Urteil des OLG Oldenburg vom 03.04.2003

OLG Oldenburg: aufzucht, verordnung, eugh, allgemeiner begriff, etikettierung, tierhaltung, vollstreckung, sicherheitsleistung, ernährung, vermarktung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 103/02
Datum:
03.04.2003
Sachgebiet:
Normen:
UWG 1, VO EWG 1538/91 10 Abs 1, EG 243 Abs 3
Leitsatz:
1. Der Begriff „tiergerechte Aufzucht“ beinhaltet eine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG Nr.
1538/91 über Vermarktungsformen für Geflügelfleisch nicht gestattete Aussage über die
Haltungsform.
2. Aufgrund der Bedeutung der verletzten Vorschrift für den Verbraucherschutz und die Gesundheit
der Bevölkerung handelt es sich um eine „wertbezogne“ Norm.
3. Beruht die Deutung des Textes der Europäischen Verordnung auf sachlogischen Folgerungen aus
im europäischen Raum allgemeinkundigen Tatsachen, besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH
nach Art. 242 Abs. 3 EG.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1 U 103/02
5 O 398/02 Landgericht Oldenburg
Verkündet am 3. April 2003
, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes!
In dem Rechtsstreit
Firma G.,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M., Frankfurt,
gegen
B.,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C., Berlin,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 2003 durch die
Richter .............., ............ und ................... für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Juli 2002 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
Oldenburg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Hauptsacheverurteilung wird der Beklagten nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der Kosten wird der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Zur Sachverhaltsdarstellung wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem Tatbestand und in
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte eine Abänderung des angefochtenen Urteils aus Rechtsgründen und verfolgt
ihren erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter.
Die Beklagte beantragt (hilfsweise) ergänzend,
die Revision zuzulassen,
ihr zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Zur Begründung ihres Vollstreckungsschutzantrags trägt sie vor, dass derzeit noch mit der beanstandeten
Etikettierung versehene Ware im Wert von rd. 140.000 bis 150.000 € eingelagert sei und in absehbarer Zeit veräußert
werden müsse. Sie regt ferner an, die Sache dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Nach dem vom Landgericht verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) erweist sich die
angefochtene Entscheidung als richtig; sie wird durch den Berufungsvortrag nicht erheblich in Frage gestellt.
1. Der Klageantrag ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung (vgl. BGH NJW 1995,
3187, 3188) hinreichend bestimmt. Zwar wird in der Klageschrift nicht nur auf den Begriff der „tiergerechten
Aufzucht“, sondern auch auf andere Teile der Etikettierung Bezug genommen.
Diese anderen Teile der Etikettierung werden jedoch in der Begründung der Klage weder als Streitpunkte bezeichnet
noch in sonstiger Weise herausgestellt. Insoweit wird auch eine Assoziation mit einer Haltungsform nicht behauptet.
Bedenken gegen die Vollstreckungsfähigkeit des erstinstanzlichen Hauptsachetenors bestehen nicht.
2. In der Sache hat das Landgericht das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht nur im Ergebnis, sondern auch
mit zutreffender Begründung wegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer
wertbezogenen Norm, nämlich Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 –
ABl. L 143 vom 7. Juni 1991, S. 11 – in der Fassung nach der letzten Änderung bzw. Berichtigung – ABl. L 119 vom
19. Mai 2000 und ABl. L 271 vom 24. Oktober 2000 (i.F.: Verordnung), untersagt.
a) Der von der Verfügungsbeklagten zur Etikettierung ihrer Produkte zur Förderung deren Vermarktung verwendete
Begriff der „tiergerechten Aufzucht“ beinhaltet eine nach der vorgenannten Verordnung nicht ausdrücklich gestattete
und damit unzulässige Aussage zu der Ausgestaltung der während der Aufzucht (engl. Text: fattening period)
stattfindenden Haltung und damit auch zur Haltungsform (eng. Text: types of farming) der Tiere. Die dem zugrunde
liegende Deutung der Begriffe „Aufzucht“ und „Haltungsform“ ergibt sich aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck der
Verordnung und entspricht auch dem Verständnis der von der Etikettierung angesprochenen Verbraucher.
