Urteil des OLG Oldenburg vom 08.04.2008

OLG Oldenburg: öffentliches amt, gebühr, amtsführung, staat, vergleich, kostendeckung, zahl, führer, behandlung, dienstverhältnis

Gericht:
OLG Oldenburg, 06. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 6 W 209/07
Datum:
08.04.2008
Sachgebiet:
Normen:
KostO § 14
Leitsatz:
Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung der Amtsführung eines Notars (hier: 6000,00 Euro), deren
Höhe sich an die Zahl der von dem Notar vorgenommenen Urkundsgeschäfte orientiert, ist
verfassungsrechtlich unbedenklich.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
6 W 209/07
4 T 448/07 Landgericht Aurich
In der Kostensache
betreffend den Notar S...,
Beschwerdeführer und Führer der weiteren Beschwerde,
Weiterer Beteiligter:
Bezirksrevisor des Landgerichts Aurich als Vertreter der Landeskasse, Schloßplatz 3, 26603 Aurich,
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht …
am 8. April 2008
beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Notars vom 1. November 2007 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zulässig, weil das Landgericht sie zugelassen hat. Sie
ist indes nicht begründet. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Bedenken gegen die der angegriffenen
Kostenrechnung zugrunde liegende Gebühr in Höhe von 600,00 EUR gemäß Nr. 6.2 des Gebührenverzeichnisses
der Anlage 1 JVKostG sind nicht stichhaltig.
So irrt der Beschwerdeführer bereits, wenn er annimmt, Gebühren seien nur zulässig als ein Ausgleich für Vorteile,
die dem Betroffenen durch die zugrunde liegende Amtshandlung gewährt werden. Vielmehr ist anerkannt, dass
insbesondere die Kostendeckung ein legitimer Gebührenzweck ist. mit Gebühren wird regelmäßig die besondere
Zweckbestimmung verfolgt, Einnahmen zu erzielen, um spezielle Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 108, 1 (18) unter Hinweis auf BVerfGE 50, 217 (226). 97, 332
(345)). So liegt es hier.
Wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat, liegen die tatsächlichen Verwaltungskosten einer Prüfung der
Amtsführung des Notars deutlich über dem in der Gebührenrechnung in Ansatz gebrachten Betrag. Die Notarprüfung
ist dem jeweils geprüften Notar auch individuell zurechenbar. Ihre Erforderlichkeit folgt aus dem Umstand, dass der
Notar hoheitliche Aufgaben eigenständig und ohne Einbindung in eine Behördenstruktur nach Art eines Freiberuflers
wahrnehmen und dabei im Übrigen auch die für die Hoheitstätigkeit anfallenden Gebühren vereinnahmen darf und
diese nicht etwa an den Staat abführen muss. Aus diesem Grund greift auch die Auffassung des Beschwerdeführers
zu kurz, die Notarprüfung sei eine staatliche Pflichtaufgabe, die allen Bürgern zugute komme und bei der der Staat in
erster Linie eigene Interessen wahrnehme. Ohne eine Überwachung und regelmäßige Prüfung der Amtsführung der
Notare wäre nämlich die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf sie nicht zu rechtfertigen. Stellt sich somit die
Amtsprüfung als Kehrseite der Übertragung des öffentlichen Amts dar, kann nicht zweifelhaft sein, dass die Prüfung
jedenfalls auch im wohlverstandenen Interesse des Notars erfolgt, der sein Amt regelmäßig nicht aus purem
Altruismus, sondern zur Erzielung von Einnahmen aus der Erhebung von Notargebühren ausübt.
Dass mit der einzelnen Notarprüfung für den Notar kein messbarer wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist, der
abzuschöpfen wäre, begründet keine Bedenken gegen die Recht und insbesondere Verfassungsmäßigkeit der
Gebühr, da diese bereits durch den Gebührenzweck der Kostendeckung gerechtfertigt ist. Neben letzterem kann der
Ausgleich von Vorteilen ein weiterer legitimer Gebührenzweck sein (vgl. BVerfGE 108, 1 (18). Hervorhebungen durch
den Senat. vgl. auch BVerfGE 97, 332 (345) m.w.N.), diese (und weitere) Gebührenzwecke müssen aber nicht
kumulativ vorliegen.
Die Gebühr ist auch der Höhe nach angemessen. Der Gesetzgeber darf bei der Ordnung der Gebührenerhebung und
– bemessung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen (vgl. BVerfGE 108, 1 (19)). Er
verfügt über einen weiten Entscheidungs und Ermessensspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür
aufstellen will. Grenzen ergeben sich dabei insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinn, demzufolge die mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecke nicht außer Verhältnis zu der dem Bürger
auferlegten Gebühr stehen dürfen (vgl. BVerfGE 50, 217 (226 f.)). Die Verknüpfung zwischen Kosten und
Gebührenhöhe muss sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 97, 332 (345)). Nach diesen Maßstäben begegnet die
Gebührenbemessung, die sich an der Zahl der von dem jeweiligen Notar im Jahr vorgenommenen Urkundsgeschäfte
orientiert und nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten der Justizverwaltung deckt, keinen Bedenken und ist
angemessen.
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht zu erkennen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, Gleich
gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 42, 64 (72). 71, 255 (271).
stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterscheide von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72
(88). 99, 367 (388)). Hier bestehen zwischen Notaren einerseits und den von dem Beschwerdeführer angeführten
Vergleichsberufungsgruppen andererseits so erhebliche Unterschiede, dass eine unterschiedliche Regelung der
Gebührenpflichtigkeit der staatlichen Aufsicht ohne weiteres gerechtfertigt ist. So ist der Vergleich der Notare mit
Richtern, Rechtspflegern und Gerichtsvollziehern schon im Ansatz verfehlt. Richter und Beamte stehen in einem
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zu ihrem jeweiligen Dienstherrn und werden dafür von diesem alimentiert.
Demgegenüber entspricht die Tätigkeit eines Notars gerade im Hinblick auf seine Bezüge und seine Haftung weit
mehr der eines Freiberuflers als derjenigen eines staatlichen Bediensteten (vgl. BVerfGE 47, 285 (320)).
Insolvenzverwalter und Betreuer bekleiden kein öffentliches Amt mit hoheitlichen Befugnissen, sondern werden
lediglich im Einzelfall gerichtlich bestellt.
… … …