Urteil des OLG Oldenburg vom 03.11.1988

OLG Oldenburg: verzug, verzicht, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Familiensenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 WF 122/88
Datum:
03.11.1988
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 1613 ABS 1, BGB § 812, ZPO § 256
Leitsatz:
Kein Leitsatz eingetragen
Volltext:
Eine rückwirkende Änderung von Unterhaltsverpflichtungen aufgrund einer einstweiligen Anordnung kommt nur in
Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner das Vertrauen auf den Fortbestand des Unterhaltstitels erschüttert hat.
Das ist regelmäßig erst der Fall, wenn er den Unterhaltsgläubiger mit dem Verzicht auf Unterhaltsansprüche in
Verzug gesetzt oder eine Klage auf Abänderung rechtshängig gemacht hat.