Urteil des OLG Oldenburg vom 11.07.1997

OLG Oldenburg: aufrechnung, gegenforderung, aktivlegitimation, rechtskraft, berechtigung, begriff, datum, werterhöhung

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 88/97
Datum:
11.07.1997
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 322 ABS 2
Leitsatz:
Keine Werterhöhung nach § 19 Abs. 3 GKG, wenn Gericht Bestehen der Klageforderung offenläßt und
Klage abweist, weil "jedenfalls" die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung begründet sei.
Volltext:
Die Höhe des Streitwerts richtet sich vorliegend ausschließlich nach der geltend gemachten Klageforderung. Die von
der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung führt nicht zur Erhöhung des Streitwerts gem. § 19
Abs. 3 GKG.
1. Allerdings liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine hilfsweise Aufrechnung mit
Schadensersatzansprüchen vor. Zwar hat die Beklagte den Begriff der ,Hilfsaufrechnung" nicht verwandt. Vielmehr
ist in ihren Schriftsätzen lediglich von einer Aufrechnung die Rede. Darauf kommt es indes nicht an. Eine
Aufrechnungserklärung im Prozeß ist auslegungsfähig, wie dies auch sonst bei prozessualen Erklärungen der Fall ist
(Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 19 GKG, Rdnr. 44). Danach kann hier nicht zweifelhaft sein, daß die
Beklagte eine Hilfs- und keine Hauptaufrechnung erklärt hat. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung das Bestehen
der Klageforderung bestritten, indem sie vorgetragen hat, die Klägerin möge erst einmal die angeblichen
Arbeiten im einzelnen darlegen. Bestritten hat die Beklagte ferner - und zwar substantiiert - die Aktivlegitimation der
Klägerin. Insoweit ist insbesondere vorgetragen worden, die Forderung sei abgetreten und gepfändet. Unter diesen
Umständen folgt aus dem erkennbaren wirtschaftlichen Interesse der Beklagten selbstverständlich, daß sie die
Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nur hilfsweise hat erklären wollen, da eine Klageabweisung allein auf
Grund der Aufrechnungserklärung zum Verlust der Gegenansprüche führt und somit nachteiliger ist, als eine
Klageabweisung mangels Bestehens der Forderung bzw. auf Grund einer fehlenden Aktivlegitimation.
2. Eine hilfsweise Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung führt gem. § 19 Abs. 3 GKG jedoch nur zur
Erhöhung des Streitwerts um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über
sie ergeht. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
Gem. § 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für
den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Die Regelung betrifft vom Wortlaut her
zunächst nur die - hier zweifellos nicht einschlägige - Situation, daß das Gericht den Aufrechnungseinwand wegen
Nichtbestehens der Gegenforderung für unberechtigt gehalten und der Klage dementsprechend stattgegeben hat. Es
ist allerdings anerkannt,
daß die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO auch dann anzuwenden ist, wenn die Aufrechnung erfolgreich war und
damit die Feststellung des Nichtmehrbestehens der Gegenforderung verbunden ist (RGZ 161, 167, 171; BGHZ 36,
316, 319; Stein-Jonas-Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdnr.
168; Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 322 Rdnr. 21; Zeuner, JuS 1987, 354 ff). Vorliegend steht jedoch nicht
fest, daß die Gegenforderung nicht mehr besteht. Unzulässig ist es nämlich, die
Klage allein auf Grund der Aufrechnung abzuweisen und dabei die Berechtigung der Klageforderung offenzulassen
(BGH LM § 322 ZPO Nr. 21; BGH NJW 1974, 2000, 2002; BGHZ 80, 97, 99; Stein-Jonas-Leipold, § 322 Rdnr. 170;
Zöller-Vollkommer, § 322 Rdnr. 21).
Eben derart verfahrensfehlerhaft hat das Landgericht in seinem Urteil entschieden. Es hat die Klage allein auf Grund
der von der Beklagten erklärten Aufrechnung abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausdrücklich
offengelassen, ob überhaupt die notwendige Aktivlegitimation der Klägerin gegeben ist. Eine derartige,
verfahrensfehlerhafte Entscheidung hat zur Folge, daß
lediglich rechtskräftig festgestellt ist, daß die Klageforderung nicht besteht; die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich
aber nicht auf die Begründetheit der zur Aufrechnung verwandten Gegenforderung (RGZ a. a. O.; BGH LM § 322
ZPO, Nr. 21; Stein-Jonas-Leipold, § 322 Rdnr. 170;
Zöller-Vollkommer, § 322 Rdnr. 21; Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, § 322 Rdrn. 181).