Urteil des OLG Oldenburg vom 16.06.1995

OLG Oldenburg: beurkundung, gebühr, datum, erstellung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 46/95
Datum:
16.06.1995
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Der Anfall einer Entwurfsgeb. gem. § 145 Abs. 1 KostO kommt in Betracht, wenn der Fertig. des
Entw. auf dem Wege zur Beurk. eine selbständige Be- deutung zukommt. Dies ist etwa dann der Fall,
wenn bei Ert. des Entw.
Volltext:
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist denkbar, daß im vorliegenden Fall eine Gebühr nach § 145 Abs. 1
KostO entstanden ist. Sowohl nach dem Vortrag der Kostenschuldnerin wie auch nach dem Vortrag des Notars hat
die Kostenschuldnerin einen Auftrag zur Erstellung eines Vertragsentwurfes erteilt. Andererseits verhält sich der
Vortrag der Kostenschuldnerin nicht eindeutig darüber, ob ein Beurkundungsauftrag erteilt war. Denn sie formuliert,
sie habe den Notar beauftragt, "die Verträge für die Beurkundung ... auszufertigen". In der Handakte des Notars ist
kein Vermerk über den Auftragsinhalt niedergelegt.
Dementsprechend könnte im vorliegenden Fall grundsätzlich die vom Notar in Rechnung gestellte Entwurfsgebühr
erwachsen sein. Denn diese Gebühr kommt immer auch dann in Betracht, wenn der Fertigung des Entwurfs auf dem
Wege zur Beurkundung eine selbständige Bedeutung zukommt (KG JurBüro 1974, 1430). Dies ist etwa dann der
Fall, wenn bei Erteilung des Entwurfsauftrages die Beurkundung nur in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf
JurBüro 1974, 222; OLG Hamm JurBüro 1966, 424 und Göttlich/Mümmler, KostO, 11. Aufl., E S. 338).
Entgegen den Ausführungen des LG in seinen Beschlüssen vom 24.4.1995 gibt dieser Sach- und Streitstand keine
Veranlassung, eine Grundsatzentscheidung in Bezug auf die Frage der Anwendung des §145 Abs. 1 oder 3 KostO
bei einem "unklaren Sachvortrag" zu treffen.
Vielmehr war die Sache zur weiteren Aufklärung an das LG zurückzuverweisen. Denn nach dem bisherigen Sach-
und Streitstand ist zwar tatsächlich nicht zweifelsfrei geklärt, ob dem Notar von der Kostenschuldnerin von
vornherein auch ein Beurkundungsauftrag erteilt worden ist. Dies hätte das LG aber zum Anlaß nehmen müssen,
den Sachverhalt gem. § 12 FGG von Amts wegen weiter aufzuklären, in diesem Fall reichte es nicht aus, der
rechtsunkundigen Kostenschuldnerin die Stellungnahme des Notars zur Beschwerde zur Stellungnahme zu
übermitteln. Vielmehr hätte ausdrücklich danach gefragt werden müssen, welchen Auftrag die Kostenschuldnerin
erteilt hatte, insbesondere ob sie auch den Notar mit einer Beurkundung beauftragt hatte. Dies hat das LG bislang
nicht aufgeklärt.