Urteil des OLG Oldenburg vom 10.11.1988

OLG Oldenburg: zustellung, bad, scheidung, beschwerdefrist, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 12. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 12 WF 192/88
Datum:
10.11.1988
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 104 ABS 3., ZPO § 577 ABS 2
Leitsatz:
Sofortige Beschwerde gegen verfahrensfehlerhafte eigene Erinnerungsent- scheidung des
Amtsrichters im Kostenfestsetzungsverfahren
Volltext:
Durch Beschluß vom 26. September 1988 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bad Iburg die zu erstattenden
Kosten des Rechtsstreits festgesetzt und dabei (einschließlich Mehrwertsteuer) 102,70 DM Fotokopiekosten als
nicht erstattungsfähig abgesetzt. Hiergegen hat der Beklagte Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht Bad Iburg hat
durch den angefochtenen Beschluß diese Erinnerung zurückgewiesen. Der Beschluß ist den (erstinstanzlichen)
Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 14. November 1988 zugestellt worden. Am 1. Dezember 1988 hat der
Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Bevollmächtigten Beschwerde eingelegt, mit welcher er die Festsetzung
der Fotokopiekosten weiterbetreibt, soweit sie nicht antragsgemäß erfolgt sind.
Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Zustellung (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist
nicht gewahrt. Diese Frist war jedoch einzuhalten, da der angefochtene Beschluß, der über eine Erinnerung im
Festsetzungsverfahren entschied, (§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO) mit der sofortigen Beschwerde anzufechten war (§ 104
Abs. 3 Satz 5 ZPO). Die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels begann mit der Zustellung an die erstinstanzlichen
Bevollmächtigten des Beklagten (14. November 1988) und endete am 28. November 1988. Irgendwelche
Zustellungsmängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere waren die erstinstanzlichen Bevollmächtigten die richtigen
Zustellungsadressaten, da das Kostenfestsetzungsverfahren in die Zuständigkeit des ersten Rechtszuges fällt (§
103 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und daher auch für diesen Rechtszug bestellten Bevollmächtigten die ergehende
Entscheidung zuzustellen war (§ 176 ZPO).
Von der Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Einlegung der Beschwerde war der Beklagte nicht deswegen
dispensiert, weil das Amtsgericht prozeßordnungswidrig verfahren ist. Zwar hätte es die Erinnerung dem
Oberlandesgericht vorlegen müssen (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 RPflG). Nachdem es jedoch
abschließend über die Erinnerung entschieden hatte, war dieser Beschluß nicht in eine Nichtabhilfeentscheidung
umdeutbar (OLG Schleswig SchlAnz 1976, 16; OLG Hamm RPfleger 1978, 421), sondern nur mit dem gesetzlich
vorgesehenen Rechtsmittel, nämlich der sofortigen Beschwerde, anfechtbar. Denn grundsätzlich ist die
amtsgerichtliche Entscheidung zulässig; hätte das Amtsgericht abgeholfen, wäre es zur endgültigen Entscheidung
befugt gewesen, und gegebenenfalls hätte gegen diesen Beschluß der Gegner sofortige Beschwerde einlegen
müssen.
Sonstige Gesichtspunkte, welche die Zulässigkeit der Beschwerde begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der
Senat braucht daher in eine sachliche Prüfung der Beschwerde nicht einzutreten.