Urteil des OLG Oldenburg vom 22.04.1993

OLG Oldenburg: hof, ersetzung, investition, zumutbarkeit, bewirtschaftung, pachtvertrag, vieh, rentabilität, datum, weide

Gericht:
OLG Oldenburg, 10. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 10 W 25/92
Datum:
22.04.1993
Sachgebiet:
Normen:
BGB § 591 ABS 2, BGB § 591 ABS 2.
Leitsatz:
Je kürzer die Restlaufzeit des Pachtvertrages ist, desto gewichtiger müssen die Gründe sein, die
einen Zustimmungsersatz zu einer Investition des Pächters nach § 591 BGB rechtfertigen
Volltext:
Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners als Verpächter zur
Errichtung eines Güllesilos nach § 591 Abs. 2 BGB. Richtig ist allerdings, daß die Errichtung eines Güllebehälters
eine Maßnahme wäre, die die Rentabilität des Betriebes nachhaltig zu verbessern geeignet ist. Dies ist auch von
dem Antragsgegner im Kern nicht in Frage gestellt worden. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden,
daß die Schaffung weiterer Lagerkapazität zum Betrieb des Hofes unbedingt erforderlich wäre. Wie der Landkreis
Wesermarsch ausgeführt hat, ist von keinem der Beteiligten bisher jemals eine Ausnahmegenehmigung beantragt
worden. Die Antragsteller haben darüber hinaus selbst erklärt, daß sie die Gülleprobleme bisher dadurch gelöst
hätten, daß sie ihr Vieh so lang wie möglich auf der Weide gehalten haben. Nur bei einer Verschärfung der
Bestimmungen der Gülleverordnung besteht nach ihrer eigenen Darstellung die Notwendigkeit, weitere
Lagerkapazität zu schaffen.
Entscheidend ist deshalb im vorliegenden Fall, ob die Zustimmungserteilung dem Antragsgegner als Verpächter
zumutbar ist. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß der Pachtvertrag am 30. April 1997 ausläuft. Dies sind nur
ein Jahr und acht Tage über die Frist von drei Jahren hinaus, in welcher von Gesetzes wegen nach § 591 Abs. 2
Satz 2 BGB eine Ersetzung der Zustimmung des Verpächters unter keinen Umständen mehr möglich ist. Daraus
folgt, daß prinzipiell die Anforderungen an die Gründe für die Zumutbarkeit für den Verpächter geringer werden, je
länger die Restlaufzeit des Vertrages ist und um so gewichtiger sein müssen, je mehr sie sich der absoluten
Restlaufzeit von drei Jahren nähert. Im vorliegenden Fall müßten daher gewichtige Gründe vorhanden sein, die den
Zustimmungsersatz für den Antragsgegner zumutbar erscheinen lassen. Derartige Gründe sind weder vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
Die geplante Investition ist, selbst wenn der bisherige Kostenrahmen ohne inzwischen eingetretene Preiserhöhungen
zugrunde gelegt würde, mit 56.000,- DM absolut betrachtet von nicht unerheblicher Höhe. Sie macht mehr als das
dreifache der Jahrespacht von 17.500,- DM aus. Diese Kosten hätte darüber hinaus wirtschaftlich in erster Linie der
Antragsgegner zu tragen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Anlage bis zum Pachtende nicht
mehr den Wert des gepachteten Betriebes erhöhen wird. Es handelt sich ersichtlich um eine längerlebige Anlage, die
auf eine Nutzungsdauer von sicherlich mindestens 15 Jahren ausgelegt ist, so daß überschlägig auf den
Antragsgegner Ersatzkosten in der Größenordnung von 55.000,- DM zukommen. bei Beträgen dieser Höhe besteht
ein berechtigtes Interesse des Verpächters, das Risiko für den Fall, diese Beträge nicht aufbringen zu können, und
deshalb mit dem Fortsetzungsverlangen des Pächters nach § 591 Abs. 3 BGB konfrontiert zu werden,
auszuschließen. Dies gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als der Verpächter erklärtermaßen den Hof nach
Pachtende wieder in eigene Bewirtschaftung nehmen will und er deshalb zur Planung seiner eigenen Existenz darauf
angewiesen ist, daß der Hof zur vorgesehenen Zeit geräumt wird.