Urteil des OLG Oldenburg vom 14.07.1999

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Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 2 U 97/99
Datum:
14.07.1999
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 242
Leitsatz:
Unfallversicherung: Ärztliche Feststellung der Invalidität.
Volltext:
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger den unstreitig vorhandenen Bruch des Innenknöchels am linken Fuß
durch den Unfall vom 04.05.1994 erlitten hat oder es sich um eine ältere oder jüngere, aus welchen Gründen auch
immer nicht vom Versicherungsschutz bei der Beklagten erfaßte Verletzung handelt. Es fehlt jedenfalls an der in § 8
II Abs. 1 Satz 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 61) bestimmten
Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Feststellung der Invalidität binnen 15 Monaten seit dem Unfalltag. Eine
Invaliditätsfeststellung - zudem ohne konkrete kausale Beziehung zum Unfallereignis vom 04.05.1994 (!) - ist
erstmals durch das unter dem Datum des 06.10.1995 erstellte Gutachten des Arztes Dr. B erfolgt. Die Frist zur
bedingungsgemäßen ärztlichen Feststellung der Invalidität war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen.
Allerdings ist es anerkennt, daß die Berufung auf die Versäumung dieser Frist gemäß § 242 BGB treuwidrig sein
kann (BGH VersR 1978, 1036, 1038; BGH VersR 1998, 175, 176; Grimm, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 7 RdNr. 12;
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 7 AUB 88 RdNr. 14). Eine
solche Treuwidrigkeit kommt u. a. dann in Betracht, wenn - wie dies vorliegend der Fall war - der Versicherer binnen
der 15-Monats-Frist einen Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragt, ob
beim Versicherungsnehmer eine Invalidität eingetreten ist. Im Regelfall wird dann ein Versicherungsnehmer
berechtigterweise annehmen dürfen, der Versicherer werde alles weitere nunmehr von sich aus in die Wege leiten
und die Frage der Berechtigung der Invaliditätsentschädigung einer Prüfung zuführen (OLG Köln, VersR 1995, 907;
OLG Saarbrücken, VersR 1997, 956, 958; Prölss/Martin, a.a.O.).
Die besonderen Umstände des vorliegenden Falls gebieten jedoch eine andere Bewertung. Der Kläger begehrt eine
Invaliditätsentschädigung aufgrund eines im linken Fuß vorhandenen Innenknöchelbruchs. Die Beklagte hat erstmals
durch das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. B vom 06.10.1995 von den Beschwerden des Klägers in
dessen linken Fuß Kenntnis erlangt; denn darauf hat der Kläger erst bei seiner Untersuchung durch Dr. B am
11.08.1995, also auch nach Ablauf der 15-Monats-Frist, hingewiesen. Die vorangegangenen, vom Kläger bzw.
seinem Hausarzt der Beklagten erteilten Informationen enthielten nicht einmal eine Andeutung dahin, daß auch nur
die geringste unfallbedingte Verletzung im Bereich des linken Beins eingetreten war. Der Kläger
hat im Gegenteil mit seiner Schadenanzeige und den der Beklagten vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen diese
geradezu in die Irre geführt. In der Schadenanzeige vom 27.05.1994 hat er auf die Frage nach den verletzten
Körperteilen neben dem "Nacken" lediglich sein "rechtes Knieteil" angegeben In der der Beklagten vorgelegten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 30.05.1994 ist neben dem Befund eines Halswirbelschleudertraumas nur eine
Prellung des rechten Beins aufgeführt. Auch in dem ärztlichen Bericht des Hausarztes Dr. H vom 18.08.1994 wird
insoweit nur eine Prellung des rechten Beins bzw. eine Schwellung des rechten Unterschenkels erwähnt.
Ein plausibler und billigenswerter Grund für die Tatsache, daß der Kläger die für ihn angeblich wesentlichen
Beschwerden im linken Fuß verschwiegen und stattdessen lediglich die für einen Anspruch auf
Invaliditätsentschädigung letztlich unerheblichen Beschwerden im rechten Bein angegeben hat, ist nicht ersichtlich.
Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger trägt selbst vor, er habe unmittelbar nach dem Unfall starke Schmerzen im
linken Fuß gehabt, das Bein bzw. der linke Fuß seien
geschwollen gewesen, er habe eine Gipsschale tragen müssen und sei seit dem Unfall wegen des linken Fußes -
und nicht etwa wegen des rechten Beins (!) - regelmäßig in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Er hat
mithin den von ihm auch als solchen erkannten wesentlichen Kern
seiner Verletzung verschwiegen und stattdessen für die Invaliditätsentschädigung im Ergebnis irrelevante
Beschwerden an einer anderen Gliedmaße gegenüber der Beklagten angegeben. Unter diesen Umständen konnte er
nach Treu und Glauben nicht erwarten, daß sich die Beklagte mit der Beauftragung des Sachverständigen Dr. B von
sich aus die zur Beurteilung des Versicherungsfalls notwendigen Informationen bezüglich des linken Fußes
verschaffen werde. Denn für eine Begutach-
tung des linken Beins bestand bis zum Ablauf der 15-Monats-Frist aus der Sicht der Beklagten kein Anlaß, da die
vom Kläger der Beklagten erteilten Informationen geradezu darauf angelegt waren, eine zum Unfallzeitpunkt zeitnahe
Begutachtung des linken Fußes durch die Beklagte zu vermeiden.
Bei der im Rahmen des § 242 BGB gebotenen Gesamtwürdigung des Sachverhalts ist ferner zu berücksichtigen,
daß der Kläger vor Ablauf der 15-Monats-Frist bereits anwaltlich vertreten war. Durch seinen Rechtsanwalt hat er ein
fachorthopädisches Privatgutachten in Auftrag gegeben, welches unter dem 28.06.1994 - also noch vor dem Ende
der am 04.08.1994 ablaufenden 15-Monats-Frist - fertiggestellt worden ist. Auch bei der dieser Begutachtung
zugrundeliegenden Untersuchung hat er indessen ausweislich des schriftlichen Gutachtens trotz umfangreicher
Befragung seitens des Gutachters mit keinem Wort Beschwerden im linken Fuß erwähnt, obwohl er aufgrund dieser
Beschwerden - und nicht solcher im rechten Bein (!) - zum damaligen Zeitpunkt seit über einem Jahr
angeblich in ständiger physiotherapeutischer Behandlung gewesen ist. Ein Versicherungsnehmer, der in dieser
Weise eine für die Invaliditätsentschädigung wesentliche Verletzung verschweigt und
stattdessen eine unwesentliche Verletzung angibt, hat kein berechtigtes Vertrauen dahin, daß der Versicherer im
Rahmen einer in die Wege geleiteten Begutachtung zu irgendeinem Zeitpunkt schon Kenntnis von der tatsächlich die
Invalidität begründenden Verletzung erhalten werde.