Urteil des OLG Oldenburg vom 02.02.2005

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Gericht:
OLG Oldenburg, 03. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 3 U 109/04
Datum:
02.02.2005
Sachgebiet:
Normen:
VVG § 16, VVG § 22
Leitsatz:
Hat der Versicherer nach Vertragsschluss entdeckt, dass der Versicherungsnehmer in seinem Antrag
auf Abschluss einer Krankenversicherung eine kurz zuvor durchgeführte MRT der HWS verschwiegen
hat, und bietet er ihm gegen Zahlung eines Risikozuschlags die Fortführung des Vertrages an, so wird
hierdurch eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers dahin begründet, dass er den
Versicherungsnehmer zu befragen hat, ob die übrigen Angaben im seinerzeitigen Versicherungsantrag
zutreffend waren. Bejaht der Versicherungsnehmer diese Frage uneingeschränkt, so ist der
Versicherer nicht zu weiteren Nachforschungen bei Dritten (Ärzten und Versicherungen) verpflichtet.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
3 U 109/04
9 O 1110/04 Landgericht Osnabrück
Verkündet am 02. Februar 2005
A ...,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
U r t e i l
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
A ... ,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
Unterbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
gegen
N ... ,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... ,
hat der 3. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht ... , den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. September 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9.
Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
I.
Der Kläger stellte am 20. Mai 2005 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss eines
Krankenversicherungsvertrages. Die Fragen zu seinem Gesundheitszustand beantwortete er durchgängig mit nein,
bis auf die Frage Nr. 5: „Fanden in den letzten 3 Jahren ambulante Untersuchungen/Behandlungen oder Operationen
durch Ärzte, Heilpraktiker, Psychologen, Masseure u.s.w. statt ? Waren Sie arbeitsunfähig ?“ Hierzu gab der Kläger
an, im Jahre 2002 wegen eines eingewachsenen Zehennagels, einer Mandelentzündung und einmal im Oktober 2002
wegen einer Nasennebenhöhlenentzündung behandelt worden zu sein. Diesen Antrag nahm die Beklagte mit Wirkung
ab dem 1. Juni 2003 an.
Nachdem der Beklagten im Juli 2003 eine Rechnung des Facharztes für Orthopädie Dr. H ... eingereicht worden war,
fragte sie bei diesem nach und erhielt am 31. Juli 2003 die Auskunft, dass bei einer am 24. April 2004 durch den
Röntgenologen Dr. D ... durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRT) ein Diskusprolaps C3/4 sowie eine
Chondrose C5/6 festgestellt worden sei.
Daraufhin trat die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2003 vom Vertrag zurück und verweigerte die Erbringung
von Leistungen für die o.a. Behandlungen. Zugleich bot sie dem Kläger jedoch an, den Vertrag bei Zahlung eines
Risikozuschlags fortzusetzen, falls er die beigefügte Erklärung bis zum 15. September 2003 zurückschicke. Die
Erklärung hatte folgenden Wortlaut:
„Ich erkläre mich damit einverstanden, dass ab 1. Oktober 2003 ein versicherungsmedizinischer Zuschlag von
monatlich 69,99 € für Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben einschließlich aller Ursachen und Folgen
zu zahlen ist.
Die Angaben im Versicherungsantrag entsprechen – soweit sie sich nicht auf die obigen Krankheitsbilder beziehen –
der Richtigkeit. Zwischen dem Tag der Antragstellung und heute sind keine – bisher der A ... nicht bekannte –
Erkrankungen, Unfallfolgen und Beschwerden aufgetreten und keine Behandlungen erforderlich geworden.“
Der Kläger unterzeichnete diese Erklärung am 1. September 2003 und sandte sie an die Beklagte.
