Urteil des OLG Oldenburg vom 20.10.1994

OLG Oldenburg: zusatzversicherung, versicherer, sozialversicherung, unternehmer, unfallversicherung, datum, satzung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 56/94
Datum:
20.10.1994
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 249, SGB X § 116
Leitsatz:
Für den Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X auf den SVT macht es keinen Unterschied, ob eine
Pflichtversicherung oder eine freiwillige Zusatzversicherung besteht.
Volltext:
...
Soweit sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung überhaupt
gegen eine Anrechnung der Leistungen der BG wendet, kann sie damit
keinen Erfolg haben.
Zwar sind die Leistungen der BG im vorliegenden Fall aufgrund der
freiwilligen Versicherung der Klägerin gewährt worden, aber den-
noch greift der gesetzliche Forderungsübergang nach § 116 SGB X
ein, auch wenn der Versicherte die Beiträge für diese Soziallei-
stungen allein aus eigener Tasche gezahlt hat (v. Maydell/Ruland,
Sozialrechtshandbuch 1988 Kap. 10 B I Rdn. 6).
Für den gesetzlichen Forderungsübergang macht es keinen Unter-
schied, ob die Leistungspflicht auf einer Pflichtversicherung oder
einer freiwilligen Zusatzversicherung beruht. Beide Verpflichtun-
gen zur Leistung gründen sich nämlich auf Satzungsbestimmungen,
die letztlich auf der RVO beruhen. So kann nach § 543 RVO die Sat-
zung des Trägers der Unfallversicherung die Versicherung auf Un-
ternehmer erstrecken, die nicht schon kraft Gesetzes versichert
sind.
Nach § 632 RVO kann die Satzung bestimmen, daß und unter welchen
Voraussetzungen die versicherten Unternehmer und ihre im Unterneh-
men mitversicherten Ehegatten auf Antrag mit einem höheren Jahres-
arbeitsverdienst versichert werden. Eine solche Zusatzversicherung
unterscheidet sich allein dadurch von der Pflichtversicherung, daß
sie freiwillig ist.
§ 1542 RVO bzw. jetzt § 116 SGB X macht jedoch keinen Unterschied
zwischen Leistungen, die die Versicherer zu gewähren haben, weil
der Versicherte die satzungsmäßigen Normalbeiträge zahlt, und sol-
chen, die sie zu gewähren haben, weil der Versicherte freiwillig
Beiträge zahlt. Eine solche Unterscheidung wäre mit dem Zweck des
§ 116 SGB X auch nicht zu vereinbaren. Diese Vorschrift soll ver-
hindern, daß der Versicherte für einen Versicherungsfall zu mehr
als 100 % entschädigt wird.
Brauchte sich der Versicherte auf seinen Anspruch gegen den Schä-
diger nur einen Teil der Sozialversicherungsleistungen anrechnen
zu lassen, so würde dies bei voller Ersatzpflicht und voller Lei-
stungsfähigkeit des Schädigers dazu führen, daß der Versicherte
mehr als 100 % seines Schadens ersetzt erhielte. Dementsprechend
ist es unerheblich, ob die Versicherungsbeiträge freiwillig oder
unfreiwillig aufgewandt worden sind (vgl. im einzelnen OLG Hamburg
VersR 74, 595). Es kommt allein darauf an, daß der Versicherte als
Mitglied Leistungen der Sozialversicherung erhalten hat ...