Urteil des OLG Oldenburg vom 12.02.2008

OLG Oldenburg: gerichtliche zuständigkeit, örtliche zuständigkeit, untersuchungshaft, briefkontrolle, die post, verfassungskonforme auslegung, haftgrund, niedersachsen, haftrichter, empfehlung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Strafsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 1 Ws 87/08
Datum:
12.02.2008
Sachgebiet:
Normen:
NJVollzG § 146 Abs 3, NJVollzG § 134 Abs 1 Nr 1, GG Art 74 Abs 1 Nr 1, GG Art 125a Abs 1
Leitsatz:
Der Senat hält die in §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG getroffene Regelung der gerichtlichen
Zuständigkeit für die Überprüfung des Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen für nicht mit
dem Grundgesetz vereinbar, weil dem Land Niedersachsen insoweit die Gesetzgebungsbefugnis fehlt.
Er legt die Sache deshalb gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vor.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
1. Strafsenat
1 Ws 87/08
11 Kls 1/08 Landgericht Aurich
21 Gs 10/08 Amtsgericht Meppen
112 Js 22494/07 Staatsanwaltschaft Aurich
Beschluss
In dem Verfahren zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit
betreffend
die Zuständigkeit für die Überwachung des Schriftwechsels des Untersuchungsgefangenen K..., geboren am …
1967,
zurzeit in Untersuchungshaft in der Abteilung A... der Justizvollzugsanstalt M...,
Verteidiger: Rechtsanwalt …
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …,
den Richter am Oberlandesgericht …und die Richterin am Oberlandesgericht …
am 12. Februar 2008
gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1
des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, soweit danach
auch nach Erhebung der Anklage bei einem anderen Gericht das Gericht am Sitz der Vollzugsbehörde für die
Überwachung des Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen zuständig ist.
Gründe
Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aurich vom 5. Oktober 2007 seit dem 8.
Oktober 2007 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt M..., Abteilung A.... In dem Haftbefehl wird ihm zur
Last gelegt, am 29. September 2007 in Norden ein Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begangen zu haben,
indem er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, nämlich 306 g Amphetamin, in Besitz nahm und weitergab. Der
Haftbefehl ist auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO gestützt. Unter anderem
wegen des in dem Haftbefehl bezeichneten Tatgeschehens hat die Staatsanwaltschaft Aurich unter dem 7. Januar
2008 Anklage zur großen Strafkammer des Landgerichts Aurich erhoben. Von dort ist die Anklage dem
Angeschuldigten und seinem Verteidiger zur Stellungnahme zugeleitet worden. Über die Eröffnung des
Hauptverfahrens ist noch nicht entschieden worden.
Der Angeschuldigte hat in der Untersuchungshaft mehrere Briefe geschrieben, die noch nicht an die Empfänger
weitergeleitet wurden, weil eine Briefkontrolle noch nicht stattgefunden hat. Aus demselben Grund sind an ihn
gerichtete Briefe ihm noch nicht ausgehändigt worden.
Die Kontrolle dieser Briefe ist noch nicht durchgeführt worden, weil die gerichtliche Zuständigkeit hierfür umstritten
ist. Bis zur Anklageerhebung hat das Amtsgericht Meppen, das zum Landgerichtsbezirk Osnabrück gehört und in
dessen Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt M... Abteilung A... befindet, die Briefkontrolle wahrgenommen und die
Absendung mehrerer Briefe genehmigt. Seit der Anklageerhebung hält es sich insoweit aber nicht mehr für
zuständig, weil nach § 119 Abs. 6 StPO in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO nunmehr die Zuständigkeit des
Landgerichts Aurich gegeben sei. Die Strafrichterin des Amtsgerichts Meppen hat die Akte deshalb am 23. Januar
2008 zuständigkeitshalber dem Landgericht Aurich zugeleitet. Dieses hat sich durch den Vorsitzenden der großen
Strafkammer am 25. Januar 2008 ebenfalls für unzuständig erklärt, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts Meppen
nach §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG auch nach der Anklageerhebung fortbestehe. Das Landgericht
Aurich hat die Akte wieder dem Amtsgericht Meppen zugeleitet. Dieses hat sich mit Beschluss vom 30. Januar 2008
für die weitere Briefkontrolle sowie die weiteren haftbegleitenden Entscheidungen örtlich, sachlich und funktionell
unzuständig erklärt, weil nach § 126 Abs. 2 StPO das Landgericht Aurich zuständig sei, und die Sache dem
Oberlandesgericht Oldenburg als nächst höherer gemeinsamer Instanz zur Entscheidung über die Zuständigkeit
vorgelegt. Aus den Beschlussgründen ergibt sich auch, dass das Amtsgericht die Gesetzgebungskompetenz des
Landes Niedersachsen für „fraglich“ erachtet. von einer Verfassungswidrigkeit des NJVollzG hat es sich insoweit
aber nicht definitiv überzeugt.