Mittlerweile war der Kläger an die Beklagte wegen der Übernahme von Behandlungskosten durch den Arzt für
Allgemeinmedizin Dr. He ... herangetreten und hatte ein von diesem verfasstes Attest vom 28. August 2003
vorgelegt. Danach habe sich beim Kläger seit dem Frühjahr 2003 ein schweres psychosomatisches Angstsyndrom
entwickelt. Er leide unter Herzrasen, Globusgefühl, Panikattacken, Schlaflosigkeit, Ohnmachtsanfällen, Zittern und
hochgradigen Ängsten. Mehrfach habe er deshalb die Notaufnahme umliegender Krankenhäuser aufgesucht. Eine
stationäre Behandlung in einer spezialisierten psychosomatischen Klinik sei dringend und absolut notwendig. Auf
Nachfrage der Beklagten teilte Dr. He ... unter dem 18. September 2003 mit, der Kläger habe sich bei ihm erstmals
am 14. April 2003 mit psychosomatischen Angstbeschwerden vorgestellt. Es habe Herzrasen und Globusgefühl
bestanden. Auf der Arbeit sei es zu einer Panikattacke mit nachfolgender Ohnmacht gekommen. Am 25. Juli 2003
habe sich der Kläger erneut vorgestellt und berichtet, dass er in der Zwischenzeit zweimal im Krankenhaus
behandelt worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger in den Jahren 2002/2003 diverse Male wegen Kopfschmerzen
behandelt worden, u.a. am
1. Februar 2002 wegen einer Migräneattacke notfallmäßig in der neurologischen Klinik des Klinikums Os ... . Wegen
einer seit Jahren bestehenden chronische Sinusitis sei er fortlaufend bis Ende März 2003 in Behandlung gewesen.
Daraufhin trat die Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 erneut vom Vertrag zurück und erklärte zugleich die
Anfechtung des Vertrages.
Der Kläger hat behauptet, entgegen den schriftlichen Angaben von Dr. He ... habe er im April 2003 noch nicht an
einem schweren psychosomatischen Angstsyndrom gelitten. Derlei Beschwerden seien erst Mitte Juli 2003
aufgetreten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zum einen zu verurteilen, ihn von den Forderungen diverser Ärzte und
Krankenhäuser freizustellen und zum anderen das Fortbestehen des Krankenversicherungsvertrages festzustellen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zwar begründeten die vom Kläger verschwiegenen Krankheiten an sich
unzweifelhaft ein Rücktritts bzw. Anfechtungsrecht. Nachdem die Beklagte den Kläger beim Lügen und Betrügen
erwischt habe, hätte es für sie aber eigentlich nur eine vernünftige Reaktion gegeben, nämlich den Rücktritt vom
Vertrag ohne das Angebot auf einen modifizierten Vertrag. Wenn sie dem Kläger gleichwohl das Angebot auf
Abschluss eines modifizierten Vertrages gemacht habe, ohne nachzuforschen ob und welche weiteren Krankheiten
der Kläger bei der seinerzeitigen Antragstellung verschwiegen habe, sei es ihr unter dem Gesichtspunkt des
widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich nachträglich darauf zu berufen, sie sei getäuscht worden. Vielmehr
müsse sie die Konsequenzen ihrer bodenlosen Dummheit tragen. Der Beklagten helfe auch nicht, dass sich in der
Einverständniserklärung des Klägers der Satz finde, dass die Angaben im Versicherungsantrag i.ü. der Richtigkeit
entsprächen. Wenn die Beklagte ernsthaft meine, sich auf eine solche Aussage einer Person verlassen zu können,
die sie bei einer dreisten Lüge zu ihren Lasten erwischt habe, dann sei sie selber Schuld.
II.
Die gegen diese Entscheidung frist und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg.
Abgesehen davon, dass die vom Einzelrichter gewählte Diktion Anlass zu der Erinnerung gibt, dass die richterliche
Unabhängigkeit zwar zu deutlichen Worten berechtigt, nicht aber dazu, Prozessbeteiligte zu beleidigen, vermag auch
der von ihm eingenommene Rechtsstandpunkt nicht zu überzeugen.
Der von der Beklagten mit ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2003 gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 VVG erklärte Rücktritt
vom Vertrag ist ebenso wirksam wie die zugleich nach § 22 VVG erklärte Anfechtung.
1. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 20. Mai 2003 die Gesundheitsfrage 5 nach Behandlungen und
Untersuchungen der letzten drei Jahre dahingehend beantwortet , dass er lediglich im Juni 2002 wegen eines
eingewachsenen Zehennagels sowie im Oktober 2002 wegen einer Mandelentzündung und (einmal) wegen einer
Nasennebenhöhlenentzündung behandelt worden sei. Weiter war der Beklagten nach Vertragsschluss am 31. Juli
2003 bekannt geworden, dass am 24. April 2003 auf Veranlassung des Orthopäden Dr. H ... durch den
Röntgenologen Dr. D ... eine MRT durchgeführt worden war, bei der ein Diskusprolaps C3/4 sowie eine Chondrose
C5/6 festgestellt wurden. Hinsichtlich dieser Erkrankungen war ein Risikozuschlag vereinbart worden.
