Urteil des OLG Oldenburg vom 11.02.1998

OLG Oldenburg: auskunftspflicht, gebühr, vollzug, abgabe, geschäftsführer, bestandteil, handelsregister, versicherung, rechtsgeschäft, eng

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 W 10/98
Datum:
11.02.1998
Sachgebiet:
Normen:
KOSTO § 147 ABS. 2, KOSTO § 35
Leitsatz:
Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht des Geschäftsführe rs nach § 8 Abs. 3
GmbHG ist kein Zusatzgeschäft und löst deshalb keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus.
Volltext:
"Die Belehrung des Geschäftsführers über seine unbeschränkte Auskunftspflicht ist Nebengeschäft im Sinne von §
35 KostO und löst daher keine eigenständige Gebühr aus.
Als Nebengeschäft ist alles anzusehen, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, daß es nicht als
selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt. Es hat im Verhältnis zum Hauptgeschäft eine untergeordnete
Bedeutung und dient dazu, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder seinen Vollzug zu fördern (vgl. Hartmann,
Kostengesetze, 25 Aufl., 1993 § 35 Anm. 2).
Das Oberlandesgericht Oldenburg unterscheidet zwischen Nebengeschäften, die für den "Vollzug" der
Rechtsgeschäfte erforderlich sind, und solchen, die das Rechtsgeschäft war erfordern, aber zur Herbeiführung des
vom Notar zu bewirkenden Rechtserfolgs nicht nötig sind (vgl. OLG Oldenburg, Nds. Rechtspflege 82, 166; Lappe,
Kostenrechtsprechung § 1 KostO Nr. 82.).
Die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht des Geschäftsführers ist kein Zusatzgeschäft nach diesen
Grundsätzen.
Zu einer von dem Notar zu entwerfenden ordnungsgemäßen Anmeldung zum Handelsregister gehört, daß der
Geschäftsführer vor Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG über seine Auskunftspflicht belehrt worden
ist (vgl. Keidel, Schmatz, Stöber, HRP, Registerrecht 5. Aufl. 91, Anm. 730 g).
Die Belehrung dient somit zur Herbeiführung des Rechtserfolgs der Anmeldung. Sie ist damit erforderlicher
Bestandteil der Anmeldung.
Der vom Beschwerdeführer angeführten gegenteiligen Ansicht kann daher nicht gefolgt werden (anderer Ansicht sind
z. B. Schmidt-Hern, Becksches Formularbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Handels- und
Wirtschaftsrecht 6. Aufl. 95, S.1102, Langenfeld in Das Rechtsformularbuch, 13. Aufl. 1994, S. 1510, Gustavus,
Handelsregisteranmeldung, 3. Aufl. 1996, S.76, Reimann in KostO, 13. Aufl. 1995, Anm. 45).
Da die Belehrung als gebührenfreies Nebengeschäft anzusehen ist, hätte der Notar die Gebühr nach § 147 Abs. 2
KostO nicht erheben dürfen."