Urteil des OLG Oldenburg vom 11.03.1999

OLG Oldenburg: schöffengericht, bewährung, beschränkung, vergütung, vollstreckung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 1 WS 58/99
Datum:
11.03.1999
Sachgebiet:
Normen:
STPO § 473 ABS 1, STPO § 473 ABS 3, STPO § 473 ABS 4
Leitsatz:
Beim Erfolg einer nach Ablauf der Begründungsfrist beschränkten Berufung richtet sich die
Kostenentscheidung nach § 473 ABs. 1 und 4 StPO nicht nach § 473 Abs. 3 StPO unter Ausschluß
ausscheidbarer Auslagen.
Volltext:
Das Schöffengericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte
hat seine dagegen eingelegte Berufung zu Beginn der Berufungshauptverhandlung "auf den Rechtsfolgenausspruch
beschränkt". Der Verteidiger hat nach Schluß der Beweisaufnahme "Strafaussetzung zur Bewährung" beantragt.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß es die Vollstreckung der vom
Schöffengericht festgesetzten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Es
hat die Kosten des Berufungsverfahrens dem Angeklagten auferlegt, die Berufungsgebühr jedoch um ein Drittel
ermäßigt. Ein Drittel der notwendigen Auslagen des Angeklagten hat es der Staatskasse auferlegt.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung bleibt ohne Erfolg.
Die zu Beginn der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch insgesamt beschränkte Berufung hat nur
hinsichtlich der gewährten Strafaussetzung Erfolg gehabt, so daß bereits aus diesem Grunde auf die Entscheidung
über die notwendigen Auslagen nicht § 473 Abs. 3 StPO, sondern Abs. 4 dieser Bestimmung anzuwenden ist, der
eine Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten vorsieht.Darüber hinaus hält der Senat an seiner bisherigen
Rechtsprechung fest, daß in Fällen des Erfolges
eines nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO teilweise zurückgenommenen Rechtsmittels nicht
§ 473 Abs. 3 StPO unter Ausschluß vermeidbarer Auslagen, sondern § 473 Abs. 4 in Verbindung mit § 473 Abs. 1
StPO anzuwenden ist (vgl. dazu KMR, StPO, Rn. 18 zu § 473; zum Meinungsstand Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO,
24. Aufl., Rn. 40 ff zu § 473). Zusätzlich aus diesem Grunde war daher über die Kosten des Berufungsverfahrens
nach Billigkeitsgrundsätzen zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Entscheidung des Landgerichts sachgerecht. Hinsichtlich der
notwendigen Auslagen des Angeklagten rechtfertigt sie sich insbesondere auch daraus, daß die darin enthaltene
Vergütung des Verteidigers auch dessen Tätigkeit vor der Beschränkung der Berufung abdeckt.