Urteil des OLG Oldenburg vom 03.07.1992

OLG Oldenburg: bezirk, scheidung, berechtigung, zustellung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 14. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 14 W 3/92
Datum:
03.07.1992
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 25 ABS 2
Leitsatz:
Bei der Kostenfestsetzung hat die unterliegende Partei Mehrwertsteuer nicht zu erstatten, wenn die
Vorsteuerabzugsberechtigung des Gegners unstreitig oder eindeutig ist.
Volltext:
Zwischen den Parteien war vor dem Landgericht Osnabrück zu 4 HO
161/91 ein Rechtsstreit anhängig. Das in diesem Verfahren am
06.11.1991 ergangene Scheckvorbehaltsurteil ist durch Urteil der
4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts vom 11.12.1991 auf-
recht erhalten worden.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 11.02.1992 hat der Rechtspfle-
ger des Landgerichts Osnabrück die von dem Beklagten aufgrund der
vorgenannten Urteile an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf
3.069,66 DM festgesetzt. Darin ist ein Teilbetrag von 331,66 DM
für die Mehrwertsteuer enthalten.
Gegen die Festsetzung auch dieser Mehrwertsteuer richtet sich die
Erinnerung des Beklagten, die nach Zustellung des Kostenfestset-
zungsbeschlusses am 19.02.1992 am 28.02.1992 bei dem Landgericht
Oldenburg eingegangen ist. Dieser Erinnerung haben der Rechtspfle-
ger und der Vorsitzende der 4. Kammer für Handelssachen des Land-
gerichts Osnabrück nicht abgeholfen. Nach Vorlage der Erinnerung
bei dem OLG gilt diese nunmehr gemäß § 11 S. 2 Abs. 5 RpflG als
Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß.
Das Rechtsmittel ist nach der vorgenannten Vorschrift i.V.m. §§
104, 567 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Beschwerde hat in der Sache auch
Erfolg.
Die Klägerin ist der Behauptung, vorsteuerabzugsberechtigt zu
sein, nicht entgegengetreten. Diese Tatsache ist daher als un-
streitig zu betrachten. In einem solchen Falle kommt die Erstat-
tung der Mehrwertsteuer jedoch nicht in Betracht.
Die unterliegende Partei hat der obsiegenden Partei gemäß § 91
Abs. 2 Satz 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres
Rechtsanwalts zu erstatten. Dazu gehören grundsätzlich auch die
darauf entfallenden Umsatzsteuern (§ 25 Abs. 2 BRAGO). Dies gilt
jedoch dann nicht, wenn entweder - wie hier - die Vorsteuerabzugs-
berechtigung bzw. deren Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft §
2 UStG - und Unternehmensbezogenheit des Rechtsstreits - § 15 Abs.
1 Nr. 1 UStG) unstreitig sind oder die vorgenannten Umstände zwei-
felsfrei vorliegen und die Ausnahmen (§ 19 UStG) nicht ersichtlich
sind.
Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung - auch unter den
Senaten des OLG Oldenburg - kontrovers diskutiert, ob eine Vor-
steuerabzugsberechtigung des Kostengläubigers im Kostenfestset-
zungsverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig ist und - wenn ja
- im Streitfall die steuerrechtlichen Voraussetzungen aufklärungs-
bedürftig sind. Im wesentlichen werden dazu drei Auffassungen ver-
treten, wonach die Vorsteuerabzugsberechtigung
a) zu Lasten des Kostengläubigers zu berücksichtigen und im
Streitfall in dem gesetzlich gebotenen Umfange aufzuklären ist
b) stets unberücksichtigt zu bleiben hat
c) jedenfalls bzw. nur zu berücksichtigen ist, wenn sie unstreitig
ist oder sonst eindeutig vorliegt.
Der Senat hatte sich zunächst der zweitgenannten Ansicht ange-
schlossen (vgl. Beschluß vom 12.07.1991 - 14 W 8/91 -). Aus Anlaß
des Streitfalles hat der Senat seine Rechtsprechung jedoch erneut
überprüft und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß aus Rechts-
gründen an sich keine Veranlassung besteht, von der früheren Ent-
scheidung abzuweichen. Andererseits erschien es jedoch zur Berück-
sichtigung der gerade auch im hiesigen OLG-Bezirk bestehenden und
auf andere Weise offenbar nicht zu beseitigenden Rechtsunsicher-
heit vorrangig geboten, derjenigen Lösung den Vorzug zu geben, die
eine möglichst einheitliche Handhabung des Vorsteuerabzugproblems
im Rahmen des summarischen Kostenfestsetzungsverfahrens gewährlei-
stet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird von der ganz über-
wiegenden Mehrzahl der hiesigen Senate der vorgeschriebene Lö-
sungsweg c) favorisiert. Dieser Praxis schließt der Senat sich
nunmehr aus den vorgenannten Gründen an.