Urteil des OLG Oldenburg vom 31.08.2006

OLG Oldenburg: rechtliches gehör, anfechtung, ergänzung, rechtskraft, ausnahme, hauptsache, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluss, 2 WF 164/06
Datum:
31.08.2006
Sachgebiet:
Normen:
FGG § 20a, ZPO § 321
Leitsatz:
Wird bei einer mit der befristeten Beschwerde anfechtbaren Entscheidung, die Kotenentscheidung
nachgeholt, ist diese Kostenentscheidung analog § 20a Abs. 2 FGG dann isoliert anfechtbar, wenn
die formellen Voraussetzungen -entsprechend § 321 ZPO- für eine Nachholung der
Kostenentscheidung nicht vorgelegen haben.
Volltext:
Oberlandesgericht Oldenburg
2 WF 164/06
15 F 107/05 GS Amtsgericht Meppen
Beschluss
In der Familiensache
S...,
Antragsgegner und Beschwerdeführer,
gegen
S...,
Antragstellerin und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ...
hat der 2. Zivilsenat - 6. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die unterzeichneten
Richter beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird
der Beschluss des Amtsgerichts Meppen vom 27.07.2006 hinsichtlich der Kosten und Auslagenentscheidung
aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich in einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz gegen eine zu seinen Lasten
nachträglich vom Amtsgericht getroffene Kosten und Auslagenentscheidung.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Grundsätzlich ist gemäß § 20a FGG die Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne die Anfechtung der
Entscheidung in der Hauptsache unzulässig.
Hier ist jedoch der ursprüngliche Beschluss ohne Kosten und Auslagenentscheidung ergangen. Eine Änderung nach
§ 18 FGG war nicht möglich, da der Beschluss vom 21.7.2006 mit der befristeten Beschwerde anzufechten gewesen
wäre (vgl. §§ 621 e Abs. 3 Satz 2. 318 ZPO). Eine Nachholung konnte aber in entsprechender Anwendung des § 321
ZPO erfolgen.
Hier fehlte es jedoch für eine Ergänzung der Kostenentscheidung an allen Voraussetzungen:
Weder ist ein entsprechender Antrag gestellt worden, noch ist eine mündliche Verhandlung anberaumt oder
zumindest anderweitig rechtliches Gehör gewährt worden.
Grundsätzlich wird allerdings auch eine solche nachträgliche Kostenentscheidung nicht für isoliert anfechtbar
gehalten. Eine Ausnahme wird für den Fall gemacht, dass eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung wegen
formeller Rechtskraft nicht mehr möglich ist. Dann soll in entsprechender Anwendung des § 20a Abs. 2 FGG die
sofortige Beschwerde eröffnet sein (vgl. OLG Frankfurt MDR 78, 500. Keidel/Kuntze/WinklerZimmermann, FGG, 15.
Aufl. , § 20a RN 14. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a RN 15)
Liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses aber schon in formeller Hinsicht
nicht vor, fehlt es insbesondere an einem entsprechenden Antrag, muss auch insoweit in entsprechender
Anwendung des
§ 20a Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde eröffnet sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 Abs. 1 Satz 2KostO.
Oldenburg, 31. August 2006
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