Urteil des OLG Oldenburg vom 26.05.1992
OLG Oldenburg: gefährliche stoffe, kennzeichen, freispruch, datum
Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 170/92
Datum:
26.05.1992
Sachgebiet:
Normen:
GGVS § 10 ABS 1 .
Leitsatz:
Die Regelung über das Abdecken der Warntafeln bei Leerfahrten eines Gefahrguttransporters erfassen
nicht eine Sattelzugmaschine ohne Auflieger.
Volltext:
Der Betroffene beförderte mit einem Sattelzug eine gefährliche Flüssigkeit. Der Zug war ordnungsgemäß mit
Warntafeln versehen. Nach Abkoppeln des Aufliegers unterließ er es, die an der Zugmaschine angebrachte
Warntafel zu verdecken, und setzte die Fahrt mit der Zugmaschine fort. Das Amtsgericht hat ihn zu Geldbuße
verurteilt. Die Rechtsbeschwerde führt (nach Zulassung) zum Freispruch.
Die Kennzeichnungspflicht nach Anlage B Rdnr. 10500 zur GGVS
bezieht sich nach Ziffer 1 nur auf "Beförderungseinheiten, in
denen gefährliche Stoffe befördert werden". Gemäß Ziffer 8 dürfen
diese Kennzeichen nicht mehr sichtbar sein, wenn die gefährlichen
Stoffe entladen und - bei Beförderungseinheiten mit Tanks - die
Tanks gereinigt und entgast sind. Immer ist jedoch Voraussetzung,
daß es sich um Beförderungseinheiten im Sinne der Anlage B han-
delt. Hieran fehlt es, weil nach der Begriffsbestimmung in Rdnr.
10014 Ziffer 1 Stichwort "Beförderungseinheit" ausdrücklich klar-
gestellt ist, daß dies für Sattelzugmaschinen gerade nicht zu-
trifft - ein Ergebnis, das auf der Hand liegt, weil eine Fehlein-
schätzung im Falle eines Verkehrsunfalls nicht nur, wie das Amts-
gericht meint, sehr gering, sondern ausgeschlossen ist.