Urteil des OLG Oldenburg vom 27.03.1996

OLG Oldenburg: datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 49/96
Datum:
27.03.1996
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 395
Leitsatz:
Die Nebenklage ist auch nach Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes im Sicherungsverfahren nicht
zulässig
Volltext:
Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des
Landgerichts entspricht der auch nach Inkrafttreten des
Opferschutzgesetzes unveränderten höchstrichterlichen
Rechtsprechung.
Danach ist die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht
zulässig (vgl. BGH bei Kusch, NStZ 1992, 30).
Der Senat folgt der Auffasung des OLG München, MDR 1994,
402. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Frage
abweichend von der vor Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes
geltenden einheitlichen Rechtsprechung , vgl. BGH NJW 1974,
2244, hätte nahegelegen, wenn der Nebenklage auch im
Sicherungsverfahren hätte Geltung verschafft werden sollen
(a.M. OLG Köln MDR 1994, 194 ; Gössel in JR 1995, 128 ff).