Urteil des OLG Oldenburg vom 28.06.2010
OLG Oldenburg: treu und glauben, kontradiktorisches verfahren, persönliche daten, anfechtung, zugang, anschrift, behörde, elternrecht, abstammung, vaterschaftsanerkennung
Gericht:
OLG Oldenburg, 13. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 13 UF 12/10
Datum:
28.06.2010
Sachgebiet:
Normen:
Keine Normen eingetragen
Leitsatz:
Auskunftsanspruch des biologischen Vaters gegen die Kindesmutter bezüglich des Mannes, der die
Vaterschaft anerkannt hat zur Vorbereitung einer Vaterschaftsanfechtung.
Volltext:
OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
Im Namen des Volkes
Urteil
13 UF 12/10
20 F 1087/09 KI Amtsgericht Lingen Verkündet am 28.06.2010
…, Justizangestellte, als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Familiensache
C… K…, …
Beklagte und Berufungsklägerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
gegen
M… R…, …
Kläger und Berufungsbeklagter,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
hat der 13. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg durch die Richterin am
Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2010 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2009 verkündete
Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Mutter des am ….2009 geborenen Kindes F… Auskunft über den Namen
des Mannes, der die Vaterschaft für F… anerkannt hat.
Die Parteien führten von Januar 2008 bis Mai 2008 eine Beziehung. Die Beklagte äußerte sowohl gegenüber dem
Kläger als auch gegenüber Dritten, der Kläger sei der Vater des Kindes. Als der Kläger nach der Geburt die
Vaterschaft anerkennen wollte, erhielt er vom Jugendamt die Auskunft, ein anderer Mann habe die Vaterschaft
bereits anerkannt. Den Namen des Mannes wolle man ihm aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht nennen.
Die Beklagte sieht keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Auskunft. Eine Verpflichtung zur
Auskunftserteilung verletze sie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Intimsphäre. Hinzu komme, dass der
(rechtliche) Vater zu dem Kind eine sozialfamiliäre Beziehung habe, so dass eine Vaterschaftsanfechtung nach §
1600 Abs. 2 BGB nicht möglich wäre. Der Vater besuche den Sohn regelmäßig, Entscheidungen würden gemeinsam
getroffen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB. Die Angaben zu
dem behaupteten sozialfamiliären Verhältnis zwischen Kind und rechtlichem Vater habe die Beklagte auch nach
Hinweis des Gerichts nicht näher beschrieben.
Mit der Berufung trägt die Beklagte ergänzend vor, dass der Kläger nicht rechtlos gestellt würde, könnte er von ihr
keine Auskunft verlangen. Ihm stünde das Recht zu, nach § 62 Personenstandsgesetz Auskunft aus dem
Geburtsregister zu erhalten. Hätte der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch für den nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB
anfechtungsberechtigten Mann schaffen wollen, hätte er ihn bei der Reform des Anfechtungsrechts in das Gesetz
eingefügt. Davon habe der Gesetzgeber jedoch abgesehen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts vom 25.11.2009 zu ändern
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und legt ein Schreiben des Standesamts der Stadt L… vom
14.04.2010 an seine Prozessbevollmächtigte vor, mit dem sein Antrag auf Einsicht in die Personenstandsurkunden
zurückgewiesen wurde.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn der Kläger hat einen aus den Grundsätzen des § 242 BGB
herzuleitender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte auf Nennung des Namens und der Anschrift des Mannes, der
die Vaterschaft für das Kind Felix urkundlich anerkannt hat.
Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren auf eine beabsichtigte Anfechtung der Vaterschaft. Er geht davon aus, der
biologische Vater des Kindes zu sein. § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB gibt dem Mann, der - wie der Kläger - an Eides statt
versichert, der Mutter des Kindes während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ein Recht zur
Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Manns. Das Gesetz schränkt die Anfechtung nur dann ein, wenn eine
sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem (rechtlichen) Vater besteht, § 1600 Abs. 2 BGB.