Für die Bestimmung des Regelungsgehalts einer Ge oder Verbotsnorm, die zum Schutz einer ausreichenden,
unmissverständlichen und objektiven Information der Verbraucher im Warenverkehr die ausschließliche Verwendung
bestimmter kennzeichnender Begriffe vorschreibt, kommt es entscheidend auf den Verständnishorizont des
geschützten Verkehrskreises an. Dieses Verständnis wird durch das allgemeine Sprachverständnis sowie
sachbereichsspezifische Besonderheiten konkretisiert, die geeignet sind, Vorstellungen und Erwartungen der
Erklärungsempfänger zu prägen. Dass die Begriffe „Aufzucht“ und „Haltungsform“ nach allgemeinem und
spezifischem Verbraucherverständnis nicht als Komplementärbegriffe, sondern im Sinne der landgerichtlichen
Deutung verstanden werden, vermag der Senat – wie auch schon die Kammer – aufgrund eigener Sachkenntnis zu
beurteilen, weil seine Mitglieder sowohl über allgemeines Sprachverständnis verfügen als auch dem angesprochenen
Verkehrskreis der Verbraucher angehören.
Der Empfängerhorizont des Publikums ist speziell im Bereich der Vermarktung von Tierfleisch und tierischen
Produkten insbesondere durch die öffentliche Diskussion um Tierschutzbelange beeinflusst, die umfassend Aspekte
der Fütterung, der Schlachtung sowie der Unterbringung und des Platzbedarfs betreffen. Das Publikum versteht den
Begriff der „Aufzucht“ deshalb nicht allein als Komplementärbegriff zu einem „Wildfang“. Vielmehr denkt der
verständige und informierte Verbraucher bei der gewählten Kombination der Begriffe „tiergerecht“ und „Aufzucht“ an
die Gestaltung der Aufzucht, also auch die Art und Weise, wie die Tiere während der Aufzuchtszeit gehalten werden.
Dass zwischen „reinen“ Aufzuchtsmaßnahmen und sonstigen Arten der Tierhaltung im Sinne zeitlich und inhaltlich
nicht deckungsgleicher Vorgänge zu unterscheiden ist, hat keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Denn der
Begriff der „Tierhaltung“ kennzeichnet eine bestimmte (gewerblichlandwirtschaftliche) Bewirtschaftungsart, die sich
entweder auf die Aufzucht oder die anderweitige Haltung beschränkt oder in einer Mischform vollzieht. Darum geht
es hier jedoch ersichtlich nicht. Diese Abgrenzung der verschiedenen Arten der Tierhaltung zueinander prägt das
Verständnis des angesprochenen und durch die Vorschriften der Verordnung zu schützenden Verbrauchers nicht.
Die vorstehend beschriebene Auslegung der Begriffe „Aufzucht“ und insbesondere der „Haltungsform“ entspricht
auch dem für den objektiven Regelungsgehalt maßgeblichen Verständnis des Verordnungsgebers.
So lassen bereits die Erwägungsgründe der Kommission zu der Verordnung
(„Bei der Etikettierung können fakultativ Angaben über die Kühlmethoden und besondere Haltungsformen gemacht
werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes sind letztere, insbesondere Angaben über das Schlachtalter, die
Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und
Besatzdichte zu binden.“)
darauf schließen, dass der Begriff der „Haltungsform“ als Teilaspekt des Oberbegriffs der „Aufzucht“ verwendet
werden sollte.
Unzweifelhaft war es die Intention des Verordnungsgebers, mit der Beschränkung auf die zugelassenen Begriffe zur
Beschreibung der Haltungsform eine eindeutige, klare und verlässliche Information der Verbraucher zu
gewährleisten. Damit ist es ebenso zweifelsfrei nicht zu vereinbaren, wenn anstelle der zugelassenen Begriffe
solche verwendet werden, die Assoziationen mit der Haltungsform erwecken.
