Urteil des OLG Oldenburg vom 06.12.2010

OLG Oldenburg: teilung, lebenserwartung, satzung, bekanntgabe, gleichbehandlung, versicherung, kompetenz, auskunft, vergleich, altersgrenze

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 14 UF 128/10
Datum:
06.12.2010
Sachgebiet:
Normen:
VersAusglG § 10, VersAusglG § 11
Leitsatz:
Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bestehende Anwartschaften auf eine
Versorgung sind aufgrund des Kapitalwerts zu teilen. Dass die anschließende Umrechnung für Männer
und Frauen zu unterschiedlichen Versorgungspunkten führt, beruht auf dem nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen bemessenen Barwert und verletzt weder den
Halbteilungsgrundsatz noch steht dem höherrangiges Recht entgegen.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
14 UF 128/10
16 F 636/09 S Amtsgericht Wilhelmshaven Erlassen am: 06. Dezember 2010
In der Versorgungsausgleichssache
Beteiligte:
1. R… S…, …
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin …
2. H… S…, …
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin …
3. D… R… O…, …
4. D… R… O…, …
5. V… d… B… ,…
hat der 14. Zivilsenat - 5. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht … sowie die Richter am Oberlandesgericht … und …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 5. Mai 2010 erlassene Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Wilhelmshaven geändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer II des Tenors) wie
folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D… R… O…
(Versicherungskonto Nr. …) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,6281 Entgeltpunkten auf deren
Versicherungskonto Nr. … bei der D… R… O…, bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit,
übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D… R… O… (Versicherungskonto Nr.
…) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 4,5166 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto Nr.
… bei der D… R… O…, bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der V… d… B… (VersicherungsNr.
…) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 41,41 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung,
bezogen auf den 30. September 2009 als Ende der Ehezeit, übertragen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Durch Beschluss vom 5. Mai 2010 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wilhelmshaven die Ehe der beteiligten
Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Hinsichtlich der von den Ehegatten in der
gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte hat das Familiengericht jeweils eine interne Teilung
angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer fristgerecht eingegangenen und sogleich
begründeten Beschwerde. Sie macht geltend, das Familiengericht habe ein Anrecht des Ehemannes aus einer
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht berücksichtigt.
II.
Die nach §§ 58, 63 FamFG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.
1. Nach einer vom Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft der Versorgungsanstalt … vom 20. Okt.
2010 hat der Ehemann in der Ehezeit ein Anrecht aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst erworben.
Dieses Anrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Anwartschaft
des Ehemannes ist unverfallbar und beträgt ehezeitbezogen 94,92 Versorgungspunkte. Der Versorgungsträger
schlägt gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 41,41 Versorgungspunkten vor. Der
korrespondierende Kapitalwert beträgt 26.530,82 €. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers hat gemäß § 10
Abs. 1 VersAusglG eine interne Teilung zu erfolgen. Es ist daher zu Lasten des Anrechts des Ehemannes ein
Anrecht in Höhe von 41,41 Versorgungspunkten zu Gunsten der Ehefrau auf ein für sie neu zu begründendes
Versicherungskonto bei der … zu übertragen.
Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Berechnung der … eine Stellungnahme abzugeben. Bedenken
gegen die Richtigkeit dieser Auskunft der … wurden nicht vorgetragen.
2. Weil der Ehemann nicht zu den rentenfernen Versicherten gehört, sind die ihn betreffenden Übergangs und
Besitzstandsregelungen in der Satzung der … vom 22. Nov. 2002 (BAnz. Nr. 4. vom 3. Jan. 2003) wirksam (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 14. Nov. 2007, IV ZR 74/06 = FamRZ 2008, 395. Urteil vom 17. Feb. 2010, IV ZR 312/07 =
FamRZ 2010, 727).
