Urteil des OLG Oldenburg vom 08.02.1989

OLG Oldenburg: geschäftsfähigkeit, mangel, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 85/89
Datum:
08.02.1989
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Zur Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei bereits in der Vorinstanz aufgetretenen Bedenken
gegen die Geschäftsfähigkeit d. Beschw.Führers. Verfahrensfehler, Verletzung der
Amtsermittlungspflicht.
Volltext:
1.) Es ist verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht trotz vorgetragener Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit eines
Verfahrensbeteiligten dieser von Amts wegen zu prüfenden Frage nicht nachgeht.
2.) Der mögliche Mangel der Prozeßfähigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde. Der
Beschwerdeführer ist bis zur Klärung dieser Frage als prozeßfähig anzusehen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 157 f.). Eine
Sachentscheidung darf vor Klärung dieser Frage nicht ergehen.
3.) Das Gericht der weiteren Beschwerde kann davon absehen, diese verfahrens- rechtliche Frage selbst zu prüfen
und unter Umständen - was hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Fragen auch im dritten Rechtszug
zulässig wäre - Beweis zu erheben, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren von Beweisaufnahmen möglichst
freizuhalten ist. Das gilt vor allem, wenn die Prozeßfähigkeit bisher tatrichterlich überhaupt nicht geprüft worden ist
(vgl. auch BGH a.a.O.; Stein-Jonas, ZPO, 20. Aufl., Anm. IV zu § 561 für den Zivilprozeß).