Urteil des OLG Oldenburg vom 09.10.1998

OLG Oldenburg: ausweisung, verhaftung, abschiebung, datum, entschuldigung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 541/98
Datum:
09.10.1998
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 329 ABS 4, AUSLG § 9 ABS 3
Leitsatz:
Zur Entschuldigung des Ausbleibens in der Berufungsverhandlung bei vor- angegangener Ausweisung
und Abschiebung des Angeklagten
Volltext:
Der Angeklagte war zum Erscheinen vor Gericht verpflichtet. Hieran war er durch die Ausweisung nicht gehindert.
Einer Aufhebung der Ausweisungsverfügung bedurfte es, entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen
Auffassung, nicht. Dem Angeklagten wäre vielmehr auf seinen Antrag eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3
AuslG zu erteilen gewesen. Einen solchen Antrag hat der Angeklagte aber nicht gestellt, weil er, wie sich aus den zu
Protokoll erklärten Ausführungen seines Verteidigers ergibt, ohnehin nicht nach Deutschland kommen will. Sein
Fernbleiben war daher nicht entschuldigt. Die Anordnung der Verhaftung des Angeklagten nach § 329 Abs. 4 S. 1
StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Absehen hiervon nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO kommt nicht in
Betracht, weil angesichts der o.a. Erklärung seines Verteidigers nicht zu erwarten ist, daß der Angeklagte in der neu
anzuberaumenden Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnahmen erscheinen wird.