Urteil des OLG Oldenburg vom 20.03.1996

OLG Oldenburg: eintritt des versicherungsfalls, grobe fahrlässigkeit, versicherungsnehmer, offenkundig, wohnung, kauf, gefahr, datum, verkehr, vgg

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 12/96
Datum:
20.03.1996
Sachgebiet:
Normen:
VHB § 84 9 NR 1.
Leitsatz:
Grob fahrlässige Herbeiführung eines Einbruchdiebstahls durch Belassen eines Fensters in
Kippstellung während elfstündiger - nächtlicher - Abwesenheit der Bewohner.
Volltext:
Die Beklagte ist von der Verpflichtung zur Leistung frei; denn die
Klägerin und ihr Ehemann haben den Versicherungsfall am 5./6.11.
1994 durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt (§ 61 VVG).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
gröblich, in hohem Maße, außer acht läßt, wer nicht beachtet, was
jedem einleuchten müßte (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., § 6
Anm. 12; m. w. N.). Das setzt für die Anwendung des § 61 VGG ein
Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder
wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungs-
falls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Und zwar muß
die Schadenswahrscheinlichkeit offenkundig so groß sein, daß es
ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalls ein
anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu zie-
hen. Außerdem muß der Eintritt des Versicherungsfalls mit einem
Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen
sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadens-
gefahr normalerweise ohne weiteres in Kauf genommen hätte (vgl.
Prölss-Martin, a.a.O., § 61 Anm. 4 B, m. w. N.).
Diese Maßstäbe gebieten die Feststellung einer grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin und ihren
Ehemann in objektiver und subjektiver Hinsicht. Beiden Eheleuten
fällt als Versicherungsnehmern objektiv als grobes Fehlverhalten
zur Last, daß sie nachts für ca. 11 Stunden das sonst unbewohnte
Haus verlassen haben und dabei das Fenster des Abstellraums auf
"Kipp" haben stehen lassen. Dieses Verhalten war geeignet, einen
Diebstahl zu fördern, da ein derart ungesichertes Fenster einem
Dieb wenig Schwierigkeiten zum Eindringen bereitet. Wie unstreitig
ist - und sich im übrigen auch aus der Ermittlungsakte ergibt -
ließ sich in dieser Stellung das Fenster ohne weiteres von außen
aufhebeln; so ist es auch vorliegend geöffnet worden. Angesichts
dieser Möglichkeit war die Schadenswahrscheinlichkeit auch offen-
kundig so groß, daß es nahelag, das Fenster zu (ver-)schließen.
Das wäre für die Klägerin und ihren Ehemann zudem ohne Aufwand
oder Unbequemlichkeit zu bewerkstelligen gewesen. - Daneben trifft
beide Versicherungsnehmer auch in subjektiver Hinsicht ein grober
Vorwurf. Daß ein nachts über Stunden auf "Kipp" stehendes Fenster
einem Dieb Anreiz und Gelegenheit zum Eindringen und Stehlen gibt,
muß jedem einleuchten und mußte darum auch ohne weiteres der
Klägerin und ihrem Ehemann einsichtig sein. Daran ändert sich
nichts dadurch, daß das Fenster an der der Straße abgewandten
Hausseite lag; denn die Rückseite des Hauses ist ohne Überwindung
von Hindernissen zugänglich. Hinzu kommt, daß die Klägerin und ihr
Ehemann nachts beide in der Diskothek "L..." tätig waren, so daß
einem möglichen Täterkreis ihre Abwesenheit von ihrer Wohnung ohne
weiteres erkennbar war. Die Versicherungsnehmer hätten daher die
von dem auf "Kipp" stehenden Fenster offenkundig ausgehende
Gefährdung vermeiden und dieses vor dem Verlassen des Hauses
schließen müssen. Irgendwelche Entschuldigungsgründe sind nicht
aufgezeigt.
Da beide Eheleute Versicherungsnehmer sind, ist es unerheblich, ob
sich bezüglich des Schließens der Fenster der eine "auf den
anderen verlassen" hat. Vielmehr fällt der vorstehend aufgezeigte
objektive und subjektive grobe Pflichtverstoß beiden Ver-
sicherungsnehmern in gleicher Weise zur Last, ohne daß es auf die
Bestimmung des §·9 Nr. 1 a VHB 84 ankommt.