßgeblichen Jahresunterhaltsbetrages bezieht.
Nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage ist auch unter Berück-
sichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit,
deren Dauer offen ist, die vom Landgericht in Aussicht genommene
Bestimmung des angemessenen Ausgleichsbetrages nicht zu beanstan-
den. Sie entspricht insbesondere auch den vom erkennenden Senat
dafür in ständiger Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (vgl.
zuletzt Urteil vom 20.7.1993 - 5 U 40/93 - FamRZ 1994, 406). Inso-
weit verspricht die mit dem angekündigten Antrag verfolgte Klagab-
weisung insgesamt keinen Erfolg.
Zwar weist die Beschwerde demgegenüber im Ansatz zu Recht darauf-
hin, daß nach dem Antrag der Klägerin gerichtet auf den gesetzli-
chen Regelsatz die Klage abgewiesen werden müßte, da das Gericht
von sich aus nicht weniger zusprechen darf (vgl. Senat a.a.O.). Es
ist jedoch im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht davon
auszugehen, daß die Klägerin ihren Antrag entsprechend anpaßt oder
jedenfalls durch entsprechende Hilfsanträge flankiert. Sie hat
durch den PKH-Beschluß erstmalig erfahren, daß das Landgericht ei-
ne Herabsetzung des gesetzlichen Regelsatzes für angemessen hält.
Erst das zwingt sie zu einer Änderung ihrer Anträge, um eine Klag-
abweisung insgesamt in dieser Instanz zu verhindern. Das Gericht
wäre gemäß § 139 ZPO ohnehin zu einem entsprechenden Hinweis ver-
pflichtet gewesen. Daß die Klägerin entgegen aller rechtlichen
Vernunft nach der jetzigen Ankündigung des Gerichts allein auf dem
gesetzlichen Regelsatz beharrt, ist ebenso unwahrscheinlich, wie
die theoretische Möglichkeit einer Klagerücknahme. Nach den gege-
benen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten und dem
vorprozessualen Vergleichsangebot vom 26.2.1995 betreffend den
zweifachen Regelsatz besteht kein Anhalt, daß die Klägerin nunmehr
im Falle der Nichtgewährung des gesetzlichen Regelsatzes die Wah-
rung ihrer Ansprüche im Ernstfall vorziehen könnte.