Urteil des OLG Oldenburg vom 13.03.1991

OLG Oldenburg: rücknahme, verfahrenskosten, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 13 W 17/91
Datum:
13.03.1991
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 890, ZPO § 269 ABS 3.
Leitsatz:
Ein Gläubiger, der seinen Antrag auf eine Unterlassungszwangsvollstreckg zurücknimmt, hat die
Verfahrenskosten zu tragen
Volltext:
Der Senat teilt die Rechtsansicht des Landgerichts, nach der
die Kosten des durch Rücknahme des Antrages erledigten
Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen
sind.
Die Klägerin beruft sich ihre abweichende Auffassung zu Un-
recht auf § 788 ZPO. Diese Vorschrift ordnet an, daß die dem
Gläubiger entstandenen Kosten einer durchgeführten - notwen-
digen - Zwangsvollstreckungsmaßnahme dem Schuldner zu Last
fallen. § 788 ZPO sagt mithin nichts über die hier in Rede
stehenden Kosten des Schuldners in einem durch Rücknahme des
Zwangsvollstreckungsantrages erledigten Verfahren nach § 890
ZPO aus, das sich zudem noch durch seine Ausgestaltung als
zweiseitiges Verfahren von den in § 788 angesprochenen ein-
seitigen Vollstreckungshandlungen unterscheidet. Insoweit
verbleibt es daher bei dem allgemeinen zivilprozessualen
Grundsatz (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO), daß derjenige, der
ein anhängig gemachtes Rechtschutzbegehren zurücknimmt, die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat, vgl. auch OLG Frank-
furt, MDR 1978, 411 m.w.Nw.. ......