Die Staatsanwaltschaft hat die vom Amtsgericht beschlossene Vorlage an das Oberlandesgericht am 30. Januar
2008 begrüßt. Der Verteidiger hat am 11. Februar 2008 erklärt, der Beschluss des Amtsgerichts sei gut
nachvollziehbar, ein Rechtsmittel hiergegen sei nicht beabsichtigt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg hat zu der Vorlage dahin Stellung genommen, dass es fraglich erscheine,
ob die in § 146 Abs. 3 NJVollzG geregelte Briefkontrolle überhaupt das Recht des Untersuchungshaftvollzuges oder
nicht vielmehr das Recht der Untersuchungshaft, mithin das „gerichtliche Verfahren“ betreffe, das in die
konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes falle. Die Abgrenzung dürfe danach vorzunehmen sein, ob
eine Maßnahme in Abhängigkeit und in Kenntnis des konkreten Verfahrensstandes zum Zwecke der
Verfahrenssicherung anzuordnen sei (Recht der Untersuchungshaft) oder ob es um Maßnahmen gehe, die nur die
Abläufe in der Justizvollzugsanstalt beträfen (Recht des Untersuchungshaftvollzugs). Danach falle die Briefkontrolle
unter das vom Bundesgesetzgeber abschließend kodierte Recht der Untersuchungshaft.
Aufgrund der Vorlage hat der Strafsenat in entsprechender Anwendung von §§ 14, 19 StPO endgültig durch gemäß §
304 Abs. 4 StPO unanfechtbaren Beschluss das zuständige Gericht zu bestimmen. Es handelt sich nicht um einen
Streit über die örtliche Zuständigkeit, sondern um einen auf einer divergierenden Beurteilung der gesetzlichen
Zuständigkeitszuweisung beruhenden Streit. Diese Art von Zuständigkeitsstreit ist in der StPO nicht ausdrücklich
geregelt, aber in entsprechender Anwendung der die örtliche Zuständigkeit betreffenden §§ 14, 19 StPO durch
Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts zu lösen, wenn dies erforderlich ist, um einen sonst
drohenden Stillstand des Verfahrens zu vermeiden, vgl. BGHSt 45, 26. So liegt es hier. Der - bei Anwendung der
StPOZuständigkeitsregeln - nach § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO zuständige Richter des Landgerichts Aurich verweigert
die Übernahme der Sache zur Entscheidung. Das Amtsgericht Meppen hat sich mit Beschluss vom 30. Januar 2008
für in jeder Beziehung unzuständig erklärt und die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Senat vorgelegt. Das
Vorlageverfahren ist auch unabhängig davon durchzuführen, ob und gegebenenfalls wann ein Verfahrensbeteiligter
eine Beschwerde gegen den Vorlagebeschluss einlegt, weil die zwischen den Gerichten strittige Zuständigkeitsfrage
umgehend einer Klärung zugeführt werden muss, vgl. LöweRosenberg, StPO, 24. Aufl. § 14 Rdn. 5. Zudem haben
Staatsanwaltschaft und Verteidigung kein Rechtsmittel eingelegt und beabsichtigen dies auch nicht. Die mithin
nunmehr entsprechend §§ 14, 19 StPO zu treffende Zuständigkeitsbestimmung ist vom Senat zu treffen. Das
Oberlandesgericht Oldenburg ist im Verhältnis zum Amtsgericht Meppen und zum Landgericht Aurich das
gemeinschaftliche obere Gericht. Trotz der weitergehenden Fassung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts
Meppen ist derzeit nur über die Zuständigkeit für die Briefkontrolle zu entscheiden, weil andere „haftbegleitende
Entscheidungen“ zurzeit nicht zu treffen sind.
