Urteil des OLG Oldenburg vom 19.05.1994

OLG Oldenburg: schmerzensgeld, arbeitsunfall, fehlbehandlung, belastung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 5 U 99/93
Datum:
19.05.1994
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 823 ABS 1
Leitsatz:
Schmerzensgeld wegen fehlerhafter Behandlung einer Verletzung des linken Mittelfingers -
Sehnenruptur
Volltext:
Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00
DM nach §§ 847, 831 BGB zu.
Er hat den Nachweis für die von ihm zu beweisenden Tatsachen eines Anspruches aus §§ 847, 831 BGB erbracht.
Danach hat der Beklagte zu 2) den Kläger unzureichend untersucht und die Verletzung der Beugesehne des linken
Mittelfingers nicht behandelt, so daß der Kläger unter einer Bewegungseinschränkung und Schmerzen leidet. Die
Beugesehne war nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. bereits zum Zeitpunkt der
Untersuchung am 09. Juni 1989 zumindest dergestalt geschädigt, daß eine erhebliche Kontinuitätsdurchtrennung
vorlag, die bei den erforderlichen Untersuchungen erkennbar geworden wäre. Rückschlüsse auf Art und Umfang der
Verletzung am Unfalltag waren dem Sachverständigen aufgrund der Feststellungen des Krankenhauses W. bzw. des
Krankenhauses O. möglich, wonach am 20./26. Juni 1989 eine vollständige Durchtrennung der Beugesehne vorlage.
Eine solche Ruptur kann, so der Sachverständige, nicht innerhalb der zehn Tage zwischen dem Arbeitsunfall und
ihrer Feststellung aufgetreten sein, da dem Kläger allenfalls eine geringe Belastung des Mittelfingers im Verband
möglich war und diese für die Herbeiführung der Verletzung nicht ausgereicht hätte.
Ferner ist davon auszugehen, daß Folge der unterlassenen Behandlung der Beugesehnenverletzung die unstreitig
bestehenden Bewegungseinschränkungen des linken Mittelfingers sowie ziehende und stechende Schmerzen beim
Tragen von Lasten, bei Kälte und bei Witterungsumschwung sind.
Das nach § 847 BGB festzusetzende Schmerzensgeld ist nach Auffassung des Senats mit 6.000,00 DM
ausreichend bemessen. Zu berücksichtigen war bei der Bestimmung eines angemessenen Betrages lediglich die
Fehlbehandlung der Sehnenverletzung und die darauf zurückzuführenden Beeinträchtigungen, da der Beklagte zu 1)
nicht verantwortlich ist für die Verletzung des Mittelfingers durch den Arbeitsunfall des Klägers. In ähnlichen Fällen
hat die Rechtssprechung den Verletzten Schmerzensgeldbeträge von 5.000,00 DM zugesprochen (vgl. Hacks-Ring-
Böhm, Schmerzensgeld Beträge 16. Aufl., Nr. 451, 493). Unter Zugrundelegung der dort angeführten Entscheidung
des Oberlandesgerichts Stuttgart (Nr. 493) war die leichte Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 6.000,00 DM
gerechtfertigt, da nicht der linke kleine Finger, sondern der linke Mittelfinger des Klägers betroffen ist.