Urteil des OLG Oldenburg vom 15.11.2011

OLG Oldenburg: geldstrafe, mangel, strafzumessung, gesamtstrafe, datum, anhörung, strafverfahren

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ss 191/11
Datum:
15.11.2011
Sachgebiet:
Normen:
StPO § 354 Abs. 1, StPO § 354 Abs. 1 a, StGB § 40
Leitsatz:
Ist in dem angefochtenen Urteil die Höhe des Tagessatzes nicht bestimmt und liegen die
Voraussetzungen für die Verhängung der gesetzlich niedrigsten Strafe nicht vor, so kommt eine
Festsetzung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1 Ss 191/11
12 Ns 133/09 Landgericht Aurich
111 Js 5292/08 Staatsanwaltschaft Aurich
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen Herrn … F… … D…,
geboren am … 1960 in B…,
wohnhaft … . A..,
Verteidiger: Rechtsanwalt R…, …O…,
wegen Betruges
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 15. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberlandesgericht … und den Richter am
Oberlandesgericht … - zu 1. nach § 349 Abs 4 StPO und zu 2. gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Revisionsführers
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 27.
Juni 2011 wird die Sache zur Festsetzung der Tagessatzhöhe an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts
Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
(Zum Sachverhalt:
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gegen das auf Freiheitsstrafe lautende Urteil des Amtsgerichts
mit der Maßgabe verworfen, dass es unter Einbeziehung einer zuvor anderweitig verhängten Freiheitsstrafe eine
Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat. Für die dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfene Tat hat das
Landgericht dabei auf eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen erkannt, ohne die Tagessatzhöhe
festzusetzen.)
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und mit der erhobenen Sachrüge teilweise begründet.
1.
Das angefochtene Berufungsurteil vom 27. Juni 2011 enthält keine Festsetzung des Tagessatzes für die erkannte
Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Dieser Mangel erzwingt eine Nachholung durch eine andere kleine Strafkammer
des Landgerichts. Dass aus der Geldstrafe und einer früher verhängten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet
worden ist, ändert daran nichts. Eine Geldstrafe ist nach dem Gesetz zwingend durch Bestimmen einer
Tagessatzanzahl und der Höhe eines Tagessatzes festzusetzen, § 40 Abs. 1 und 2 StGB.
Eine eigene Entscheidung über die Tagessatzhöhe durch das Revisionsgericht konnte nicht erfolgen. Die
Strafzumessung - einschließlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe - obliegt allein dem Tatgericht.
Das Revisionsgericht kann hierüber grundsätzlich nicht selbst entscheiden, vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.1981, Aktz. 4
StR 599/80, bei juris.
Die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz liegen nicht vor. Eine
Sachentscheidung des Revisionsgerichtes nach § 354 Abs 1 StPO könnte nur erfolgen, wenn auf die gesetzlich
niedrigste Strafe zu erkennen wäre. Wegen der festgestellten Einkommensverhältnisse des Angeklagten kommt dies
für die Festsetzung der Tagessatzhöhe im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine eigene Entscheidung des Senats
hierüber nach § 354 Abs 1a StPO scheidet aus, weil dies die Festsetzung einer - für angemessen zu erklärenden
oder herabzusetzenden - Strafe durch den Tatrichter voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
2.
Im Übrigen war die Revision als im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet zu verwerfen. Die Nachprüfung des
Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler ergeben.
3.
Die Sache war nach alledem nur zur Festsetzung der Tagessatzhöhe (sowie zur Entscheidung über die Kosten der
Revision) an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Eine weitergehende
Zurückverweisung war nicht geboten, weil sich der im Fehlen der Festlegung der Tagessatzhöhe liegende Mangel
und dessen Behebung hier nicht auf die Bestimmung der Tagessatzanzahl und die Bemessung der Gesamtstrafe
auswirkt, vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1.
… … …