Der Senat ist indessen an einer Entscheidung gehindert, weil er die dargestellte Zuständigkeitsregelung des
NJVollzG, auf deren Gültigkeit es für die Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Das Verfahren ist daher
nach § 100 Abs. 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Die vom Senat zu treffende Entscheidung hängt unmittelbar davon ab, ob sich die gerichtliche Zuständigkeit für die
Überwachung des Schriftwechsels des Untersuchungsgefangenen nach §§ 119 Abs. 6. § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO
richtet - in diesem Fall wäre der Vorsitzende der großen Strafkammer des Landgerichts Aurich zuständig - oder nach
§§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG, wonach der Strafrichter des Amtsgericht Meppen zuständig wäre. Dies
folgt aus der unmittelbaren Gesetzesanwendung, für eine Beweisaufnahme und/oder mündliche Verhandlung, die
zudem im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren der StPO nicht vorgesehen ist, ist kein Raum.
Die Zuständigkeit des Richters am Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollzugsbehörde ihren Sitz hat, für die
Textkontrolle des Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen ist in § 146 Abs. 3 NJVollzG ausdrücklich und
ausnahmslos angeordnet. In der StPO, die insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, wird die hierfür gegebene
Zuständigkeit des Richters nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur in § 119 Abs. 6 StPO
vorgeschrieben, wobei die Kontrolle mit Einverständnis des Gefangenen auf den Staatsanwalt übertragen werden
kann, vgl. MeyerGoßner, StPO, 50. Aufl., § 119 Rdn. 22 m. w. Nachweisen. Die Briefkontrolle greift in Grundrechte
des Untersuchungsgefangenen ein und fällt nach allgemeiner Ansicht unter die von § 119 Abs. 3 StPO erfassten
Beschränkungen, die nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO dem Richter obliegen, und zwar dem nach § 126 StPO
zuständigen.
Die Divergenz der hier einschlägigen Zuständigkeitsregelungen von StPO und NJVollzG lässt sich angesichts des
klaren Wortlautes der Normen und dem diesem entsprechenden gesetzgeberischen Willen auch nicht durch eine
Gesetzesauslegung beheben. In Bezug auf die - seit Jahrzehnten unverändert geltende und von der Rechtsprechung
stets einhellig angewandte - ausschließliche Haftrichterzuständigkeit nach der StPO bedarf es insoweit keiner
weiteren Ausführungen. In Bezug auf §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG ist eine verfassungskonforme
Auslegung der Norm gegen ihren klaren Wortlaut nicht möglich, zumal der Normzusammenhang und die
Gesetzessystematik hierfür keinen Anhaltspunkt bietet. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Begriff „Gericht“ für
den hier relevanten 5. Teil des NJVollzG („Vollzug der Untersuchungshaft“) im Wege einer gesetzlichen
Begriffsbestimmung eingangs dieses Gesetzesteiles in § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG definiert wird. Ferner war der -
eindeutig feststellbare - Wille des Landesgesetzgebers darauf gerichtet, in bewusster Abkehr von der StPORegelung
die richterliche Zuständigkeit der Haftgerichte aufzuheben und sie beim Amtsgericht am Sitz der Vollzugsbehörde,
(Hauptanstalt, nicht Abteilung) anzusiedeln. Die Zuständigkeitsregelung in § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG ist aufgrund
einer Empfehlung des Ausschusses für Rechts und Verfassungsfragen vom Niedersächsischen Landtag
beschlossen worden, wie sich aus der vom Niedersächsischen Landtag angenommenen (Landtagsprotokoll der 134.
Sitzung vom 12. Dezember 2007, Stenografenbericht S. 16087) Beschlussempfehlung dieses Ausschusses vom 28.
November 2007 (Landtagsdrucksache 15/4254 S. 81) und dem schriftlichen Ausschussbericht (Landtagsdrucksache
15/4325 S. 45, 46) ergibt. Grund für die Empfehlung war die Befürchtung von Schwierigkeiten bei einer Anwendung
des NJVollzG durch die nach der StPO zuständigen Haftrichter anderer Bundesländer oder des Bundes.
Anhaltspunkte dafür, dass speziell für den hier zu beurteilenden Bereich der Briefkontrolle mit dem in § 146 Abs. 3
NJVollzG gebrauchten Begriff „Gericht“ („die Textkontrolle wird vom Gericht durchgeführt“) nicht im Sinne der
Begriffsbestimmung von § 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG das Amtsgericht am Sitz der Vollzugsbehörde gemeint sein
sollte, oder dafür, das sich die Norm so auslegen ließe, bestehen nicht, zumal im 2. Halbsatz dieser Norm (für das
Verbot einer Delegierung) ausdrücklich auf § 134 NJVollzG Bezug genommen wird.
