Urteil des OLG Oldenburg vom 28.09.1988

OLG Oldenburg: verfügung von todes wegen, grundbuchamt, erblasser, eigentümer, hof, bewirtschaftung, rückwirkung, erbvertrag, grundstück, zwischenverfügung

Gericht:
OLG Oldenburg, 05. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 5 W 42/88
Datum:
28.09.1988
Sachgebiet:
Normen:
HÖFEO § 7 ABS 2, HÖFEO § 6 ABS 1 S 1
Leitsatz:
Kein Leitsatz eingetragen
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
- 5 W 42/88 –
2 T 62/87 LG Osn.
Beschluß
In der Grundbuchsache
betreffend das im Grundbuch von L ... Band ... Blatt ... eingetragene Grundstück
- eingetragener Eigentümer:
Landwirt J ... D ... ,
- Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Führerin der weiteren Beschwerde:
Frau M ... D ... geb. K ... ,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt und Notar H ... D ... –
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
am 28. September 1988
durch die unterzeichneten Richter beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Osnabrück
vom 6. Mai 1988 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist ausweislich des Erbvertrages vom 08.10.1968 – Urkundenrolle-Nr. 907/66 des Notars H ... D
... , M ... – zur Alleinerbin einschließlich Hofeserbin des im Grundbuch von L ... Band ... Blatt ... verzeichneten
Hofes ihres verstorbenen Eheman-nes geworden, der Eigentümer dieses Hofes im Sinne der Höfeordnung war.
Durch den angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluß hat das Landge-richt die Beschwerde der
Antragstellerin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Meppen –
Grundbuchamt – wendet, in der der Grundbuchrechtspfleger die von ihr beantragte Eigentumsumschreibung auf sich
von der Vorlage eines Hoffolgezeugnisses abhängig macht.
Der dagegen gerichteten, gemäß §§ 78, 80 GBO zulässigen weiteren Beschwerde muß in der Sache der Erfolg
versagt bleiben. Zu Recht hat das Landgericht in Übereinstim-mung mit dem Grundbuchamt festgestellt, daß zur
Umschreibung des Grundbesitzes gemäß § 35 Abs 1 Satz 2 2. Halbs GBO ein Hoffolgezeugnis erforderlich ist. Für
das Grundbuchamt war auch nach Vorlage der öffentlichen Urkunde – dem Erbvertrag – nicht auszuschließen, daß
der Erblasser zu Lebzeiten durch Übertragung der Bewirt-schaftung des Hofes auf einen hoferbenberechtigten
Abkömmling eine formlose Hofer-benbestimmung gemäß §§ 7 Abs. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 HöfeO vorgenommen hat, die
we-gen der in § 7 Abs. 2 HöfeO enthaltenen Wirksamkeitsbeschränkung der erbvertragli-chen Erbeinsetzung
entgegenstehen könnte (vgl. Senat, Beschluß vom 13.10.1985 – 5 W 82/85 – Rpfl. 1984, 13).
Zwar hätte eine spätere Übertragung der Bewirtschaftung auf den geschlossenen Erb-vertrag keinen Einfluß (vgl.
OLG Celle, RdL 1975, 205 und AgrarR 1977, 235). Zu Recht haben die Vorinstanzen aber die Möglichkeit gesehen,
daß der zur Zeit des Erb-vertragsabschlusses fast 26 Jahre alte Sohn Th ... D ... die Hofbewirtschaftung bereits
übertragen bekommen hatte.
Die Bindungswlrkung der formlosen Hoferbenbestimmung besteht auch für Fallgestal-tungen der zu beurteilenden Art
und nicht erst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Höferechts am 01.07.1976 durch das Zweite Gesetz zur
Änderung der Höfeord-nung vom 29.03.1976 – BGBl. I, S. 881 – 2. ÄndG – HöfeO -. Eine nach altem Recht
getroffene andere letztwillige Hoferbeneinsetzung nach Übertragung der Bewirtschaf-tung des Hofes auf einen
Abkömmling ist vom 01.07.1976 an nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 HöfeO n.F. relativ unwirksam, wenn der Erbfall
bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten war. Dies ergibt sich bereits aus dem für erbrechtliche Übergangsregelun-
gen üblichen Grundsatz, daß das alte Recht nur dann für die erbrechtlichen Verhältnis-se maßgebend bleibt, wenn
der Erblasser vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verstorben ist. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit des
Erbfallrechts hat auch im 2. ÄndG – HöfO Eingang gefunden (Art. 3 § 9) und gilt für eine sogenannte formlose Hof-
erbenbestimmung gemäß §§ 7 Abs 2 HöfeO n.F. wie für die Hoferbenordnung gemäß § 6 HöfeO (vgl. OLG Hamm,
AgrarR 1976, 379; Wöhrmann/Stöcker, Landwirtschaftserb-recht, 4. Aufl., § 7 HöfeO RN 69; abweichend:
Faßbender/Hötzel/Pikalo, Höfeordnung 1978, § 7 RN 26 und Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Höfeordnung, 8. Aufl., § 7
RN 76 jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine unzulässige Rückwirkung ist damit nicht ver-bunden (BGH, AgrarR
1980, 337 ff.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt auch aus Art. 3 § 4 des 2. ÄndG – HöfO nichts anderes.
Diese Vorschrift läßt für die Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen nach altem Recht die Formanforderungen
des neuen Rechts genü-gen, schränkt aber die Geltung des Erbfallrechts nicht ein (so ausdrücklich: Wöhr-
mann/Stöcker, a.a.O., RN 11, 68). Im übrigen läßt sich nach dem vorgelegten Erbver-trag nicht einmal
ausschließen, daß sich die Stellung des Sohnes des Erblassers i.S. einer formlos bindenden
Hofvererbungsverpflichtung verfestigt hatte, die nach § 242 BGB einer anderweiten erbrechtlichen Regelung durch
den Erblasser entgegengestan-den hätte (vgl. Pikalo, a.a.O., RN 9, 26 a.E.).
Die weitere Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 31 Abs 1 KostO zurück-zuweisen. Die Wertfestsetzung
beruht auf § 30 KostO.
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