Erstmals im September 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger ihr weitere Behandlungen und Untersuchungen
verschwiegen hatte. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Kläger bestrittenen Angaben des Arztes für
Allgemeinmedizin Dr. He ... zutreffen, wonach sich der Kläger bei ihm bereits am 14. April 2003 mit
psychosomatischen Angstbeschwerden (Panikattacke mit nachfolgender Ohnmacht, Herzrasen, Globusgefühl)
vorgestellt habe. Jedenfalls war der Kläger nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in den Jahren
2002/2003 diverse Male wegen Kopfschmerzen behandelt worden, u.a. am 1. Februar 2002 wegen einer
Migräneattacke notfallmäßig in der neurologischen Klinik des Klinikums Os ... . Weiter war er wegen einer seit
Jahren bestehenden chronische Sinusitis fortlaufend bis Ende März 2003 in Behandlung. Dass die Anzeige dieser
Behandlungen ohne sein Verschulden unterblieben wäre, hat der insoweit darlegungs und beweispflichtige Kläger
nicht einmal behauptet. Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt die Tatsache, dass der Kläger der Beklagten
verschwiegen hat, dass er wegen zweier chronischer Erkrankungen seit mehr als einem Jahr fortlaufend in ärztlicher
Behandlung war, auch den Schluss, dass er diesen Umstand bewusst verschwiegen hat, weil er zu Recht davon
ausging, dass die Beklagte den Antrag ansonsten nicht oder nur zu anderen Konditionen angenommen hätte. Die
Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigt sich umso mehr angesichts dessen, dass der Kläger hinsichtlich
der Sinusitis (= Nasennebenhöhlenentzündung) im Antrag grob wahrheitswidrig angegeben hat, er sei deswegen nur
einmal im Oktober 2002 behandelt worden.
2. Die Beklagte hat ihr danach bestehendes Recht zum Rücktritt und zur Anfechtung nicht wegen Verstoßes gegen
ihre Risikoprüfungspflicht verloren.
Die in § 16 VVG normierte vorvertragliche Anzeigepflicht des zukünftigen Versicherungsnehmers dient dazu, dem
Versicherer eine zutreffende Risikoeinschätzung zu ermöglichen. Durch die Angaben des Antragstellers soll der
Versicherer das zu versichernde Risiko umfassend und zutreffend einschätzen, die Zuordnung des Antragstellers zu
einem bestimmten Risikokollektiv vornehmen, die Prämie zutreffend berechnen und eventuelle
Leistungsausschlüsse festlegen können (Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Auflage, § 16 Rn. 2). Führen die
Antworten des Antragstellers auf die ihm z.B. in der Personenversicherung gestellten Gesundheitsfragen dem
Versicherer aufgrund von Widersprüchen, Lücken oder sonstigen Unklarheiten vor Augen, dass anhand der
bisherigen Angaben eine sachgerechte Risikoeinschätzung ohne ergänzende Rückfragen noch nicht möglich ist, so
darf der Versicherer nicht einerseits die erforderliche Risikoprüfung vor Antragsannahme, z.B. aus Kostengründen,
zurückstellen, sie andererseits aber nach Eintritt des Versicherungsfalls nachholen und deren Ergebnis zum Anlass
für einen leistungsbefreienden Rücktritt nehmen. Verstößt der Versicherer gegen die Obliegenheit, im eigenen
Interesse vor Vertragsschluss die erforderliche Risikoprüfung vorzunehmen, so verliert er seine
Rücktrittsberechtigung (BGH VersR 1992, 603, 604; 1995, 80, 81; Römer r+s 1998, 45, 48). Ob dies auch für sein
Anfechtungsrecht gilt (so BGH VersR 1992, 603; a.A. OLG Düsseldorf r+s 2003, 252; OLG Hamm r+s 2002, 50)
bedarf keiner Entscheidung.
Eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers entsteht nämlich nur, wenn die Unklarheit der Angaben des
Versicherungsnehmers ohne weiteres ersichtlich ist und entsprechende Erkundigungen des Versicherers nahelegt
(Langheid in Römer/Langheid a.a.O. Rn. 50 m.w.N.; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 16 Rn. 25 m.w.N.).
Auf klare Fragen des Versicherers gegebene klare Antworten des Versicherungsnehmers begründen hingegen – mit
Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falls, dass dem Versicherer die Unrichtigkeit der Antwort des
Versicherungsnehmers aus anderen Quellen bekannt ist – keine Nachfragepflicht des Versicherers (BGH VersR
1995, 901; OLG München VersR 1998, 1361, 1362). So lag der Fall hier. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 20.
