Urteil des OLG Oldenburg vom 19.06.1990

OLG Oldenburg: fahrverbot, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, unbekannt
Typ, AZ:
Beschluß, SS 246/90
Datum:
19.06.1990
Sachgebiet:
Normen:
STVG § 25 ABS 1 S 1, BKATV § 2
Leitsatz:
Kein Leitsatz eingetragen
Volltext:
1. Auch nach dem Inkraftreten der Bußgeldkatalog-Verordn. setzt die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer
Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG voraus, daß eine empfindliche oder auch verschärfte Geldbuße allein
nicht ausreicht, um den angestrebten Erfolg, dem Täter nachhaltig zu beeindrucken, zu erreichen. Dazu muß das
tatrichterliche Urteil die erforderlichen Feststellungen enthalten.
2. In den Regeln der BKatV über die Anordnung eines Fahrverbots liegt eine vom Verordnungsgeber vorgenommene
Umschreibung derjenigen Fälle, in denen regelmäßig die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 S. 1 StVG erfüllt sind.
3. Sind zwar die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG erfüllt, nicht aber die besonderen Voraussetzungen
der nachhaltigen Einflußnahme, so kann die Geldbuße zum Ausgleich für das nicht zu verhängende Fahrverbot
verschärft werden.