Ein gesetzlicher Auskunftsanspruch des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB anfechtungsberechtigten Mannes gegen die
Kindesmutter ist bei der Einführung des Anfechtungsrechts durch das Gesetz vom 23.04.2004 nicht normiert
worden. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Auch der vergleichbare
Anspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Benennung des biologischen Vaters ist nämlich nicht in den
Vorschriften über die Vaterschaftsanfechtung gesetzlich geregelt worden, sondern wird - soweit er als solcher
anerkannt wird - als allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben hergeleitet (vgl. etwa LG Heilbronn,
FamRZ 2005, 474. LG Ansbach, NJWRR 1993, 135. LG Paderborn, NJWRR 1992, 966. PalandtDiederichsen, BGB,
Einf. v. § 1591 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der uneinheitlichen Rechtsprechung zu dem
Auskunftsanspruch des Scheinvaters eine Regelung darüber bei der Reformierung des Anfechtungsrechts nicht
getroffen oder sich damit auseinandergesetzt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn er mit der Neuregelung des
Anfechtungsrechts auch eine Regelung der Auskunftsrechte verbunden hätte. Es kann daher nicht unterstellt
werden, dass die Nichtaufnahme eines gesetzlichen Auskunftsrechts des nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Anfechtungsberechtigten eine gesetzgeberische Entscheidung gegen ein solches Recht darstellte.
Nach Treu und Glauben besteht nach allgemeiner Ansicht eine Auskunftspflicht dann, wenn die Rechtsbeziehungen
der Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Nichtbestehen
seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft
unschwer geben kann (vgl. PalandtGrüneberg, BGB, § 260 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
Insbesondere stellt das von der Beklagten aufgezeigte öffentlichrechtliche Aus bzw. Einsichtsrecht in Register und
Akten des Standesamts für den Kläger keine einfachere und vorrangige Möglichkeit der Informationsbeschaffung
dar. Nach § 62 Abs. 1 S. 2 Personenstandsgesetz muss er gegenüber der Behörde ein rechtliches Interesse
glaubhaft machen, bevor ihm Informationen aus den Registern bzw. Akten zugänglich gemacht werden können,
wobei es sich um hochsensible persönliche Daten handelt. Sein rechtliches Interesse ergibt sich aus der
Vorbereitung eines Anfechtungsrechts. Der Kläger muss folglich das Bestehen eines Anfechtungsrechts gegenüber
der Behörde glaubhaft machen. Sein Anfechtungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine sozialfamiliäre
Beziehung zwischen Kind und (rechtlichem) Vater besteht. Die Beklagte behauptet das Vorliegen einer solchen
Beziehung und verhindert damit gleichzeitig, dass das Standesamt die begehrten Informationen erteilt. Das
Standesamt ist weder in der Lage noch verpflichtet, Beweis über die Qualität der Beziehung zwischen dem Kind und
dem Mann, der die Vaterschaft urkundlich anerkannt hat, zu erheben. Es kann daher die Voraussetzungen des
Anfechtungsrechts des Klägers nicht positiv feststellen und seinen Antrag - wie geschehen - nur negativ
bescheiden.
Der Kläger ist zur Geltendmachung seines Anfechtungsrechts auf die Kenntnis von Namen und Anschrift des
(rechtlichen) Vaters aus prozessualen Gründen angewiesen. Musste er nach dem bis zum 30.08.2009 geltenden
Recht die Anfechtung durch Klage gegen das Kind und den rechtlichen Vater geltend machen (§ 1600e Abs. 1 Nr. 3
BGB a.F.), hat seine Lage nach dem neuen Verfahrensrecht insoweit eine Vereinfachung erfahren, als es sich nach
dem FamFG nicht mehr um ein kontradiktorisches Verfahren handelt und in dem Antrag die betroffenen Personen
nur noch bezeichnet werden ´sollen´ (§ 171 Abs. 2 S. 1 FamFG). Der Antrag würde nicht dadurch unzulässig, dass
der Kläger den rechtlichen Vater nicht namentlich bezeichnet. Dadurch wird sein Auskunftsinteresse aber nicht
beseitigt. Denn das Gericht wird das Verfahren faktisch nicht betreiben können, wenn die Beteiligten nicht
angegeben werden. Der rechtliche Vater ist nach § 171 Abs. 2 S. 1 FamFG notwendig am Verfahren zu beteiligen.
Dem Auskunftsanspruch stehen keine Rechte der Kindesmutter gegenüber, die gegenüber denjenigen des Klägers
vorrangig wären.