Wäre die Zuständigkeitsregelung von §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG, soweit danach auch nach Erhebung
der Anklage bei einem anderen Gericht das Gericht am Sitz der Vollzugsbehörde für die Überwachung des
Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen zuständig ist, verfassungswidrig und damit ungültig, so müsste der
Senat nach den §§ 119 Abs. 6. § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO, die dann in ihrer Geltung nicht von abweichendem
Landesrecht beeinträchtigt wären, das Landgericht Aurich als für die Briefkontrolle zuständiges Gericht bestimmen.
Wäre das nicht der Fall, wäre zwingend das Amtsgericht Meppen für zuständig zu erklären. Eine dritte
Lösungsmöglichkeit besteht nicht. Dem Senat ist es auch nicht möglich, sich über die - je für sich eindeutige -
gesetzliche Zuständigkeitsregelung hinwegzusetzen und eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Der derzeit absehbare weitere Verfahrensablauf kann nicht dazu führen, dass es auf die Klärung der
Verfassungsmäßigkeit der zu prüfenden Norm nicht mehr ankommt. Die Untersuchungshaft dauert an, ihr Ende ist
nicht abzusehen. Die anstehende Entscheidung des Senats beendet den Zuständigkeitsstreit endgültig. Ein
Zuwarten auf eine in der Zukunft mögliche Erledigung durch Beendigung der Untersuchungshaft war und ist zur
Wahrung des Kommunikationsgrundrechtes des Untersuchungsgefangenen nicht möglich.
Der Senat hält §§ 146 Abs. 3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG jedenfalls in dem oben angeführten Anwendungsbereich für
verfassungswidrig, weil dem Land Niedersachsen insoweit keine Gesetzgebungsbefugnis zustand.
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (in der Fassung des 52. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August
2006) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung „auf das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des
Untersuchungshaftvollzuges)“, so dass der Untersuchungshaftvollzug kein Gegenstand der konkurrierenden
Gesetzgebung ist, sondern in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG fällt. nach Art.
125a Abs. 1 GG ist insoweit eine Änderung bisherigen Bundesrechts durch Landesgesetze - wie das NJVollzG -
möglich. Das gerichtliche Verfahren und damit auch das Strafverfahrensrecht einschließlich der
verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Untersuchungshaft ist hingegen (weiterhin) Gegenstand der
konkurrierenden Gesetzgebung, so dass nach Art. 72 Abs. 1 GG die Bundesländer nur dann die Befugnis zur
Gesetzgebung haben, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz
Gebrauch gemacht hat. Mit den §§ 119 Abs. 6. 126 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Fassung vom 7. April 1987 hat der
Bund für die gerichtliche Überwachung des Schriftwechsels von Untersuchungsgefangenen einschließlich der dafür
gegebenen Zuständigkeit eine gesetzliche Regelung erlassen. Für das so Geregelte besteht seitdem keine
Landesgesetzgebungsbefugnis. Die grundgesetzliche Regelung der Gesetzgebungskompetenz von Bund und
Ländern ist eindeutig und lässt eine abweichende Auslegung nicht zu.
Die richterliche Überwachung des Schriftwechsels von Untersuchungshaftgefangenen gehört nach Auffassung des
Senats zum Bereich des - dem Bundesgesetzgeber vorbehaltenen - Untersuchungshaftrechts und nicht zum
Untersuchungshaftvollzug.
Vollzugliche Regelungen der Untersuchungshaft bestimmen in allgemeiner Weise deren Ausgestaltung und dienen
insbesondere auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt, und zwar grundsätzlich
unabhängig von dem konkreten Strafverfahren, in dem die Untersuchungshaft angeordnet wurde. Gegenstand des
Untersuchungshaftrechts ist demgegenüber die Sicherung des Ablaufs eines bestimmten Strafverfahrens durch
Anordnung von Untersuchungshaft und fortdauernde Überprüfung ihrer Aufrechterhaltung.