3. Auch andere von Amts wegen zu berücksichtigende Umstände stehen der Richtigkeit dieser Berechnung nicht
entgegen. Zwar beträgt der im Versorgungsausgleich für die Ehefrau zu übertragende Ausgleichswert aus der
Zusatzversorgung des Ehemannes bei der … mit 41,41 Versorgungspunkten weniger als die Hälfte der vom
Ehemann während der Ehezeit erworbenen Versorgungspunkte. Diese satzungskonforme Berechnung des
Ausgleichswertes erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, indem das während der Ehezeit
erworbene Anrecht der ausgleichspflichtigen Person zunächst in einen Barwert und die Hälfte dieses Barwerts für die
ausgleichsberechtigte Person nach Abzug der Teilungskosten in Versorgungspunkte umgerechnet wird (§ 32 a
VBLS). Der dabei jeweils anzuwendende Barwertfaktor (vorliegend 11,701 für den Ehemann und 13,349 für die
Ehefrau) berücksichtigt unter anderem die höhere Lebenserwartung von Frauen gegenüber Männern. Diese
Satzungsregelung der … ist nach der Überzeugung des Senats vereinbar mit materiellem Recht, insbesondere mit §
11 VersAusglG und widerspricht weder Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz noch unmittelbar geltendem EURecht. Bislang
wurde diese Frage jedoch - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
a) Die im Versorgungsausgleich für das Anrecht des Ehemannes auf eine zusätzliche Altersversorgung
vorzunehmende interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe des anderen Ehegatten an den in der Ehezeit
erworbenen Anrechten sicherstellten (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Diese gesetzliche Vorgabe setzt die Satzung
der … dadurch um, dass mit Hilfe unterschiedlich hoher Barwertfaktoren den individuellen Besonderheiten zwischen
den Eheleuten Rechnung getragen wird. Soweit bei der Bemessung der Barwertfaktoren Alter und Geschlecht der
Beteiligten versicherungsmathematisch einfließen, ist gegen diese Berechnung nichts zu erinnern. Weil die nur etwa
7 Monate jüngere Ehefrau im Verhältnis zum Ehemann statistisch beurteilt über eine längere Lebenserwartung
verfügt, befindet sich ihr im Versorgungsausgleich eigenständig zu begründendes Recht auf eine zusätzliche
Altersversorgung mithin länger in der eigentlichen Leistungsphase als das eigentliche Recht des Ehemannes. Weil
die Vergleichsgruppe der Frauen sich durch eine höhere Lebenserwartung von der Vergleichsgruppe der Männer
unterscheidet, darf diesem Umstand durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Barwertfaktoren bei der
Berechnung der Versorgungspunkte Rechnung getragen werden. Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz
vermag der Senat darin nicht zu erkennen.
b) Auch ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Zwar gebietet die Richtlinie 79/7/EWG des
Rates vom 19. Dez. 1978 (ABI. L 6 vom 10. Jan. 1979, S. 2425) zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Richtlinie 79/7 EWG) den Fortfall jeglicher unmittelbarer
oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 4 Richtlinie 79/7 EWG). Weil die durch Art. 8 dieser
Richtlinie den Mitgliedsstaaten eingeräumte Möglichkeit zur Umsetzung binnen sechs Jahren (Art. 8 Richtlinie 79/7
EWG) in Deutschland nicht genutzt wurde, stellt die Richtlinie 79/7 EWG inzwischen auch unmittelbar anwendbares
nationales Recht dar. Denn trotz ihrer in erster Linie nur der Rechtsangleichung dienende Regelung erkennt der
EuGH einer Richtlinie unmittelbare Geltung im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung zu
(Wiedmann/Gebauer in Zivilrecht unter europäischem Einfluss, Kapitel 1, Rn. 58. vgl. dazu auch VG Hannover, Urteil
vom 3. Dez. 2008, 5 A 873/08, zitiert nach juris).
Die zeitlich nachfolgend in der Richtlinie 2004/113 EG des Rates vom 13. Dez. 2004 zur Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung (ABI. L 373 vom 21. Dez. 2004, S. 3743) vorgesehene innerstaatliche
Kompetenz zur Regelung von Ausnahmen für versicherungsmathematische Faktoren vermag die unmittelbare
Anwendung der Richtlinie 79/7 EWG vorliegend nicht auszuschließen. Zwar hat Deutschland durch das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Richtlinie 2004/113 EG in nationales Recht umgesetzt und so von der
eingeräumten Kompetenz zur Regelung von Ausnahmen auch rechtzeitig Gebrauch gemacht. Die Richtlinie
2004/113 EG beansprucht aber nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige
Versicherungen und Rentensysteme Geltung (Nr. 15 der Erwägungsgründe der Richtlinie 2004/113 EG). Dem
entspricht auch das AGG, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei Prämien oder
Leistungen einer privatrechtlichen Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
20 Abs. 2 Satz 1 AGG). Bei der … handelt es sich aber um eine von einem Beschäftigungsverhältnis abhängige
Versicherung, die nach der Satzung der … als Pflichtversicherung bezeichnet wird (§§ 26, 27 VBLSatzung).
