Urteil des OLG Oldenburg vom 22.06.1996

OLG Oldenburg: diebstahl, halter, kaufmann, geldstrafe, eigentümer, datum, wahrscheinlichkeit, täuschung, entwendung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 124/93
Datum:
22.06.1996
Sachgebiet:
Normen:
AKB § 12 ABS 1 .
Leitsatz:
1. Zur Repräsentantenstellung in der Fahrzeugversicherung. 2. Vollbeweis in der
Fahrzeugversicherung, wenn ein Fahrzeugschlüssel fehlt und Repräsentant mehrfach wegen
Eigentumsdelikten verurteilt ist.
Volltext:
Der Kläger hat aus der Fahrzeugversicherung keinen Anspruch auf
Entschädigung nach §·12 Abs.·1 Nr.·I·b AKB; denn er hat den Beweis
einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht geführt.
Die Beklagte hat eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vor-
täuschung des Versicherungsfalls bewiesen, so daß der Kläger den
vollen Beweis führen muß. Dazu ist er nicht imstande, so daß die
Berufung keinen Erfolg hat.
Daß der Kläger selbst den Diebstahl vorgetäuscht hat, kann nicht
festgestellt werden. Abzustellen ist vielmehr auf seinen Bruder,
den Zeugen P. Dieser war Eigentümer und Halter des ver-
sicherten Kraftfahrzeugs; ihm oblag in vollem Umfang die Betreuung
der versicherten Sache; er konnte das ihm gehörende Kraftfahrzeug
nutzen, wie er es wollte; er bestimmte, ob Dritte das Kraftfahr-
zeug nutzen konnten. Er war damit in Bezug auf den Versicherungs-
vertrag, der nur deswegen auf den Namen des Klägers abgeschlossen
war, weil dieser aufgrund des höheren Schadensfreiheitsrabatts
günstigere Konditionen erhalten konnte, Repräsentant des Klägers
(BGH, VVGE, §·6 VVG Nr.·22), so daß sich der Kläger sein Verhalten
in vollem Umfang zurechnen lassen muß.
Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest,
daß der Bruder des Klägers von dem Kaufmann A insgesamt fünf
Schlüssel und damit auch den sogenannten "B"-Schlüssel (Bd.·I
Bl.·35) erhalten hat.
Zwar haben der Bruder des Klägers und A als Zeugen bekundet,
Röwer habe nur vier Schlüssel beim Verkauf des Fahrzeugs über-
geben. Der Senat ist jedoch vom Gegenteil überzeugt (wird
ausgeführt).
Der Bruder des Klägers ist, wie unter den Parteien unstreitig ist,
wegen Eigentumsdelikten in Polen erheblich vorbestraft. So ist er
zunächst im Jahr 1986 vom Woiwodschaftsgericht Z wegen
Diebstahls von Staatseigentum verurteilt worden. Im Jahr 1987 ist
er wegen schweren Einbruchs und Diebstahls und sodann im Jahr 1988
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
und einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat 3·1/2·Jahre in der
Justizvollzugsanstalt Y eingesessen, bevor er auf Bewährung
entlassen worden ist. Damit steht fest, daß er es mit Eigentums-
dingen nicht genaunimmt.
Da er fünf Schlüssel von A erhalten und lediglich den Besitz
von vier Schlüsseln zugegeben hat, konnte mit dem fünften Schlüs-
sel das Kraftfahrzeug ohne weiteres entfernt werden, zumal einiges
dafür spricht, daß die "Täter" den "Diebstahl" innerhalb kürzester
Zeit ausgeführt haben. Es besteht danach eine ganz erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Diebstahls, zumal der
Versuch, das Kraftfahrzeug wieder an A zu verkaufen, mißlungen
war.