Urteil des OLG Oldenburg vom 27.04.1997

OLG Oldenburg: vergütung, gebühr, sanktion, teilbewilligung, datum

Gericht:
OLG Oldenburg, 02. Zivilsenat
Typ, AZ:
Beschluß, 2 W 53/98
Datum:
27.04.1997
Sachgebiet:
Normen:
BRAGO § 122, BRAGO § 123, BRAGO § 11, ZPO § 121
Leitsatz:
Vergütung des Rechtsanwalts bei Teilbewilligung von PKH allein nach dem Streitwert, zu welchem
PKH bewilligt worden ist. Keine Quotierung oder Berücksichtigung der Degression in § 11 BRAGO.
Volltext:
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung ist zutreffend begründet. Sie entspricht der herrschenden Ansicht (z. B. OLG Köln
JurBüro 1981, 1011; OLG München JurBüro 1983, 1205; Mümmler JurBüro 1981, 1014; Hansens JurBüro 1988, 145;
Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort: Beigeordneter Rechtsanwalt, 5.4; Gerold-von Eicken, BRAGO, 13.
Aufl., § 122 Rn. 5). Die Gegenauffassung (z. B. OLG Bamberg JurBüro 1988, 1682; OVG Bremen JurBüro 1989,
1689) führt zu einer unbilligen Benachteiligung der Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, und des
beigeordneten Rechtsanwalts. Berechnet man nämlich den Vergütungsanspruch des beigeordneten Anwalts
aufgrund einer Quotierung zwischen dem Gesamtstreitwert und dem Streitwert, zu welchem Prozeßkostenhilfe
bewilligt worden ist, hätte dies zur Folge, daß die Partei allein deshalb schlechter gestellt wird, weil sie sich - auf
eigenes Kostenrisiko - zu einer über den Rahmen der Prozeßkostenhilfe hinausgehenden Rechtsverteidigung
entschlossen hat. Es ist jedoch
kein rechtlich billigenswerter Gesichtspunkt erkennbar, der eine solche Sanktion rechtfertigen könnte.
Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, zeigt gerade der vorliegende Fall, daß die Gegenansicht zu
einem unbilligen Ergebnis führen würde. Denn einem beigeordneten Rechtsanwalt steht nach § 123 BRAGO bei
einem Streitwert von mehr als 50.000,-- DM nur noch eine
gleichbleibende Höchstgebühr zu. Er kann anders als gegenüber der Partei nach § 11 BRAGO keine höhere Gebühr
mehr geltend machen. Die demgegenüber zum Teil vorgetragenen fiskalischen Überlegungen (Kalthoener-Büttner,
Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rn. 702) sind nicht überzeugend. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand, die
Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts mit derjenigen des Wahlanwalts in den Fällen vorliegender Art
aufeinander abzustimmen.