Zum Bereich des Vollzugs von Untersuchungshaft dürfte - in einem Teilaspekt - auch die textliche Überwachung des
Schriftwechsels der Untersuchungsgefangenen zählen, nämlich insoweit sie einer Gefährdung der Sicherheit
und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt entgegengewirkt, etwa durch Entdecken von Ausbruchsplänen in einer
Postsendung.
Abgesehen von diesem Teilaspekt ist die Briefkontrolle indessen ganz überwiegend dem Untersuchungshaftrecht als
solchem zuzuordnen. Darauf liegt ihr Schwerpunkt. Die Briefkontrolle dient vorrangig dem Zweck der
Untersuchungshaft, der in der Sicherung des Ablaufs des Strafverfahrens besteht und sich insbesondere in den
jeweils gegebenen Haftgründen manifestiert. Die richterlichen Entscheidungen bei der Überwachung des
Schriftwechsels der Untersuchungsgefangenen erfolgen vor allem in direktem Bezug auf das konkrete Strafverfahren
mit seinem jeweiligen Sachstand. Insbesondere die Entscheidung über eine Haftfortdauer, die nach § 120 Abs. 1
Satz 1 StPO stets zu überprüfen ist, ist davon direkt betroffen.
Hauptziel der richterlichen Briefkontrolle ist die Sichtung der Briefe in Hinblick auf den Fortbestand des bislang
bejahten Haftgrundes oder auf das Hinzukommen eines neuen Haftgrundes. Das betrifft alle gesetzlichen
Haftgründe:
Beim Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist es insoweit namentlich erheblich, ob sich aus dem
Schriftwechsel des Untersuchungsgefangenen Anhaltspunkte für eine fortbestehende, verstärkte, abgeschwächte
oder gar ausgeräumte Fluchtabsicht oder für eine Lockerung oder Festigung von sozialen Bindungen des
Beschuldigten oder für andere Umstände ergeben, die für die Annahme einer Fluchtgefahr erheblich sind. Die so
gewonnenen Erkenntnisse können unmittelbar Veranlassung zu einer Änderung der Haftentscheidung geben, etwa
zur Aufhebung des Haftbefehls oder zu einer Haftverschonung.
Beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) erfolgt die Briefkontrolle namentlich in Bezug
darauf, ob sich Hinweise auf (weitere) Verdunkelungshandlungen oder aber darauf ergeben, dass nunmehr eine
Verdunkelungsgefahr nicht mehr angenommen werden kann. auch insoweit ist die Haftentscheidung als solche -
zugunsten oder zuungunsten des Beschuldigten - direkt betroffen.
Sinngemäß das Gleiche gilt beim Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). Ergeben sich etwa aus dem
Briefwechsel ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte künftig keine weiteren erheblichen
Straftaten begehen wird, so ist hierdurch die Überprüfung der Aufrechterhaltung des Haftbefehls oder seines
Vollzuges veranlasst.
Schließlich trifft das Ausgeführte auch auf den „Haftgrund der Tatschwere“ des § 112 Abs. 3 StPO sinngemäß zu.
Nach der gebotenen verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift (vgl. BverfGE 19, 342) ist dieser Haftgrund
nur gegeben, wenn Umstände die Gefahr begründen, dass ohne Untersuchungshaft die alsbaldige Aufklärung und
Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Das Fortbestehen dieser Voraussetzung ist kontinuierlich vom Haftrichter zu
prüfen, und zwar auch durch die Überwachung des Schriftwechsels des Untersuchungsgefangenen.
Unabhängig von den Haftgründen ist die Post der Untersuchungsgefangenen vom Richter zudem auch darauf
durchzusehen, ob sich aus ihr Anhaltspunkte für den weiteren Ablauf des Strafverfahrens ergeben, etwa für die
Notwendigkeit weiterer be oder entlastender Sachermittlungen oder für Verfahrensfragen wie z. B. die Verhandlungs
und Verteidigungsfähigkeit des Beschuldigten, die Bestellung eines Verteidigers, die Terminierung und die
Gestaltung der Hauptverhandlung.
Nach alledem betrifft nach Auffassung des Senats die Zuständigkeitsregelung für die Überprüfung des
Schriftverkehrs von Untersuchungsgefangenen inhaltlich so weit überwiegend das Strafverfahrensrecht und nicht den
Untersuchungshaftvollzug, dass nach den oben dargelegten Zuständigkeitsregelungen des Grundgesetzes das Land
Niedersachsen nicht befugt war, diese Materie durch ein Landesgesetz zu regeln.