b) Speziell im Zusammenhang mit der vorstehend ausgeführten Begriffsbestimmung macht die Beklagte geltend,
dass zur Klärung dieser Frage eine Vorlage an den EuGH gem. Art. 243 Abs. 3 EG, jedenfalls aber eine Zulassung
der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) zur Ermöglichung einer Vorlage durch den
BGH geboten sei. Die Auslegung des Begriffs der „Haltungsform“ bzw. dessen Gleichsetzung mit dem von der
Beklagten verwendeten Begriff „Aufzucht“ sei nicht „offensichtlich“ i.S.d. EuGH – Rechtsprechung (EuGH Rs. 283/81
- CILFIT – Slg. 1982, 3415, 3430). Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Offensichtlich (zutreffend) i.S.d. vorzitierten Rechtsprechung des EuGH ist eine gerichtliche Interpretation
europäischer Rechtsvorschriften, wenn sie nicht nur aus eigener Sicht des erkennenden Gerichts keinen
vernünftigen Zweifel an ihrer Richtigkeit offen lässt, sondern dies auch aus der Sicht der Gerichte der übrigen
Mitgliedstaaten und des EuGH der Fall ist.
Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des EuGH (Rs. 210/96 – GRUR Int. 1998,
796 – „6KornEier“), in der die Angabe über die Ernährung der Tiere nicht als Angabe über die Haltungsform bewertet
wurde, weil die Ernährung nicht von der Haltung abhänge.
Diese Entscheidung hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil sie den Aussagegehalt zweier Begriffe auf einer die
Aufzucht bzw. allgemein die Tierhaltung beschreibenden Ebene betrifft. Haltungsform und Ernährung sind Mittel, mit
denen Aufzucht vollzogen wird.
In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall geht es dagegen nicht um die Abgrenzung von Begriffen zur
Beschreibung der Durchführung einer Art der Tierhaltung, sondern darum, ob und inwieweit mit der beschreibenden
Kennzeichnung des „Ober“Begriffs „tiergerechte Aufzucht“ gleichzeitig eine beschreibende Kennzeichnung des
„Unter“Begriffs (hier „Haltungsform“) erfolgt. Das gilt unabhängig davon, dass die „Aufzucht“ (im englischen Text:
fattening period) lediglich einen zeitlich und funktionell beschränkten Bereich der Tierhaltung verbindet, die in
bestimmten Haltungsformen (im englischen Text: types of farming) auch nach der Aufzucht im engeren Sinne
stattfindet.
Dieses vorbeschriebene und für die hier vorzunehmende Deutung des Verordnungstextes maßgebliche Verständnis
beruht im Wesentlichen auf sachlogischen Folgerungen aus im europäischen Raum allgemeinkundigen Tatsachen.
Es kann deshalb auch nicht zweifelhaft sein, dass die Gerichte anderer Mitgliedsstaaten und der EuGH auf dieser
Basis und unabhängig von allen sprachlichen Unterschieden die festgestellte begriffliche Überschneidung ebenso
wie der Senat beurteilen würden.
3. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist i.S.d. § 1 UWG sittenwidrig.
a) Zur Beurteilung steht aufgrund der Bedeutung der verletzten Norm für den Verbraucherschutz und die Gesundheit
der Verstoß gegen eine sog. „wertbezogene Norm“.
Allerdings reicht diese Feststellung allein nicht aus, um unmittelbar auf ein unlauteres Verhalten zu schließen. Nach
der neueren Rechtsprechung des BGH gilt der Grundsatz, dass ein Verstoß gegen wertbezogene Normen ohne
Weiteres sittenwidrig ist, nicht uneingeschränkt. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles kann eine
Interessenabwägung geboten sein (BGHZ 140, 134, 138 f.). Die Beklagte hat jedoch weder ein berechtigtes
Interesse an der von ihr gewählten Etikettierung, noch hat ihr Verhalten lediglich marginale Bedeutung für den
Wettbewerb.
Angesichts der besonderen öffentlichen Diskussion (insbesondere in den Medien) um die Bedingungen der Aufzucht
und Haltung von Geflügel, ist ein Interesse der Beklagten an einer Darstellung ihrer Anstrengungen und Bemühungen
grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BGH a.a.O. S. 142 f.). Die beanstandete Darstellung der Beklagten beinhaltet aber
weder eine konkrete, informative Verbraucheraufklärung noch eine Abwehr von Vorwürfen, weil ein sehr allgemeiner
Begriff verwandt wurde, der zudem werbliche Element enthielt. Eine Aufklärung der Verbraucher war dadurch
angesichts der fortgeschrittenen Meinungsbildung und Vielfältigkeit der zur Verfügung stehenden Informationsquellen
nicht zu erwarten. Die Beklagte ist zudem nicht gehindert, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Begrifflichkeiten ihre
Bemühungen und Erfolge bezüglich einer tiergerechten Aufzucht bekannt zu machen.
