Urteil des OLG Oldenburg vom 08.12.1998

OLG Oldenburg: gebühr, präsident, nebentätigkeit, geschäft, beschwerdeschrift, eng, rechtsgrundlage, datum, vollzug, beurkundung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 115/98
Datum:
08.12.1998
Sachgebiet:
Normen:
KOSTO § 147 ABS 2, KOSTO § 35, WEG § 32
Leitsatz:
Die Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung durch den Notar im Rahmen der Beurkundung
der Bestellung eines Dauerwohnrechts löst eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.
Volltext:
Der Notar beurkundete am 23. Dezember 1997 zu seiner Urkunderolle-Nr. 1251/97 einen Vertrag, mit dem der
Kostenschuldner zu 1) für den Kostenschuldner zu 2) ein Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz
bestellte. Wie ausdrücklich im Vertrag vorgesehen, holte der Notar im Auftrage der Beteiligten beim Hochbauamt des
Landkreises Osnabrück eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ein. Hierfür berechnete er in seiner Kostennote nach
§ 147 Abs. 2
KostO 130,00 DM. Der Präsident des Landgerichts Osnabrück hat diese Gebühr beanstandet und den Notar
angewiesen, Beschwerde zu erheben. Er hat die Ansicht vertreten, daß es sich insoweit um einen nach § 35
KostO gebührenfreie Nebentätigkeit handele.
Das Landgericht Osnabrück hat durch den Beschluß vom 02. November 1998 die Kostenrechnung des Notars
bestätigt. Es hat die weitere Beschwerde zugelassen. Der Präsident des Landgerichts Osnabrück hat den Notar
angewiesen, weitere Beschwerde einzulegen.
Die weitere Beschwerde des Notars ist nach § 156 Abs. 2 S. 1 KostO zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Das Landgericht hat ausgeführt: "Dem Notar steht für die Einholung der nach § 32 WEG erforderlichen
Abgeschlossenheitsbescheinigung die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu. An sich handelt es sich bei der
Einholung dieser Bescheinigung um eine typische Tätigkeit zum Vollzug des beurkundeten Geschäfts. Im
Kommentar von Korintenberg/Lappe wird
deshalb die Auffassung vertreten, daß hierfür eine Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO anzusetzen ist (vgl.
Korintenberg/Lappe § 146 KostO, Rn. 8). Da jedoch § 146 KostO diese Gebühr ausdrücklich nur bei der Veräußerung
von Grundstücken und Erbbaurechten sowie bei der Bestellung von Erbbaurechten und bei der Begründung und
Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum vorsieht, kann nach Auffassung der Kammer diese Vorschrift nicht
als Rechtsgrundlage für den Ansatz einer Vollzugsgebühr bei der Bestellung eines Dauerwohnrechts nach dem
Wohnungseigentumsgesetz herangezogen werden. Es liegt dann jedoch ein Fall des § 147 Abs. 2 KostO vor, der
eine gleich hohe Gebühr für eine im Auftrag der Beteiligten ausgeübte zusätzliche Tätigkeit des Notars vorsieht. Zu
Recht hat deshalb der Notar im vorliegenden Fall die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO berechnet. Der Auffassung
der vorgesetzten Dienstbehörde, daß es sich hier um eine nach § 35 KostO gebührenfreie Nebentätigkeit handelt,
vermag die Kammer nicht zu folgen. Als
gebührenfreies Nebengeschäft wird im allgemeinen angesehen, was mit dem
Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, daß es nicht als ein selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und im
Verhältnis zu dem Hauptgeschäft als minder wichtig erscheint. Davon kann bei der Einholung der
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 32 Wohnungseigentumsgesetz nicht die Rede sein. Die Einholung der
Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nicht notwendig eine Tätigkeit des beurkundenden Notars. Sie ist, wie der
Notar in der Beschwerdeschrift beschrieben hat, mit nicht
unerheblichem zusätzlichem Arbeitsaufwand verbunden. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Notar
diese Tätigkeit neben dem Beurkundungsgeschäft gebührenfrei zusätzlich für die Vertragsbeteiligten erledigen
müßte."
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.