Mai 2003 die Gesundheitsfrage 5 nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten drei Jahren exakt
beantwortet und angegeben, lediglich im Jahre 2002 wegen eines eingewachsenen Zehennagels, einer
Mandelentzündung und einmal im Oktober 2002 wegen einer Nasennebenhöhlenentzündung behandelt worden zu
sein. Diese Angaben waren eindeutig. Die Beklagte hatte seinerzeit keinen Anlass zu Nachfragen.
Das änderte sich allerdings, nachdem sie Ende Juli 2003 erfahren hatte, dass der Kläger bei Antragstellung die kurz
zuvor durchgeführte MRT der HWS verschwiegen hatte. Dieser Umstand musste der Beklagten den Gedanken
nahelegen, dass der Kläger unter Umständen auch weitere Behandlungen und Untersuchungen verschwiegen haben
und deshalb die bisherige versicherungswirtschaftliche Risikoeinschätzung in ihrem Wert beeinträchtigt sein könnte.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts gab es nun aber keineswegs „nur eine vernünftige Reaktion“ für die
Beklagte, nämlich die endgültige Beendigung der Vertragsbeziehungen. Das Landgericht verkennt, dass es zwischen
den Parteien nicht um die Durchsetzung irgendwelcher diffusen moralischen Maßstäbe oder gar um eine Abstrafung
des Versicherungsnehmers geht, sondern allein darum, ob und unter welchen Umständen eine Fortsetzung der
vertraglichen Beziehung trotz der aufgetretenen Störung für beide Seiten sinnvoll und zumutbar ist. Dies zu
entscheiden steht allein zur Disposition der Vertragsparteien. Der Beklagten stand es frei, von der
kundenfreundlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, dem Kläger eine Fortsetzung des Vertrages gegen Zahlung
eines Risikozuschlages anzubieten und dieses Angebot davon abhängig zu machen, dass der Kläger ausdrücklich
versicherte, dass seine übrigen Angaben im seinerzeitigen Antrag, soweit sie sich nicht auf Erkrankungen der
Wirbelsäule und der Bandscheiben bezogen, der Richtigkeit entsprachen. Dem Kläger wiederum stand es frei, dieses
Angebot abzulehnen oder anzunehmen. Er hat sich für letzteres entschieden und die geforderte Versicherung ohne
Einschränkung abgegeben. Auf diese klare Antwort durfte sich die Beklagte auch jetzt verlassen. Allein die
Tatsache, dass sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss eine
Behandlung/Untersuchung nicht angegeben hat, zwingt nicht zu dem Schluss, der Versicherungsnehmer sei per se
völlig unglaubwürdig, so dass der Versicherer seiner Nachfrageobliegenheit nur durch Erkundigungen bei Dritten
nachkommen könne. Es bleibt vielmehr bei dem Grundsatz, dass die Nachfrageobliegenheit eine Unklarheit der
Angaben des Versicherungsnehmers voraussetzt. Ist dessen Antwort – ohne dass dies für den Versicherer ohne
weiteres erkennbar ist – falsch aber eindeutig, so besteht auch bei einer solchen Konstellation keine Obliegenheit zu
weiteren Nachforschungen bei anderen Ärzten oder Versicherungen. Etwaige sich hieraus für den
Versicherungsnehmer später ergebende Beweisschwierigkeiten hat dieser selbst veranlasst und deshalb
hinzunehmen.
3. Ein Rücktritts bzw. Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch nicht deshalb entfallen, weil der Beklagten die
fortlaufenden Behandlungen wegen Kopfschmerzen und Sinusitis bereits vor Abschluss des modifizierten Vertrages
bekannt gewesen wären. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe hiervon schon seinerzeit durch
Übersendung des „Versicherungsgutachtens“ Dr. He ... vom 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hat er hierfür nicht den
ihm obliegenden Beweis geführt. Die Beklagte hat bestritten, dass dieses Gutachten für sie erstellt worden sei. Es
sei ihr von Dr. He ... vielmehr erst mit seinem Schreiben vom 18. September 2003 übersandt worden. Hierfür spricht,
dass sich aus dem „Versicherungsgutachten“, zwar nicht entnehmen lässt, an welche Versicherung es gesandt
worden ist, wohl aber, dass dies jedenfalls nicht zur Versicherungsnummer der bei der Beklagten unterhaltenen
Krankenversicherung geschehen ist. Aufgeführt ist vielmehr die Nummer LV 002800142, was nahelegt, dass es sich
um Auskünfte zu einer, wo auch immer bestehenden, Lebensversicherung handeln dürfte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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