Urteil des OLG Oldenburg vom 27.10.1992

OLG Oldenburg: ermessen, zeugenaussage, lebenserwartung, willenserklärung, mehl, erleichterung, abhängigkeit, haus, zustand, beweislast

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 70/92
Datum:
27.10.1992
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 377 ABS 3., ZPO § 398 ABS 1
Leitsatz:
1. Zur Geschäftsunfähigkeit aufgrund altersbedingter hirnorganischer Leiden. 2. Ein Anspruch, einem
schriftlich vernommenen Zeugen stets auch mündliche Fragen zu stellen, besteht nicht.
Volltext:
Die Beklagten trifft die Beweislast dafür, daß sich die Erblasse-
rin zu den beiden Zeitpunkten der Unterschriftsleistung am 02.03.
und 22.11.1989 i. S. v. § 104 Nr. 2 BGB in einem die freie Wil-
lensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der
Geistestätigkeit befunden hat. Bei altersbedingten hirnorganischen
Leiden muß die Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung einen
solchen Stärkegrad erreicht haben, daß der von ihm Betroffene au-
ßerstande ist, vernünftige Überlegungen anzustellen und seinen
Willen durch solche Überlegungen zu bestimmen, d. h., bei einer
fortschreitenden Abnahme der Leistungen des Gehirns muß der Nach-
weis hinzukommen, daß hierdurch im Zeitpunkt der Vornahme des
Rechtsgeschäfts die freie Willensbildung ausgeschlossen war (stän-
dige höchstrichterliche Rechtssprechung, vgl. nur BGH FamRZ 1966,
504; BGH WM 1970, 1366; BGB-RGRK-Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 104
Rn. 17 m. w. N.).
Insoweit bestehen bereits Zweifel an der Schlüssigkeit des Kläger-
vortrages. Danach war die Erblasserin bis Anfang 1989 "mit Sicher-
heit kein Pflegefall". Der behauptete anschließende rapide Verfall
der Geistestätigkeit der Erblasserin hat diese aber nichtdaran ge-
hindert, am 02.03.1989 mit ihrer Tochter über eine Erhöhung des
Entgeltes für monatliche Pflegedienste um 50,- DM in Streit zu ge-
raten. Sie war mithin zu diesen Zeitpunkt sehr wohl in der Lage,
die Bedeutung und insoweit sogar auch die Tragweite von Verpflich-
tungserklärungen in Bezug auf Pflegedienstvergütungen zu erkennen
und entsprechend ihren Willen auszurichten und zu bestimmen.
wieso die freie Willensbestimmung bei der Erblasserin dennoch bei
den Unterschriftsleistungen ausgeschlossen gewesen sein soll, ha-
ben die Beklagten nicht dartun können. Entgegen der Berufung ver-
mögen auch das Attest und die schriftliche Zeugenaussage des Haus-
arztes dies nicht zu stützen. Das Attest bestätigt lediglich Hirn-
durchblutungsstörungen mit temporären Orientierungsmängeln; die
schriftliche Zeugenaussage bejaht darüber hinaus ausdrücklich die
Fähigkeit der Erblasserin, zu den genannten Zeitpunkten frei über
ihren Willen zu bestimmen. Die anschließende Einschränkung macht
diese Aussage weder widersprüchlich noch läßt sie gar den erfor-
derlichen Schluß auf den Ausschluß der freien Willensbestimmung
zu. Der Zeuge hat erkennbar damit nur auf die gerichtliche Vorgabe
reagiert und die Geschäftsfähigkeit aus seiner fachkundigen
Sicht erläutern wollen. Er hat nicht etwa alle denkbaren Willen-
serklärungen der Erblasserin angesprochen, sondern konkret nur die
beiden für die Vereinbarungen vom 02.03 und 22.11.1989. Mag sich
die Erblasserin beispielsweise den möglichen Finanzierungsrahmen
in Abhängigkeit von ihrer Lebenserwartung nicht exakt vorge-
stellt haben, so wußte sie doch - das ist Attest und Aussage im
Zusammenhang mit dem weiteren unstreitigen Verhalten der Erblasse-
rin zu dieser Zeit zu entnehmen - um die Erklärung, den Klägern
für Pflegedienste Geld zu schulden. In Rechtsprechung und Lehre
besteht insoweit grundsätzlich Einigkeit darüber, daß zur Wirksam-
keit einer Willenserklärung nicht das Bewußtsein des Erklärenden
über die rechtliche Tragweite des von ihm Erklärten nach allen
Richtungen hin gehört (vgl. zusätzlich RG WarnR 1911 Nr. 164;
1917, 111; BGH NJW 1953, 1342; BGH NJW 1961, 261; Soergel/Hefer-
mehl, BGB, 12. Aufl.. § 104 Rn. 4; Münch-Komm-Gitter, BGB, 2.
Aufl.. § 104 Rn. 12; Erman/Westermann, BGB, 8. Aufl.. § 104 Rn. 2;
Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 104 Rn. 4). Inwieweit ein
Vertragstext nach seiner rechtlichen Bedeutung von einem Vertrags-
partner nur schwer oder gar nicht ermessen werden kann, ist für
die Anwendbarkeit von § 104 Nr. 2 BGB ohne Belang (BGB-RGRK-Krü-
ger-Nieland a. a. 0., § 104 Rn. 19). Daß bei der Erblasserin die
Betätigung des freien Willens in diesem Sinne, sich im Rahmen von
Betreuungsleistungen finanziell zu verpflichten, nicht möglich
war, ist jedenfalls auf dieser Grundlage nicht zu belegen.
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung, den Zeugen nicht noch
mündlich zu vernehmen, in zulässiger Weise von seinem pflichtge-
mäßen Ermessen gemäß §§ 377 Abs. 3 S. 3, 398 Abs. 1 ZPO Gebrauch
gemacht. Weder unrichtige Erläuterungen der Beweisfrage durch das
Gericht noch etwaige Widersprüche in der schriftlichen Aussage ha-
ben - wie ausgeführt - der Kammer dazu Veranlassung gegeben. Abge-
sehen davon, daß die Beklagten konkrete Fragestellungen nicht for-
muliert haben, ist ein Anspruch, stets auch mündliche Fragen zu
stellen, im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 377 Abs. 3
S. 3 ZPO zu verneinen, da sonst die aus Gründen der Vereinfachung
des Beweisverfahrens in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts
gestellte Erleichterung, den Zeugen nur schriftliche aussagen zu
lassen, ausgehöhlt würde (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
ZPO, 50. Aufl., § 397 Anm. 1 B).