Es liegt auch keine nur geringfügige, sondern eine wesentliche Gefahr für die Beeinträchtigung der
Verbraucherinteressen und damit zugleich des durch § 1 UWG geschützten Leistungswettbewerbs vor. Angesichts
der eindeutigen Vorgaben der VO und deren Intention, feststehende Kriterien bei der absatzfördernden Werbung zu
schaffen, ist die Umgehung dieser Vorschrift in Form der Verwendung eines „Oberbegriffs“ keine lediglich marginale
Verletzung des Schutzzwecks.
b) Keine der Beklagten günstigere Beurteilung des Sachverhalts ergibt sich daraus, dass die Verordnung gerade
auch den Schutz vor unrichtiger Beeinflussung im Bereich des Lebensmittelrechts bezweckt und die Beklagte der
Besorgnis dieses Effekts mit ihrem Vortrag entschieden entgegen getreten ist.
Insofern bedarf es keiner weiteren Aufklärung. Denn es ist auch Ziel der Verordnung, eine Standardisierung und
Vereinheitlichung zu erreichen, um unabhängig von der Richtigkeit anderer Bezeichnungen für den Verbraucher
bekannte und konkrete Bezeichnungen zu schaffen. In der Verordnung ist daher ein abschließender Katalog von
bestimmten Begriffen vorgegeben, der im Anhang IV näher präzisiert wird. Bei der Verwendung der Begriffe ist dann
eine Ergänzung durch Hinweise auf die Besonderheiten nach Art 10 der Verordnung zugelassen. Diese Regelungen
sollen dem Bedarf nach verlässlichen Beurteilungskriterien abhelfen, die, wenn auch nicht durch den Verbraucher
selbst, durch geeignete Einrichtungen überprüfbar sind und tatsächlich regelmäßig auch überprüft werden sollen.
Durch die nicht gestattete Verwendung des Begriffes der „tiergerechten Aufzucht“ und der damit verbundenen
Hervorhebung einer besonderen Qualität des Produkts und der Produktion unter tiergerechten Bedingungen strebt die
Beklagte unzulässigerweise einen Vorteil an, ohne sich der vorgesehenen Kontrolle und der Einhaltung genauer
Kriterien zu unterwerfen.
4. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen oder die Sache dem EuGH vorzulegen.
Aus Gründen der Rechtsfortbildung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist die Zulassung nicht geboten, weil die zur
Entscheidung stehenden Rechtsfragen in anderen Gerichtsentscheidungen oder in der Literatur nicht abweichend
erörtert werden.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Der Streit um die Zulässigkeit der Bezeichnung „tiergerechte
Aufzucht“ betrifft zunächst allein die Regelung der Beziehung der Parteien zueinander. Es ist nicht ersichtlich, dass
dieselbe Bezeichnung auch von anderen Anbietern in einer so großen Anzahl benutzt wird, dass die Entscheidung
auch für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein könnte.
Trotz der Nichtzulassung der Revision entfällt eine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG. Denn die Nichtzulassung
ist gem. § 544 ZPO mit einem Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts anfechtbar und eröffnet damit einen
weiteren innerstaatlichen Rechtsmittelzug (vgl. EuGH Rs. C99/00 – „Kenny Roland Lyckeskog“ – EuZW 2002, 476).
5. Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO. Ein weitergehender
Vollstreckungsschutz der Beklagten ist nicht angezeigt. Die Beklagte ist durch die Möglichkeit einer Abwendung der
Vollstreckung (auch in Form einer Bankbürgschaft - § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und die Anordnung einer die
Vollstreckungssperre beseitigenden Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe des nach den Erklärungen der
Beklagten in der Berufungsverhandlung drohenden Schadens hinreichend gesichert.