Urteil des OLG Oldenburg vom 07.11.1996

OLG Oldenburg: hof, verkehrswert, ermessen, durchschnitt, anteil, leistungsfähigkeit, miterbe, abgeltung, baulandqualität, grundstück

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 4/95
Datum:
07.11.1996
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 12 ABS 2 S 2
Leitsatz:
Ist wegen Flächen mit Baulandqualität ein Zuschlag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO geboten, ist der
Verkehrswert nur ein Anhalt für die Höhe des Zuschlags.
Volltext:
Nach dem Beschluß des BGH sind regelmäßig für die Flächen mit Bau-
landqualität gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO Zuschläge zum Ein-
heitswert vorzunehmen, wobei unerheblich ist, ob die als Bauland
ausgewiesenen Flächen noch landwirtschaftlich genutzt werden. Das
bedeutet aber nicht, daß für die Grundstücke ...weg ... (1620
m²) ...weg ... (1300 m²) und die übrigen Baulandflächen zur
Größe von 10.800 m² -sämtlich Flurstück 379/1- grundsätzlich die
Verkehrswerte als Zuschlag zum Hofeswert hinzuzusetzen sind.
Vielmehr ist der Verkehrswert nur ein Anhalt für den Zuschlag.
Denn gegen die Gleichsetzung des Zuschlages mit dem bei einem
eventuellen Verkauf zu erzielenden Mehrpreis gegenüber einem nur
landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstück spricht entschei-
dend, daß ein solcher Verkauf im Zeitpunkt der Abfindung nach § 12
HöfeO gerade noch nicht stattgefunden hat und die Gleichsetzung
des Zuschlags mit dem Verkehrswert den Hof möglicherweise bereits
zu einer Zeit unerträglich belasten würde, zu welcher noch keine
Mittel für die Abgeltung von Zuschlägen in dieser Höhe zur Verfü-
gung stehen. Darüberhinaus würde bei einer Gleichsetzung des Zu-
schlages mit dem Verkehrswert die in § 13 HöfeO vorgesehene Aus-
gleichung im Falle einer Veräußerung vorweggenommen.
Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der Vorschrift in §
12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO. Denn dort ist von einem "Zuschlag nach
billigem Ermessen" die Rede.
Zuschläge dürfen nach dem Sinn der HöfeO nur zu angemessenen, also
für den Hof tragbaren Belastungen führen und müssen deshalb aus dem
Hof bei ordnungsgemäßer Führung erwirtschaftet werden können
(ebenso OLG Hamm in RdL 1967, 15, 16). Deshalb ist im allgemeinen
der Zuschlag nicht mit dem echten Mehrwert oder dem Verkehrswert
der zuschlagspflichtigen Grundstücke gleichzusetzen. Vielmehr soll
der Miterbe nur einen billigen, für den Hof tragbaren Ausgleich
dafür erhalten, daß dem Hoferben innerhalb der Gesamtheit des Hof-
vermögens noch ein über dem Durchschnitt des normalen Bodenwertes
der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen liegender Wert zuge-
flossen ist, an welchem der weichende Erbe wegen der geschlossenen
Vererbung des Hofes sonst keinen Anteil haben würde.
Schließlich steht diese Auslegung nicht in Widerspruch zur Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes. Denn der Bundesgerichtshof hat
weder in seinem zurückverweisenden Beschluß in diesem Verfahren
noch in seiner früheren Entscheidung (vgl. AGRAR 1986, 919) etwas
dazu ausgeführt, wie der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO vorzuneh-
mende Zuschlag der Höhe nach zu berechnen ist.
Deshalb sind die Zuschläge im vorliegenden Fall ausgehend von den
Verkehrswerten der Grundstücke und dem Einheitswert des Hofes nach
billigem Ermessen schätzen. Dabei ist die Einholung eines Sachver-
ständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Hofes regelmäßig
nicht erforderlich.