Urteil des OLG Oldenburg vom 29.01.1998

OLG Oldenburg: teilweise abweisung der klage, formelle beschwer, materielle rechtskraft, anmerkung, rechtskraftwirkung, sanierung, teilklage, werterhöhung, vergleich, ausnahme

Gericht:
OLG Oldenburg, 08. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 8 U 173/97
Datum:
29.01.1998
Sachgebiet:
Normen:
ZPO § 511A, ZPO § 322
Leitsatz:
Für die Höhe der Beschwer kommt es darauf an, worüber rechtskräftig ent- schieden werden sollte
und worüber tatsächlich entschieden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung
Volltext:
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittel- klägers voraus sowie das Bestreben,
diese Beschwer mit dem Rechtsmittel zu beseitigen. Das erstinstanzliche Begehren muß also zumindest teilweise
weiter- verfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (vgl.
Zöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl., vor § 511 Rn. 8). Beim Kläger wird dabei regelmäßig eine formelle Beschwer
vorausgesetzt.
An einer solchen formellen Beschwer fehlt es im vorliegenden Fall. Der Ver- gleich von Klageantrag und Urteilstenor
zeigt, daß dem Kläger das zugesprochen worden ist, was er verlangt hat. Die Klage ist lediglich hinsichtlich eines
Teils des Zinsanspruchs als unbegründet abgewiesen worden. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil die
abgewiesene Zinsforderung den Wert von 1.500,00 DM nicht übersteigt und weil der Kläger diese Beschwer nicht mit
der Berufung bekämpft.
Eine Beschwer folgt darüberhinaus nicht aus dem - durch Auslegung der Ent- scheidungsgründe zu bestimmenden -
Inhalt des erstinstanzlichen Urteils.
Die Höhe der Beschwer kann allerdings nicht ausschließlich dem Vergleich des
Urteilsausspruchs mit dem Klageantrag entnommen werden. Vielmehr kommt es unter Umständen entscheidend
darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden ist, mithin auf den
Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte
(BGHZ 26, 295, 296). Eine Prozeßpartei kann sogar dann beschwert sein, wenn sie nach dem Wortlaut der
Urteilsformel voll obsiegt hat.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das angefochtene Urteil enthält - mit Ausnahme der Teilabweisung des
Zinsanspruchs - keine dem Kläger nach- teiligen Entscheidungen, die in materieller Rechtskraft erwachsen könnten.
Der Kläger hat erstinstanzlich ausdrücklich nur einen Teilbetrag von 140.000,00 DM von seiner höheren
Schadensersatzforderung geltend gemacht. Seine Klage hat er auf die auf diesen Betrag lautende Kostenschätzung
des Sachverständigen gestützt und erklärt, daß, soweit die Kosten gemäß Schätzung des Sachverständigen
140.000,00 DM nicht erreichen sollten, die Klageforderung insoweit aus anderen Schadenspositionen aufgefüllt
werden solle. Das Land- gericht, das von dem von dem Sachverständigen geschätzten Sanierungsaufwand die durch
die vorzeitige Sanierung entstehende Werterhöhung abgesetzt hat und deshalb nur zu einem Betrag von 108.982,29
DM gelangt ist, hat entsprechend dieser Erklärung des Klägers die Klageforderung mit Hilfe anderer Schadens-
positionen bis zu einem Betrag von 140.000,00 DM aufgefüllt. Dabei handelt es sich um die Kosten für das Ein- und
Ausräumen der Zimmer (24.806,80 DM) und die Reinigungskosten nach der Sanierung des Parketts (13.971,43 DM).
Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang einige im Schriftsatz des Klägers vom 24. März 1997 enthaltene
Schadenspositionen erörtert und als nicht erstat- tungsfähig bezeichnet.
Materiell rechtskräftig steht damit fest, daß die Beklagten an den Kläger Schadensersatz von 140.000,00 DM zu
leisten haben. Nachteiligen Inhalt für den Kläger besitzt die Entscheidung nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn
ihm ein Teil seines Schadensersatzanspruches materiell rechtskräftig aberkannt worden wäre (vgl. dazu BGH JR
1987, 458, 459 f mit Anmerkung Zeiss); nur dann wäre er im Sinne der Rechtsmittelvorschriften beschwert. Die
Urteilsformel des angefochtenen Urteils enthält - in der Hauptsache - keine teilweise Abweisung der Klage; die
Kostenentscheidung - die Kosten sind den Beklagten gemäß § 92
Abs. 1 ZPO auferlegt worden, gemeint ist aber mangels einer Quotelung oder Aufhebung der Kosten offensichtlich §
92 Abs. 2 ZPO - läßt eine derartige Klageabweisung ebenfalls nicht erkennen. Wäre die Auffassung der Berufung
richtig, so hätte das Landgericht dem Kläger einen Teil der Kosten des Rechtsstreits auferlegen müssen (§ 19 Abs.
1 S. 2 GKG, vgl. dazu Zöller/ Herget a. a. O., § 92 Rn 8). Den Entscheidungsgründen kann auch nicht ent- nommen
werden, daß das Landgericht die Klage bezüglich mehrerer Schadens- positionen abgewiesen hat. Ausdrücklich ist
die Klage nur wegen eines Teils der Zinsen abgewiesen worden. Im übrigen hat sich das Landgericht lediglich damit
befaßt, die Schadensaufstellung des Klägers dahingehend zu überprüfen, ob daraus mindestens die Klageforderung
von 140.000,00 DM folgt. Diese Frage hat es bejaht. Zwar enthalten die Entscheidungsgründe Ausführungen dazu,
welche Schadenspositionen in welcher Höhe das Landgericht für begründet hält und welche es, müßte es darüber
entscheiden, für unbegründet halten würde. Eine Entscheidung über - ganz oder teilweise - für nicht begründet
erachtete Schadenspositionen kann darin jedoch nicht gesehen werden. Für eine teilweise Abweisung der Klage
bestand für das Landgericht auch kein Anlaß. Denn die Klageforderung von 140.000,00 DM konnte - mit Zustimmung
des Klägers - mit Hilfe mehrerer Schadenspositionen ohne weiteres erreicht werden, der Teilklage konnte in vollem
Umfang stattgegeben werden, weil der Schadensersatzanspruch nach Auffassung des Landgerichts insgesamt die
Klageforderung übersteigt. Für eine Teilabweisung der Klage bestand deshalb weder Raum noch Anlaß (vgl. auch
BGH a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Zeiss a.a.O.). Da das Landgericht auch im einzelnen genau ausgeführt
hat, aufgrund welcher Schadenspositionen in welcher Höhe die Beklagten zur Zahlung von 140.000,00 DM verurteilt
worden sind, läßt sich die materielle Rechtskraft des Urteils präzise ermitteln. Einer Nachforderungsklage würden
deshalb prozessuale Hindernisse nicht entgegenstehen.
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