Zu der Verfassungsgemäßheit der - erst seit dem 1. Januar 2008 geltenden - Zuständigkeitsregelung in §§ 146 Abs.
3. 134 Abs. 1 Nr. 1 NJVollzG sind - soweit vom Senat feststellbar - Gerichtsentscheidungen noch nicht ergangen.
Auch Äußerungen der Rechtswissenschaft liegen bislang nicht vor. Der Deutsche Richterbund hat in einer
Stellungnahme vom Januar 2008 eine Verfassungswidrigkeit u. a. der hier in Rede stehenden Regelung des
NJVollzG wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes Niedersachsen angenommen.
Im Gesetzgebungsverfahren ist die hier maßgebliche Frage - soweit feststellbar - nicht erörtert worden. Das
allgemeine Problem der Abgrenzung der Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern in Hinblick auf das
Untersuchungshaftrecht als dem Bund weiterhin vorbehaltenen Verfahrensrecht einerseits und dem in die
Ländergesetzgebungskompetenz gefallenen Recht des Untersuchungshaftvollzugs andererseits ist dem
Landesgesetzgeber allerdings bewusst gewesen. Dies ist insbesondere thematisiert worden für eine - zunächst noch
vorgesehene, später aber so nicht umgesetzte - sehr weitgehende Übertragung bisheriger Haftrichteraufgaben auf die
Vollzugsanstalt (siehe Gesetzesbegründung der Landesregierung, Landtagsdrucksache 15/3565 S. 80, 175, 176). In
Bezug darauf ist auch die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz des Landes diskutiert worden. Insoweit wird in
der Gesetzesbegründung (a. a. O. S. 176) die Ansicht vertreten, es sei „geradezu widersinnig“, wenn die Länder
nunmehr zwar das Gebiet des Untersuchungshaftvollzuges regeln, dabei aber die Zuständigkeitsverteilung nach §
119 StPO nicht ändern dürften. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Vielmehr zeigt umgekehrt gerade die
ausdrücklich nur für den Untersuchungshaftvollzug erfolgte Kompetenzverlagerung, dass eben nur dieser, nicht
hingegen - auch nicht teilweise und auch nicht mittelbar - das bundesgesetzlich geregelte Haftverfahrensrecht den
Ländern übertragen werden sollte. Auch dann verbleibt den Ländern ein so ausreichend großes Regelungsgebiet,
dass sich eine „Widersinnigkeit“ der neuen Gesetzgebungszuständigkeit daraus nicht ableiten lässt.
Speziell für die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Frage, welcher Richter für richterliche
Untersuchungshaftmaßnahmen und speziell die Briefkontrolle zuständig ist, ist dabei im Gesetzgebungsverfahren
nicht angesprochen worden. Dazu bestand zunächst auch kein Anlass, weil nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf
der Niedersächsischen Landesregierung vom 22. Februar 2007 (Landtagsdrucksache 15/3565) die insoweit nach der
StPO gegebene Zuständigkeit nicht geändert werden sollte. Soweit der Richter zuständig sein sollte, sollte dies
weiterhin der nach der StPO zuständige Haftrichter sein. Zu einer Abkehr hiervon kam es - in Form der letztlich
Gesetz gewordenen Regelung - erst wesentlich später im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund einer
Empfehlung des Ausschusses für Rechts und Verfassungsfragen, siehe Landtagsdrucksache 15/4325 S. 45, 46.
Diese Empfehlung beruhte auf einer Stellungnahme des Gesetzgebungs und Beratungsdienstes des
Niedersächsischen Landtags, der gegen die Fortgeltung der HaftrichterZuständigkeit nach den Vorschriften der StPO
eingewandt hatte, dass Haftrichter, die anderen Bundesländern oder dem Bund angehörten, nicht gezwungen werden
dürften, niedersächsisches Landesrecht anzuwenden. Deshalb sei, da differenzierende Lösungen nicht in Betracht
kämen, generell (und damit auch für die hier in Rede stehende Briefkontrolle) die Zuständigkeit des Richters am
Amtsgericht am Sitz der Vollzugsbehörde vorzusehen. Ob eben damit das Land Niedersachsen die ihm zustehende
Gesetzgebungszuständigkeit überschreiten würde, ist soweit ersichtlich im weiteren, danach recht zügig
durchgeführten Gesetzgebungsverfahren nicht thematisiert worden.
… … …