Die als nationales Recht geltende Richtlinie 79/7/EWG steht der satzungsgemäß vorgenommenen Berechnung des
Ausgleichswerts von 41,41 Versorgungspunkten und damit auf weniger als die Hälfte der vom Ehemann erworbenen
Versorgungspunkte aber nicht entgegen. Die damit verbundene Bestimmung einer Leistung auf Zahlung einer
zusätzlichen Altersversorgung zugunsten der Ehefrau beruht nicht etwa auf originär durch die Ehefrau begründeten
Anrechten, sondern stellt das Ergebnis einer internen Teilung des ausschließlich vom Ehemann während der Ehezeit
erworbenen Anrechts im Rahmen des Versorgungsausgleichs dar. Maßstab der Berechnung muss also die
Forderung nach einer gleichwertigen Teilhabe der Ehefrau sein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Weil ihr
eigenständig zu begründendes Anrecht jedoch aufgrund ihrer statistisch beurteilten längeren Lebenserwartung auch
eine längere Leistungsphase nach sich zieht, erhält die Ehefrau im Vergleich mit dem Anrecht, welches beim
Ehemann verbleibt, in der Summe betrachtet ein gleichwertiges Recht.
c) Hinzukommt, dass ohne Ehescheidung dem Ehemann in der Leistungsphase die von ihm erworbene
Altersversorgung uneingeschränkt und ausschließlich in voller Höhe zu zahlen wäre. Erst nach seinem Ableben
käme eine (Teil)zahlung an die Ehefrau als Hinterbliebenenrente in Betracht (§ 25 VBLS). Die allein durch den
Versorgungsausgleich an die Ehefrau bereits bei Erreichen ihrer Altersgrenze zu zahlende (eigene) Altersversorgung
in Höhe der Hälfte der erworbenen Versorgungspunkte würde das zur Absicherung der übrigen Versicherten
verfügbare Kapital aufgrund der statisch beurteilten längeren Lebenserwartung der Ehefrau jedoch vermindern. Die
damit für die übrigen Versicherten einhergehenden Benachteiligungen können nur dadurch vermieden werden, dass -
wie vorliegend geschehen - der statistischen Vorgabe einer höheren Lebenserwartung von Frauen gegenüber
Männern durch die Anwendung eines unterschiedlich hohen Barwertfaktors Rechnung getragen wird. Denn das im
Versorgungsausgleich für die Ehefrau eigenständig zu begründende Recht darf zu Lasten der übrigen Versicherten
keine Auswirkungen mit sich bringen, die über das originär vom Ehemann begründete Recht hinausgehen. Insoweit
kann die Ehefrau für sich aus dem Versorgungsausgleich keine Rechte herleiten, die nicht schon zuvor zugunsten
des Ehemanns begründet waren.
4. Ob diese unterschiedliche Behandlung zwischen den Geschlechtern auch außerhalb der durch den
Versorgungsausgleich vorgegebenen internen Teilung von Versorgungsanwarten mit dem EURecht vereinbar wäre
oder ob etwa bei originären Anwartschaften im Rahmen von Versicherungsverträgen, welche in Abhängigkeit von
Beschäftigungsverhältnissen begründet werden, ein ´UnisexTarif´ zugrunde zu legen ist, bedarf hier keiner
Entscheidung.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG, § 20 Abs. 1 FamGKG. Die Wertfestsetzung beruht auf §
50 Abs. 1 FamGKG.
6. Die Rechtsbeschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des
Rechts zuzulassen (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Diese ist innerhalb einer Frist von einem
Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzulegen. Dies kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt geschehen.
Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass
gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sie ist innerhalb eines Monats nach der schriftlichen
Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen.
… … …