Urteil des OLG Oldenburg vom 12.12.1991

OLG Oldenburg: konkursgericht, informant, datum, bezahlung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 140/91
Datum:
12.12.1991
Sachgebiet:
Normen:
KO § 105 ABS 2, KO § 106, KO § 75, ZPO § 91
Leitsatz:
Aufwendungen eines Sequesters für die Bezahlung eines Informanten können nach § 72 KO, § 91
ZPO zu erstatten sein, wenn eine Vernehmung durch das Konkursgericht oder strafrechtlich nicht
möglich ist.
Volltext:
Die Aufwendungen für die Entlohnung des Informanten Haselof sind
keine notwendigen Kosten im Sinne der §§·72 KO, 91 ZPO. Es mag
Fallgestaltungen geben, in denen Privatermittlungskosten der
streitgegenständlichen Art als unumgänglich notwendig anzuerkennen
sind. Das wäre jedoch allenfalls denkbar, wenn der Informant nicht
bzw. nicht rechtzeitig für eine konkursgerichtliche (§·75 KO) oder
strafprozessuale Zeugenvernehmung erreichbar war. Ein solcher Fall
liegt hier nach Aktenlage aber nicht vor. Der Beklagte hat keine
Objektiv begründeten Bedenken dafür dargelegt, daß Haselof gegen-
über dem Konkursgericht oder den Strafermittlungsbehörden seine
Kenntnisse verschwiegen hätte. Angesichts des unstreitigen Zeit-
ablaufs sind auch keine durchgreifenden Zweifel daran erkennbar,
daß die Informationen nicht ebenso schnell wie mittels der kosten-
intensiven privaten Information durch Haselof hätten beschafft
werden können. Denn auch die zuständigen Justizorgane sind objek-
tiv in der Lage und verpflichtet, in Eilfällen schnell und mit dem
gebotenen Nachdruck tätig zu werden. Bestanden aber die bereits
erwähnten gesetzlichen Aufklärungsmöglichkeiten, waren Privat-
ermittlungsmaßnahmen der vom Beklagten veranstalteten Art -·zumal
in Form der rechtlich-moralisch ohnehin nicht ganz unbedenklichen
Kommerzialisierung von Zeugenwissen·- unzulässig und dürften des-
halb auch nicht nachträglich vom Konkursgericht gebilligt werden.
Dies alles hätte der Beklagte erkennen können und bedenken müssen.
Der Senat verkennt dabei nicht die schwierige Lage, in der sich
ein Konkursverwalter in derartigen Situationen befindet. Gleich-
wohl geht es nicht an, Probleme dieser Art in der geschehenen
Weise ohne zwingenden Grund zu Lasten des Schuldners zu lösen.