Der Schutz des Persönlichkeitsrechts begründet aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.1 Abs. 1 GG ein Recht des Kindes auf
Kenntnis der eigenen Abstammung ebenso wie es einem Mann das Recht auf Kenntnis einräumt, ob ein Kind von
ihm abstammt (BVerfG, FamRZ 2007, 441). Der Gesetzgeber hat das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816) eingeführt. Das BVerfG
hat dabei festgestellt, dass das Elternrecht aus Art. 6 GG auch dem nicht rechtlichen, aber biologischen Vater
zugute komme. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schütze das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, auch die
rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Insofern gewährleiste Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auch dem biologischen
Vater grundsätzlich einen verfahrensrechtlichen Zugang zum Elternrecht. Dies gelte auch für denjenigen, der
aufgrund bestimmter Tatsachen und Anhaltspunkte von seiner leiblichen Vaterschaft zu einem Kind ausgehen
könne. Würde ihm die Möglichkeit versagt, seine leibliche Vaterschaft als Voraussetzung für einen Zugang zur
rechtlichen Vaterschaft prüfen und feststellen zu lassen, bliebe ihm der Zugang zur Grundrechtsträgerschaft
versperrt, auch wenn er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes ist. Der Zugang dazu würde dem Kläger aus
faktischen Gründen in gleicher Weise versperrt, wenn er mangels Kenntnis von der Person des Mannes sein Recht
auf Anfechtung der Vaterschaft nicht ausüben könnte.
Auf Seiten der Beklagten umfasst der Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht auf Achtung ihrer
Privatsphäre. Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch geschlechtlichen, Beziehungen zu
einem Partner (vgl. BVerfG FamRZ 1997, 869). Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die
Befugnis des Einzelnen, selbst darüber zu entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche
Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.).
Die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Beteiligten führt hier dazu, dass die Interessen des
Klägers überwiegen:
Der Umstand, dass die Beklagte in der gesetzlichen Empfängniszeit möglicherweise noch einem anderen Mann als
dem Kläger beigewohnt hat, ist bereits bekannt. Insoweit besteht kein Geheimhaltungsinteresse mehr. Zumindest
hat die Beklagte damit, dass sie der Vaterschaftsanerkennung des anderen Manns ihre Zustimmung erteilt hat, nach
außen einen entsprechenden Tatbestand dokumentiert. Gleichzeitig ist es unstreitig, dass die Beklagte in der
gesetzlichen Empfängniszeit auch mit dem Kläger verkehrt hat, so dass dieser der biologische Vater des Kindes
sein kann. Entsprechendes hat die Beklagte in der Öffentlichkeit auch geäußert. Dadurch, dass die Beklagte der
Vaterschaftsanerkennung eines anderen Manns zugestimmt hat, hat sie sich gleichzeitig rechtlich erheblich -
negativ - über die Vaterschaft des Klägers erklärt. Dieser ist dadurch darauf angewiesen, seine Vaterschaft im
Anfechtungsverfahren klären zu lassen. Eine Klärung der Abstammung im Verfahren nach § 1598a BGB ist für den
(nur) biologischen Vater mangels eines Antragsrechts nicht möglich. Der Ausschluss des biologischen Vaters ist im
Gesetzgebungsverfahren zu § 1598a BGB damit begründet worden, dass ein solcher Vater nur dann einen Anspruch
auf Klärung der Vaterschaft haben solle, wenn er zugleich bereit sei, Verantwortung für das Kind zu übernehmen.
daher könne er auf das Anfechtungsverfahren verwiesen werden, wobei in diesem Verfahren zugleich mit allen
rechtlichen Folgen seine eigene Vaterschaft geklärt werde (BTDruckst. 16.6561, S. 10.12). Der Beschluss über die
Anfechtung enthält nach § 182 Abs. 1 S. 1 FamFG zugleich die Feststellung der Vaterschaft des Anfechtenden. Ist
der Kläger bereit, Verantwortung als Vater zu übernehmen, sieht das Gesetz nur das Recht der Anfechtung nach §
1600 Abs. 1 S. 1 BGB vor, wofür die Kenntnis des Namens des rechtlichen Vaters erforderlich ist. Schützenswerte
Interessen an der Geheimhaltung des Namens hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Aus ihrem Vorbringen,
der Kläger könne sich den Namen ja ohne Weiteres aus den Unterlagen des Standesamtes besorgen, lässt sich
vielmehr der Schluss ziehen, dass keine inhaltlichen Gründe dafür vorhanden sind, den Namen geheim zu halten.
Schließlich steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass das Anfechtungsrecht selbst, dessen Ausübung
die Auskunft nur vorbereiten soll, nicht besteht, weil eine sozialfamiliäre Beziehung zwischen dem Kind und dem
rechtlichen Vater vorliegt. Der Senat tritt dem Amtsgericht darin bei, dass es Sache der Beklagten gewesen wäre,
durch substantiierten Vortrag das Bestehen einer solchen Beziehung darzulegen, nachdem sie durch das
Amtsgericht aufgefordert worden war, nähere Angaben zu machen.
Die Berufung war nach allem zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709
ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage des Bestehens eines Auskunftsrechts des
nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anfechtungsberechtigten grundsätzliche Bedeutung hat.
… … …